Rechtssatz für 12Os121/97; 13Os151/03; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108964

Geschäftszahl

12Os121/97; 13Os151/03; 13Os29/08a; 14Os16/09y; 13Os88/09d; 14Os5/10g; 13Os12/11f; 14Os67/11a; 14Os138/11t; 17Os20/12p; 14Os108/12g; 17Os23/13f; 11Os101/13g (11Os139/13wq); 17Os9/13x; 17Os2/14v; 17Os5/14k (17Os6/14g); 17Os50/14b; 13Os105/15p (13Os106/15k); 17Os10/16y; 11Os126/16p (11Os127/16k); 17Os15/18m; 14Os35/19g (14Os46/19z); 12Os28/19p; 14Os102/19k; 14Os118/19p; 14Os33/20i; 14Os135/20i; 14Os142/20v; 14Os10/24p; 14Os18/24i; 14Os121/24m; 14Os106/25g; 14Os43/26v

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

StGB §12 Fall2 Bb
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/97
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 12 Os 121/97
  • 13 Os 151/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03
    Auch; nur: Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. (T1)
  • 13 Os 29/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 29/08a
    Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T2)
  • 14 Os 16/09y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 16/09y
    Vgl; nur T1
  • 13 Os 88/09d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 88/09d
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, der zur Erstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG Ermächtigte habe die gesamte Begutachtung persönlich durchzuführen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieser ist vielmehr berechtigt, Hilfspersonen einzusetzen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Begutachtung Ermächtigten setzt freilich auch in diesen Fällen die besonderen Vorsatzerfordernisse des § 302 Abs 1 StGB voraus (vgl T2). Auch dem - im Übrigen als „generelle Weisung" die unabhängige Rechtsprechung nicht bindenden - Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Februar 2005, GZ BMVIT-179.501/0001-II/ST4/2005, ist insoweit Gegenteiliges nicht zu entnehmen. (T3)
  • 14 Os 5/10g
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 5/10g
    Vgl
  • 13 Os 12/11f
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 12/11f
    Auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T4)
  • 14 Os 67/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 14 Os 67/11a
    Vgl
  • 14 Os 138/11t
    Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 138/11t
    nur T1
  • 17 Os 20/12p
    Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 20/12p
    Auch; Beisatz: Wenn die Angeklagte keine Berechtigung hatte, das ZMR abzufragen, sondern einen Kollegen darum ersuchen musste, erweist sich die Annahme unmittelbarer Täterschaft als verfehlt. (T5)
  • 14 Os 108/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 108/12g
    nur T1
  • 17 Os 23/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 23/13f
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 101/13g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 11 Os 101/13g
    Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB. (T6)
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Auch; Beis wie T2
  • 17 Os 2/14v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 2/14v
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 17 Os 5/14k
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 5/14k
    Auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, jemand anderen durch (wissentlichen) Befugnismissbrauch an seinen Rechten zu schädigen. Strafbarkeit eines Bestimmungs- oder Beitragstäters liegt nur dann vor, wenn er selbst sämtliche Elemente (auch) des subjektiven Tatbestands erfüllt. Zudem handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise – nämlich durch (zumindest bedingt) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis – an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen. (T7)
  • 17 Os 50/14b
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 50/14b
    Auch
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Auch
  • 17 Os 10/16y
    Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 10/16y
    Vgl; Beis wie T7
  • 11 Os 126/16p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 126/16p
    Vgl; Beisatz: Missbraucht der Intraneus seine Befugnis nicht vorsätzlich, gelangt die intendierte Tatausführung nicht ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar strafbare versuchte Bestimmung (§§ 15, 12 zweiter Fall StGB) vorliegen. Eine Strafbarkeit durch versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) scheidet jedoch e contrario § 15 Abs 2 StGB aus. (T8)
  • 17 Os 15/18m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 17 Os 15/18m
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 14 Os 35/19g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 35/19g
    Vgl; Beis wie T2
  • 12 Os 28/19p
    Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 28/19p
    Vgl; Beis wie T8
  • 14 Os 102/19k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 102/19k
    Vgl; Beis wie T7
  • 14 Os 118/19p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 118/19p
    Vgl; nur T1
  • 14 Os 33/20i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 33/20i
    Vgl
  • 14 Os 135/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 135/20i
    Vgl
  • 14 Os 142/20v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 142/20v
    Vgl
  • 14 Os 10/24p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2024 14 Os 10/24p
    vgl
  • 14 Os 18/24i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2024 14 Os 18/24i
    vgl
  • 14 Os 121/24m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2025 14 Os 121/24m
    vgl; Beisatz wie T7
  • 14 Os 106/25g
    Entscheidungstext OGH 17.03.2026 14 Os 106/25g
    vgl
  • 14 Os 43/26v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2026 14 Os 43/26v
    vgl; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108964

