Rechtssatz für 13Os77/94; 12Os95/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061031

Geschäftszahl

13Os77/94; 12Os95/94; 13Os173/94 (13Os174/94); 15Os94/95; 11Os7/96; 11Os19/96; 13Os21/96; 15Os11/99; 12Os18/07z (12Os22/07p); 11Os42/07x; 11Os128/08w (11Os133/08f); 11Os162/08w (11Os166/08h); 12Os26/12h (12Os29/12z); 12Os53/12d; 12Os69/13h; 15Os102/13h; 11Os34/20i (11Os35/20m; 11Os36/20h); 13Os68/20d; 14Os122/21d; 13Os84/22k; 14Os114/22d; 14Os60/24s; 11Os129/24s; 14Os53/26i

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Rechtssatz

Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird der Instanzenzug - infolge Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten - nicht ausgeschöpft, ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 77/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 77/94
  • 12 Os 95/94
    Entscheidungstext OGH 21.07.1994 12 Os 95/94
  • 13 Os 173/94
    Entscheidungstext OGH 03.11.1994 13 Os 173/94
  • 15 Os 94/95
    Entscheidungstext OGH 30.06.1995 15 Os 94/95
  • 11 Os 7/96
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 11 Os 7/96
  • 11 Os 19/96
    Entscheidungstext OGH 15.02.1996 11 Os 19/96
    Vgl auch
  • 13 Os 21/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 13 Os 21/96
  • 15 Os 11/99
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 15 Os 11/99
  • 12 Os 18/07z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 12 Os 18/07z
    Auch; nur: Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach § 1 Abs 1 GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. (T1)
    Beisatz: Unzulässigkeit einer Grundrechtsbeschwerde gegen Haftbeschluss des Untersuchungsrichters. (T2)
  • 11 Os 42/07x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 11 Os 42/07x
    Auch; nur T1
  • 11 Os 128/08w
    Entscheidungstext OGH 10.09.2008 11 Os 128/08w
    Vgl; Beisatz: Soweit eine Grundrechtsbeschwerde explizit auch hinsichtlich des erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschlusses eine Grundrechtsverletzung rügt, ist sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist. (T3)
  • 11 Os 162/08w
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 11 Os 162/08w
    Vgl; Beis wie T3
  • 12 Os 26/12h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 12 Os 26/12h
    Beis wie T3
  • 12 Os 53/12d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2012 12 Os 53/12d
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 12 Os 69/13h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2013 12 Os 69/13h
    Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Trotz Antrags auf Enthaftung fortgesetzte Untersuchungshaft. (T4)
  • 15 Os 102/13h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2013 15 Os 102/13h
    Auch; Beis wie T3
  • 11 Os 34/20i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 11 Os 34/20i
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beschlüsse, mit denen die Festnahmeanordnung bewilligt und die Übergabehaft verhängt wurden. (T5)
  • 13 Os 68/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 68/20d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unangefochten in Rechtskraft erwachsener Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft. (T6)
  • 14 Os 122/21d
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 122/21d
    Vgl; Beis insb T6
  • 13 Os 84/22k
    Entscheidungstext OGH 07.09.2022 13 Os 84/22k
    Vgl
  • 14 Os 114/22d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 14 Os 114/22d
    Vgl
  • 14 Os 60/24s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2024 14 Os 60/24s
    vgl
  • 11 Os 129/24s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2024 11 Os 129/24s
    vgl
  • 14 Os 53/26i
    Entscheidungstext OGH 12.05.2026 14 Os 53/26i
    vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit infolge Zurückziehung einer zunächst erhobenen Beschwerde. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_001

Entscheidungstext 14Os53/26i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

14Os53/26i

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * A* und eine Beschuldigte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 St 121/23f der Staatsanwaltschaft Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 7. April 2026, AZ 8 Bs 39/26f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Soweit gegenständlich relevant wurde im gegen * A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren, AZ 17 St 121/23f der Staatsanwaltschaft Linz, über den Genannten am 19. November 2025 die Untersuchungshaft verhängt (ON 141, 11 f, ON 142.1) und mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 fortgesetzt (ON 159; zur Verlegung der Haftverhandlung vom 3. auf den 5. Dezember 2025 aufgrund einer Terminkollision beim Verteidiger vergleiche ON 1.84 f). Dieser Beschluss erwuchs – nachdem der Beschuldigte seine dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte (ON 162) – unbekämpft in Rechtskraft.

