Bundesrecht konsolidiert: Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 15, tagesaktuelle Fassung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) Art. 15

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1971

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE PROZESSKOSTEN

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Staatsangehörigen des einen Hohen Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung auch immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte.
  2. Absatz 2,Der vorhergehende Absatz ist auch auf juristische Personen und Handelsgesellschaften anzuwenden, die nach der Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile errichtet worden sind und auf dem Gebiet eines von ihnen ihren Sitz haben.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich jedes anderen Erlages, der von den in diesem Artikel bezeichneten Klägern oder Intervenienten verlangt werden könnte, sind diese den Inländern gleichgestellt.

Anmerkung

Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der Mitgliedstaat des HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, ist, so ist er nach dessen Art. 17 ebenfalls vom Erlag einer aktorischen Kaution befreit.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution,
Nebenintervenient

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028879

Alte Dokumentnummer

N2197113036T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/2/A15/NOR12028879