Im RIS seit

20.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0120OS00121_9700000_001

Entscheidungstext 14Os10/24p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os10/24p

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc, in der Strafsache gegen * E* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten E*, * P* und * W* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Oktober 2023, GZ 22 Hv 48/23t-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt II/2/ und in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im den Angeklagten P* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte P* auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten E* und W* kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Sämtlichen Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * E* (zu I/ und III/), * P* (zu II/, teils in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB) und * W* (zu III/) jeweils des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben am 17. Juli 2022 in S* als Mitglieder einer Abstimmungsbehörde (Paragraph 64, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 [kurz: TGO] in Verbindung mit Paragraph 12, Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 [kurz: TGWO]), mithin als Beamte im strafrechtlichen Sinn, mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde S* an deren Recht auf wahrheitsgemäße Erfassung des Abstimmungsergebnisses vergleiche Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 65, TGO in Verbindung mit Paragraph 61, TGWO) sowie die, im angefochtenen Urteil namentlich genannten Abstimmungsberechtigten an deren Recht auf persönliche und geheime Ausübung ihres aktiven Wahlrechts vergleiche Paragraph 64, Absatz eins, TGO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, TGWO) zu schädigen, ihre Befugnis auf Leitung und Durchführung der Volksbefragung im Namen der Gemeinde S*, mithin als deren Organe (Paragraph 61, TGO) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie, nachdem sie (in unterschiedlicher Rollenverteilung) für insgesamt 17 Abstimmungsberechtigte ausgestellte Wahlkarten als bevollmächtigte Personen übernommen (Paragraph 34 a, Absatz 2, TGWO), die Abstimmung für diese Personen selbst vorgenommen und die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten mit gefälschter Unterschrift der Abstimmungsberechtigten unterfertigt hatten, diese Wahlkarten im Wissen um diese Vorgangsweise gesetzwidrig vergleiche Paragraph 54 b, Absatz 3, Litera c, TGWO) in die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses einbezogen, und zwar

I/ E* alleine hinsichtlich fünf einzeln angeführter Abstimmungsberechtigter;

II/ P*

1/ alleine hinsichtlich vier namentlich genannter Abstimmungsberechtigter;

2/ als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) hinsichtlich eines weiteren Abstimmungsberechtigten;

III/ E* und W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) hinsichtlich sieben weiterer Abstimmungsberechtigter.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, von denen sich jene der Angeklagten E* und P* auf die Ziffer 9, Litera a,, jene des Angeklagten W* auf die Ziffer 5 und 5 a, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, stützen.