[2]         Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026, AZ 8 Bs 191/25g, gab das Oberlandesgericht Linz einer gegen den – die Untersuchungshaft fortsetzenden – Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, AZ 18 HR 444/23v (ON 167), gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 168, 5, ON 169) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort (ON 175.3). Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens behauptete der Beschuldigte in einem am 7. Jänner 2026 eingebrachten „Nachtrag zur Beschwerde“ (ON 174) erstmals, dass der gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO in der Zeit von 21. November 2025, 8:00 Uhr, bis 25. November 2025, 20:00 Uhr, erfolgte Vollzug einer Verwaltungsstrafe (ON 143, ON 145) mangels Vollstreckbarkeit derselben gesetzwidrig gewesen, somit der Fortlauf der damals laufenden Haftfrist von 14 Tagen dadurch nicht gehemmt worden und damit die Verlängerung der Untersuchungshaft (erst) mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 verspätet erfolgt sei. Die gegen den zuvor bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2026 (ON 180), welche die Behauptung der Verletzung des Beschuldigten A* in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit ausschließlich auf eine Überschreitung der erstmaligen Haftfrist von 14 Tagen stützte, weil die Gerichte zu Unrecht von einer gesetzmäßigen Zwischenhaft infolge Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgegangen seien, die Zwischenhaft aber „für eine inexistente und nicht vollstreckbare Strafe vollzogen“ worden sei, sodass der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 über die Verlängerung der Untersuchungshaft zwei Tage zu spät gefasst worden sei, wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 2026 zu AZ 14 Os 16/26y zurück.

[3]         Mit Beschluss vom 12. März 2026, AZ 18 HR 444/23v, setzte das Landesgericht Linz die Untersuchungshaft des Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO) fort (ON 189.1, 10 ff und ON 190). Der dagegen in der Haftverhandlung am 12. März 2026 erhobenen (ON 189.1, 12) und mit Schriftsatz vom 16. März 2026 ausgeführten Beschwerde (ON 188) gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 7. April 2026, AZ 8 Bs 39/26f, nicht Folge und es setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort (ON 194.3).

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Die dagegen fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde (ON 195) stützt die Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit abermals ausschließlich – und im Wesentlichen gleichlautend wie die Grundrechtsbeschwerde vom 2. Februar 2026 (ON 180) – auf eine angebliche Überschreitung der erstmaligen Haftfrist von 14 Tagen, weil die Gerichte zu Unrecht von einer „rechtmäßigen Zwischenhaft“ infolge Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgegangen seien und daher der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 über die Verlängerung der Untersuchungshaft zwei Tage zu spät gefasst worden sei.

[5]         Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs sein. Da der Instanzenzug in Betreff des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 infolge Zurückziehung der gegen diesen erhobenen Beschwerde nicht ausgeschöpft wurde, kann auf diesen Beschluss bezogenes Vorbringen – hier der Sache nach die Behauptung einer zwei Tage nach Ablauf der Frist des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO erfolgten Beschlussfassung – nicht zum Gegenstand der nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0061031, Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 39). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Behauptung einer um zwei Tage zu spät erfolgten Beschlussfassung (über die erstmalige Fortsetzung der Untersuchungshaft) in seiner Beschwerde vom 16. März 2026 (ON 188) abermals – mit der Behauptung, er habe seine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Zwischenhaft nicht vor dem 30. Dezember 2025 vorbringen können, weil ihm eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes erst mit Schreiben der LPD Oberösterreich vom selben Tag zugegangen sei – aufgegriffen und damit auch zum Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz gemacht hat. Denn Bezugspunkt der gegenständlichen Grundrechtsbeschwerde ist ausschließlich die Prüfung einer Verletzung des Beschuldigten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 7. April 2026 über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber über behauptete Fehler einer früheren – unangefochten gebliebenen – Entscheidung vergleiche auch 11 Os 5/97, 12 Os 179/97; zur Zustellung des Strafantrittsberichts bezüglich der in Rede stehenden Verwaltungsstrafe [samt Mitteilung der daraus resultierenden Änderung der Haftfrist] an den Verteidiger [bereits] am 24. November 2025 und des Strafvollzugsberichts am 26. November 2025 vergleiche im Übrigen ON 1.81 und 1.82 sowie die bezughabenden Zustellnachweise).

[6]         Bleibt anzumerken, dass während des Vollzugs der in der gegenständlichen Beschwerde angesprochenen Verwaltungsstrafe (als Haft anderer Art nach Paragraph 173, Absatz 4, StPO) keine Untersuchungshaft vorlag (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 60/2 und Rz 61; 14 Os 176/94), sodass mit der Behauptung eines im diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren unterlaufenen Fehlers eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG nicht angesprochen wird, eine Überprüfung des Vollzugs dieser Haft anderer Art im Rahmen einer Grundrechtsbeschwerde daher mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre vergleiche 14 Os 19/03, 13 Os 149/01).

[7]         Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E147460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00053.26I.0512.000

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260512_OGH0002_0140OS00053_26I0000_000