Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
08.07.1926
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 11.
Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belasteten unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10000089
Dokumentnummer
NOR12002010
Alte Dokumentnummer
N1192615691S