Zur amtswegigen Maßnahme:

[4]       Das Erstgericht ging in objektiver Hinsicht im Wesentlichen von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

[5] Die drei Angeklagten gehören alle einer wahlwerbenden Gruppierung an, die sich unter anderem für den Zusammenschluss zweier, auf den Gebieten der Gemeinde S* und der Nachbargemeinde liegender Gletscherskigebiete einsetzt. Am 17. Juli 2022 wurde dazu in der Gemeinde S* eine Volksbefragung abgehalten vergleiche Paragraphen 61, ff, insbesondere Paragraph 64, Absatz eins, TGO [wonach für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung die Bestimmungen der TGWO sinngemäß gelten]). Aus Sorge vor einem aus ihrer Sicht negativen Ergebnis der Volksbefragung vereinbarten die drei Angeklagten, ihnen bekannten Befürwortern des Zusammenschlusses der Skigebiete, die an der Befragung nicht persönlich teilnehmen konnten, als bevollmächtigte Personen vergleiche Paragraph 34 a, Absatz 2, TGWO) Wahlkarten für die Briefwahl zu besorgen. In weiterer Folge füllten tatplangemäß nicht die Stimmberechtigten, sondern großteils einer der Angeklagten die (in den Wahlkarten enthaltenen) Stimmzettel aus. Die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten wurden durchwegs von E* (zu I/ und III/) oder von P* (zu II/) mit gefälschten Unterschriften der Stimmberechtigten versehen vergleiche hingegen Paragraph 54 a, Absatz 2, TGWO).

[6] Alle drei Angeklagten waren Mitglieder von Abstimmungsbehörden (Paragraph 64, TGO), und zwar E* als Stellvertreter des Vorsitzenden und W* als Ersatzmitglied im selben Sprengel (Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, TGWO), P* als Beisitzer in einem anderen Sprengel. Als solche waren sie auch tatsächlich mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 60, TGWO in Verbindung mit Paragraph 65, TGO) befasst. Die inkriminierten Wahlkarten wurden von den Abstimmungsbehörden, denen sie angehörten (Paragraph 60, Absatz 2 und 3 TGWO), in die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses einbezogen. Sämtliche Angeklagte unterließen es, ihr zuvor privat erworbenes Wissen um den Grund für die Nichteinbeziehung dieser Wahlkarten (Paragraph 54 b, Absatz 3, Litera c, TGWO) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Abstimmungsbehörden einzubringen und solcherart für die gebotene Vorgangsweise zu sorgen vergleiche 14 Os 19/21g).

[7]       Zu Punkt II/2/a/ des Schuldspruchs stellte das Erstgericht fest, P* habe die von ihm mit gefälschter eidesstattlicher Erklärung versehene Wahlkarte am Tag der Abstimmung bei der Abstimmungsbehörde des Sprengels, in welcher E* und W* tätig waren, abgegeben. Er habe es dabei unterlassen, auf die Fälschung der eidesstattlichen Erklärung hinzuweisen, und dadurch „die (redlichen) Mitglieder“ dieser Abstimmungsbehörde veranlasst, die Wahlkarte in die Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. Er habe gewusst, dass diese die ihnen „eingeräumte Befugnis zur Leitung und Durchführung der Abstimmung (im Sinne von objektiv pflichtwidrig) missbrauchen“ würden (US 16, 17, 18 und 27).

[8] Den Angeklagten kam nach dem Urteilssachverhalt keine Befugnis zu, im Zusammenhang mit Ausstellung vergleiche Paragraph 34 a, Absatz 2, TGWO), Übernahme oder Verwahrung (Paragraph 54 a, Absatz 3, TGWO) der inkriminierten Wahlkarten als Organe der Gemeinde, insbesondere als Mitglieder der Abstimmungsbehörden, zu handeln. Tatbildlicher Befugnisfehlgebrauch kann ihnen daher (hier) nur am Tag der Abstimmung bei der Prüfung dieser Wahlkarten und bei deren Einbeziehung in das Abstimmungsergebnis zur Last fallen.

[9] Das Erstgericht nahm zu Punkt II/2/a/ an sich richtig an, dass P* (als Mitglied der Abstimmungsbehörde eines anderen Sprengels) insoweit kein Fehlgebrauch ihm selbst zukommender Befugnis zur, Last liegt, weshalb es konsequenterweise von Bestimmungstäterschaft ausging (US 3, 17, 18 und 43).

