Bundesrecht konsolidiert: Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung) Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung) Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1991

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen:

  1. Ziffer eins
    Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof:
    die technische Untersuchung, die Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie verwaltungs- und abrechnungsmäßige Aufgaben betreffend die durchlaufenden Gütertransporte;
  2. Ziffer 2
    Im Bahnhof Arnoldstein:
    die technische Untersuchung in der Fahrtrichtung Nord-Süd, sowie Aufgaben der verwaltungsmäßigen Abrechnung betreffend die durchlaufenden Gütertransporte.

Schlagworte

Anschlußdienst, verwaltungsmäßig

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10012054

Dokumentnummer

NOR12152664

Alte Dokumentnummer

N9199114311J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/84/A1/NOR12152664