OGH
10.09.2025
15Os89/25i
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Strafsache gegen * I* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D* und * S* sowie die Berufung des Angeklagten I* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Mai 2025, GZ 131 Hv 2/25z-143, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten * D* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * I* und * S* – soweit hier relevant – jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB, * D* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB sowie I* darüber hinaus des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – I*, S* und D* von 22. Oktober 2024 bis 4. November 2024 in L* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Urteil bezeichneten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Eindringen mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug weggenommen (1./, 3./ bis 6./ sowie 9./) und wegzunehmen versucht (2./, 7./ bis 8./), wobei sie den Einbruch in Wohnstätten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) begingen, indem sie Türen und Fenster mit einem Flachwerkzeug aufbrachen und aufzwängten, in die Einfamilienhäuser einstiegen und daraus Wertgegenstände, Bargeld und Schmuck an sich nahmen, wobei I* und S* in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter agierten und D* sie jeweils zum Tatort chauffierte und Aufpasserdienste leistete.
[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:
[4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Konstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten (bereits) im Herbst 2024 beschlossen, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wobei geplant war, dass „I* und S* in die Wohnhäuser einbrechen, während D* die beiden zu den Tatorten chauffiert und Aufpasserdienste leistet“ (US 8), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RIS-Justiz RS0090015, RS0089608).
[5] Im Übrigen setzt sie diesen Feststellungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen entgegen. Solcherart argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Dem weiteren Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Urteilsannahmen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den Taten der unmittelbaren Täter (als Fahrer und Aufpasser [US 8 ff]) aus der gemeinsamen Fahrt von Zagreb nach Österreich am 19. Oktober 2024 und dem Ankauf der bei den Einbrüchen verwendeten Mobiltelefonen und SIM-Karten am 21. Oktober 2024, demnach unmittelbar vor den Tathandlungen (US 14), sowie dem Umstand, dass er nach der letzten Tat am 4. November 2024 (9./) als Lenker des Fluchtfahrzeugs, in welchem sich auch die Mitangeklagten sowie Diebesgut und Einbruchswerkzeug befanden, betreten wurde (US 13 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732).
[7] Soweit der Beschwerdeführer bloß die Konstatierungen zur Leistung von Aufpasserdiensten bekämpft, spricht er im Übrigen neuerlich keine entscheidende Tatsache an, weil schon die festgestellte Beförderung der unmittelbaren Täter zu den Tatorten (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) einen Beitrag iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB darstellt (RIS-Justiz RS0090003).
[8] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bezieht sich mit dem Vorwurf von Unvollständigkeit der (im Übrigen sehr wohl erfolgten US 15) Erörterung der Angaben des Zeugen * B* zur Frage der Anmietung des Fluchtfahrzeugs nicht auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0098646 und RS0120109).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:
[9] Die Mängelrüge releviert eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation und zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB). Diese Konstatierungen stützten die Tatrichter bei teilweiser geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf den objektiven Geschehnisablauf (US 18) – bei einem Beutewert von mehr als 40.000 Euro –, womit den Begründungserfordernissen entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0118317; siehe auch RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[10] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Vorliegen der diesbezüglichen Feststellungen (US 11) schlicht bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00089.25I.0910.000