Bundesrecht konsolidiert: Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 10, tagesaktuelle Fassung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 10

Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 129/2010

Typ

Vertrag - Andorra

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

Verständigungsverfahren

  1. Ziffer eins
    Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden sich die entsprechenden zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  2. Ziffer 2
    Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122738

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/129/A10/NOR40122738