[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*. Beiden kommt keine Berechtigung zu. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Konstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten (bereits) im Herbst 2024 beschlossen, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wobei geplant war, dass „I* und S* in die Wohnhäuser einbrechen, während D* die beiden zu den Tatorten chauffiert und Aufpasserdienste leistet“ (US 8), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RIS-Justiz RS0090015, RS0089608). [4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Konstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten (bereits) im Herbst 2024 beschlossen, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wobei geplant war, dass „I* und S* in die Wohnhäuser einbrechen, während D* die beiden zu den Tatorten chauffiert und Aufpasserdienste leistet“ (US 8), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RIS-Justiz RS0090015, RS0089608).
[5] Im Übrigen setzt sie diesen Feststellungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen entgegen. Solcherart argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Im Übrigen setzt sie diesen Feststellungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen entgegen. Solcherart argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Dem weiteren Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Urteilsannahmen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den Taten der unmittelbaren Täter (als Fahrer und Aufpasser [US 8 ff]) aus der gemeinsamen Fahrt von Zagreb nach Österreich am 19. Oktober 2024 und dem Ankauf der bei den Einbrüchen verwendeten Mobiltelefonen und SIM-Karten am 21. Oktober 2024, demnach unmittelbar vor den Tathandlungen (US 14), sowie dem Umstand, dass er nach der letzten Tat am 4. November 2024 (9./) als Lenker des Fluchtfahrzeugs, in welchem sich auch die Mitangeklagten sowie Diebesgut und Einbruchswerkzeug befanden, betreten wurde (US 13 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732). [6] Dem weiteren Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Urteilsannahmen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den Taten der unmittelbaren Täter (als Fahrer und Aufpasser [US 8 ff]) aus der gemeinsamen Fahrt von Zagreb nach Österreich am 19. Oktober 2024 und dem Ankauf der bei den Einbrüchen verwendeten Mobiltelefonen und SIM-Karten am 21. Oktober 2024, demnach unmittelbar vor den Tathandlungen (US 14), sowie dem Umstand, dass er nach der letzten Tat am 4. November 2024 (9./) als Lenker des Fluchtfahrzeugs, in welchem sich auch die Mitangeklagten sowie Diebesgut und Einbruchswerkzeug befanden, betreten wurde (US 13 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732).
[7] Soweit der Beschwerdeführer bloß die Konstatierungen zur Leistung von Aufpasserdiensten bekämpft, spricht er im Übrigen neuerlich keine entscheidende Tatsache an, weil schon die festgestellte Beförderung der unmittelbaren Täter zu den Tatorten (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) einen Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB darstellt (RIS-Justiz RS0090003). [7] Soweit der Beschwerdeführer bloß die Konstatierungen zur Leistung von Aufpasserdiensten bekämpft, spricht er im Übrigen neuerlich keine entscheidende Tatsache an, weil schon die festgestellte Beförderung der unmittelbaren Täter zu den Tatorten (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) einen Beitrag iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB darstellt (RIS-Justiz RS0090003).
[8] Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bezieht sich mit dem Vorwurf von Unvollständigkeit der (im Übrigen sehr wohl erfolgten US 15) Erörterung der Angaben des Zeugen * B* zur Frage der Anmietung des Fluchtfahrzeugs nicht auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0098646 und RS0120109). [8] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bezieht sich mit dem Vorwurf von Unvollständigkeit der (im Übrigen sehr wohl erfolgten US 15) Erörterung der Angaben des Zeugen * B* zur Frage der Anmietung des Fluchtfahrzeugs nicht auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0098646 und RS0120109).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:
[9] Die Mängelrüge releviert eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation und zur Gewerbsmäßigkeit (§ 70 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB). Diese Konstatierungen stützten die Tatrichter bei teilweiser geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf den objektiven Geschehnisablauf (US 18) – bei einem Beutewert von mehr als 40.000 Euro –, womit den Begründungserfordernissen entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0118317; siehe auch RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). [9] Die Mängelrüge releviert eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation und zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB). Diese Konstatierungen stützten die Tatrichter bei teilweiser geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf den objektiven Geschehnisablauf (US 18) – bei einem Beutewert von mehr als 40.000 Euro –, womit den Begründungserfordernissen entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0118317; siehe auch RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[10] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) das Vorliegen der diesbezüglichen Feststellungen (US 11) schlicht bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Vorliegen der diesbezüglichen Feststellungen (US 11) schlicht bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.