Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFG 2011
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII
Text
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.
Im RIS seit
14.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Gesetzesnummer
20007100
Dokumentnummer
NOR40126211