Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 18, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 18

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 9/2017

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Teil 3 Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen Artikel 18, Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch liechtensteinische Zahlstellen

1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Steuer“ genannt) auf folgenden Ertragen:

  1. Litera a
    Zinsertragen;
  2. Litera b
    Dividendenertragen;
  3. Litera c
    sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Ertragen;
  4. Litera d
    Veräußerungsgewinne.
Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Ertrage gewahrt werden.

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren) und 27,5 Prozent in allen anderen Fällen (einschließlich Zinserträge im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c).

3. Für die Ertrage nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Ertrage eine abgeltende Wirkung vorsieht.

Im RIS seit

27.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40190938