Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2017,
Artikel 18,
01.01.2017
1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Steuer“ genannt) auf folgenden Ertragen:
2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren) und 27,5 Prozent in allen anderen Fällen (einschließlich Zinserträge im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c).
3. Für die Ertrage nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Ertrage eine abgeltende Wirkung vorsieht.