Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela Art. 3, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2007

Typ

Vertrag – Venezuela

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch drei

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:

  1. Ziffer eins
    Öffentliche Verkehrsmittel
  2. Ziffer 2
    Unterirdische Verkehrssysteme
  3. Ziffer 3
    Eisenbahnen
  4. Ziffer 4
    Signalanlagen und Mautverwaltung
  5. Ziffer 5
    Seilbahnsysteme
  6. Ziffer 6
    sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR40087198