Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
02.10.1974
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die von den Gerichten eines der beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, im Sinne der folgenden Artikel zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten Staates die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält.
(2)Absatz 2,Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Abkommens ist jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen von den Gerichten eines der beiden Staaten gefällte Entscheidung, wie sie auch genannt sein möge, zu verstehen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen ist auch auf die in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über die Ansprüche der Privatbeteiligten anzuwenden. Ausgeschlossen sind hingegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen in Konkurs-, Ausgleichs- oder gleichartigen Verfahren und Entscheidungen auf dem Gebiet des Gebühren- und Steuerrechts.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Das Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten; die Entscheidungen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht nach dem Art. 2 bis 5 zuständig gewesen ist ("competence indirecte"). Ein Fehlen von Versagungsgründen ist anzuerkennen, eine Überprüfung in der Sache selbst hat nicht stattzufinden.
Schlagworte
Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren, Gebührenrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002313
Dokumentnummer
NOR12030017
Alte Dokumentnummer
N2197424931S