Rechtssatz für 13Os116/74; 12Os130/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089608

Geschäftszahl

13Os116/74; 12Os130/76; 9Os153/78; 9Os94/79; 10Os55/81; 10Os77/82; 12Os16/83; 13Os217/83; 11Os26/86; 15Os22/92; 15Os113/92; 11Os100/92 (11Os101/92); 13Os83/92; 13Os63/93; 14Os158/94; 12Os155/08y; 12Os144/23b; 15Os89/25i

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Rechtssatz

Das Einverständnis über das Zusammenwirken mehrerer Täter (als Mittäter) muss, wenn es schon nicht vor der Tat getroffen wurde, so doch konkludent bei der Tat zum Ausdruck kommen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 116/74
    Entscheidungstext OGH 25.10.1974 13 Os 116/74
  • 12 Os 130/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 12 Os 130/76
    Vgl; Beisatz: Mittäterschaft verlangt kein formelles gemeinsames Beschließen der Tat vor ihrer Ausführung, sondern bloß das vorsätzliche aktive Zusammenwirken bei der Tatausführung. (T1)
  • 9 Os 153/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 9 Os 153/78
    Beisatz: Spontaner gemeinsamer Vorsatz bei der Tat. (T2)
  • 9 Os 94/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 9 Os 94/79
    Auch; Beisatz: Hier: Aus der Situation entstandener gemeinsamer Vorsatz. (T3)
  • 10 Os 55/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 10 Os 55/81
    Vgl auch; Beisatz: Bloß spontanes einvernehmliches Zusammenwirken genügt. (T4)
  • 10 Os 77/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 10 Os 77/82
    Vgl auch
  • 12 Os 16/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 12 Os 16/83
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 13 Os 217/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1984 13 Os 217/83
    Vgl auch; Beisatz: Gemeinsamer Vorsatz in der Ausführungsphase genügt. (T5)
  • 11 Os 26/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 11 Os 26/86
    Vgl auch
  • 15 Os 22/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 22/92
    Vgl auch; Beisatz: Mittäterschaft setzt keineswegs eine vor der Tat getroffene ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung voraus; es genügt vielmehr ein einverständliches Handeln während der Tatausführung. (T6) Veröff: EvBl 1992/181 S 767 = JBl 1993,465
  • 15 Os 113/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 15 Os 113/92
    Vgl auch
  • 11 Os 100/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 11 Os 100/92
    Vgl auch
  • 13 Os 83/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 83/92
    Vgl auch; Beisatz: Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt; einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des § 84 Abs 2 Z 2 StGB) nicht (9 Os 34/76 ua). (T7)
  • 13 Os 63/93
    Entscheidungstext OGH 28.07.1993 13 Os 63/93
    Vgl auch; Beisatz: Ein gemeinsamer Verletzungsvorsatz oder Misshandlungsvorsatz kann zwar auch spontan gefasst werden, doch kann er, wenn jeder andere Anhaltspunkt für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer an einem Verletzungsdelikt fehlt, nur aus gleichzeitigen oder abwechselnden Tätlichkeiten erschlossen werden. (T8)
  • 14 Os 158/94
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 14 Os 158/94
    Vgl auch
  • 12 Os 155/08y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 155/08y
    Vgl; Beisatz: Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB liegt auch dann vor, wenn die Unterstützung (zum Teil) erst nach einzelnen Ausführungshandlungen durch den unmittelbaren Täter, aber zufolge einer bereits zuvor mit diesem getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T9)
  • 12 Os 144/23b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2024 12 Os 144/23b
    vgl
  • 15 Os 89/25i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 89/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089608

Im RIS seit

25.10.1974

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19741025_OGH0002_0130OS00116_7400000_002

Rechtssatz für 13Os122/80; 12Os14/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090003

Geschäftszahl

13Os122/80; 12Os14/81; 13Os16/82; 1Os65/82; 15Os17/95; 15Os89/25i

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Rechtssatz

Die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) ist Tatbeitrag im Sinne des dritten Falls des Paragraph 12, StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 122/80
    Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 122/80
  • 12 Os 14/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 12 Os 14/81
    Vgl auch
  • 13 Os 16/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 13 Os 16/82
  • 1 Os 65/82
    Entscheidungstext OGH 26.05.1982 1 Os 65/82
    Vgl auch
  • 15 Os 17/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 17/95
    Vgl auch
  • 15 Os 89/25i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 89/25i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090003

