Bundesrecht konsolidiert: Zollanmeldungs-Verordnung 2016 Anl. 2, tagesaktuelle Fassung

Zollanmeldungs-Verordnung 2016 Anl. 2

Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollAnm-V 2016

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anhang 2, zu Paragraph 2, (2) ZollAnm-V 2016

Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten:

Ziffer eins den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird;

Ziffer 2 die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind;

Ziffer 3 die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten;

Ziffer 4 den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz;

Ziffer 5 den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag;

Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.

Im RIS seit

17.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181010