Im RIS seit

04.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19800904_OGH0002_0130OS00122_8000000_001

Rechtssatz für 13Os83/92; 14Os67/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090015

Geschäftszahl

13Os83/92; 14Os67/93; 15Os60/16m; 12Os31/20f; 15Os85/25a; 15Os89/25i

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Rechtssatz

Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt, einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) nicht (9 Os 34/76 ua).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 83/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 83/92
  • 14 Os 67/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 14 Os 67/93
    Vgl auch
  • 15 Os 60/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 60/16m
  • 12 Os 31/20f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 12 Os 31/20f
    Vgl
  • 15 Os 85/25a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 85/25a
    vgl
  • 15 Os 89/25i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 89/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19921021_OGH0002_0130OS00083_9200000_001

Entscheidungstext 15Os89/25i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os89/25i

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Strafsache gegen * I* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D* und * S* sowie die Berufung des Angeklagten I* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Mai 2025, GZ 131 Hv 2/25z-143, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten * D* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * I* und * S* – soweit hier relevant – jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB, * D* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB sowie I* darüber hinaus des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – I*, S* und D* von 22. Oktober 2024 bis 4. November 2024 in L* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Urteil bezeichneten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Eindringen mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug weggenommen (1./, 3./ bis 6./ sowie 9./) und wegzunehmen versucht (2./, 7./ bis 8./), wobei sie den Einbruch in Wohnstätten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) begingen, indem sie Türen und Fenster mit einem Flachwerkzeug aufbrachen und aufzwängten, in die Einfamilienhäuser einstiegen und daraus Wertgegenstände, Bargeld und Schmuck an sich nahmen, wobei I* und S* in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter agierten und D* sie jeweils zum Tatort chauffierte und Aufpasserdienste leistete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:

[4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Konstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten (bereits) im Herbst 2024 beschlossen, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wobei geplant war, dass „I* und S* in die Wohnhäuser einbrechen, während D* die beiden zu den Tatorten chauffiert und Aufpasserdienste leistet“ (US 8), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RIS-Justiz RS0090015, RS0089608).

[5] Im Übrigen setzt sie diesen Feststellungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen entgegen. Solcherart argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Dem weiteren Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Urteilsannahmen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den Taten der unmittelbaren Täter (als Fahrer und Aufpasser [US 8 ff]) aus der gemeinsamen Fahrt von Zagreb nach Österreich am 19. Oktober 2024 und dem Ankauf der bei den Einbrüchen verwendeten Mobiltelefonen und SIM-Karten am 21. Oktober 2024, demnach unmittelbar vor den Tathandlungen (US 14), sowie dem Umstand, dass er nach der letzten Tat am 4. November 2024 (9./) als Lenker des Fluchtfahrzeugs, in welchem sich auch die Mitangeklagten sowie Diebesgut und Einbruchswerkzeug befanden, betreten wurde (US 13 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732).

[7] Soweit der Beschwerdeführer bloß die Konstatierungen zur Leistung von Aufpasserdiensten bekämpft, spricht er im Übrigen neuerlich keine entscheidende Tatsache an, weil schon die festgestellte Beförderung der unmittelbaren Täter zu den Tatorten (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) einen Beitrag iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB darstellt (RIS-Justiz RS0090003).

[8] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bezieht sich mit dem Vorwurf von Unvollständigkeit der (im Übrigen sehr wohl erfolgten US 15) Erörterung der Angaben des Zeugen * B* zur Frage der Anmietung des Fluchtfahrzeugs nicht auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0098646 und RS0120109).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:

[9] Die Mängelrüge releviert eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation und zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB). Diese Konstatierungen stützten die Tatrichter bei teilweiser geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf den objektiven Geschehnisablauf (US 18) – bei einem Beutewert von mehr als 40.000 Euro –, womit den Begründungserfordernissen entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0118317; siehe auch RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

[10] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Vorliegen der diesbezüglichen Feststellungen (US 11) schlicht bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00089.25I.0910.000

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250910_OGH0002_0150OS00089_25I0000_000