[10] Missbrauch der Amtsgewalt setzt allerdings voraus, dass der Beamte „in bestimmter Weise“ vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB), nämlich durch (zumindest) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis, an der Tat mitwirkt. Gerade auf diesen vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch muss sich das Wissen eines Bestimmungs- oder Beitragstäters beziehen, widrigenfalls dieser nicht nach Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall) StGB strafbar ist (RIS-Justiz RS0108964; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 180). Das bringen die oben wiedergegebenen Feststellungen („redlichen Mitglieder“, „objektiv pflichtwidrig“) gerade nicht zum Ausdruck.

[11] Der daraus resultierende Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) wirkte zum Nachteil des Angeklagten P*, wurde von diesem jedoch nicht geltend gemacht, weshalb er von Amts wegen durch Aufhebung des Schuldspruchs zu Punkt II/2/ und der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch des darauf beruhenden Strafausspruchs, und Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung wahrzunehmen war (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[12]     Eine Erörterung des Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P* zu diesem Punkt des Schuldspruchs erübrigte sich. Mit seiner Berufung war er auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*:

[13] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert, auf Basis der Feststellung, der Beschwerdeführer sei „stellvertretender Wahlleiter“ des Sprengels P* gewesen (US 6), könne mit Blick auf Paragraph 12, Absatz eins, TGWO, demzufolge (nur) für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde (hier Abstimmungsbehörde) ein Stellvertreter zu bestellen sei, und Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, TGWO, der Beschlussfähigkeit dieser Behörde anordnet, wenn (neben weiteren Mitgliedern) „der Vorsitzende oder sein Stellvertreter“ anwesend ist, nicht sicher beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer als Beamter im strafrechtlichen Sinn gehandelt habe. Sie nimmt damit prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), denn das Erstgericht stellte (deutlich genug) – übrigens im Einklang mit seiner Verantwortung und der Aktenlage (ON 27, 6 f und ON 13.4) – fest, der Beschwerdeführer sei (wie übrigens auch der Angeklagte W*) tatsächlich als Mitglied der Abstimmungsbehörde eingeschritten und habe als solches an der (hoheitlichen) Ermittlung des Abstimmungsergebnisses mitgewirkt (US 13 und 29). Dass davon ausgehend, – selbst bei gesetzwidriger Zusammensetzung dieser Abstimmungsbehörde – deren Handlungen absolut nichtig, der Beschwerdeführer somit außerhalb der ihm zukommenden abstrakten Befugnis gehandelt habe vergleiche Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 23 ff), behauptet die Rüge (zu Recht) nicht (zur Rechtsprechung des VfGH zu unrichtiger Zusammensetzung einer Wahlbehörde als [bloßem] Wahlanfechtungsgrund vergleiche VfSlg 11.167; vergleiche auch VfSlg 20.071 [Rz 182] und 8.845).

[14] Im Übrigen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz (Paragraph 12, Absatz eins, TGWO) ab, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden einer Wahlbehörde nicht aus dem Kreis der Beisitzer bestellt werden könne, der Beschwerdeführer demnach nicht ohnehin als solcher (ohne die Funktion des Wahlleiters auszuüben) Mitglied der Abstimmungsbehörde war vergleiche VfSlg 13.628 [zu Paragraphen 6, f Bgld GemWO 1992]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P* im Übrigen:

[15] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) führt zu Punkt II/1/ des Schuldspruchs an sich zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer, soweit er nach dem Urteilssachverhalt Wahlkarten für Stimmberechtigte als deren bevollmächtigte Person (Paragraph 34 a, Absatz 2, TGWO) übernahm, in weiterer Folge die darin enthaltenen Stimmzettel selbständig ausfüllte, die eidesstattlichen Erklärungen fälschte und die Wahlkarten bei der Abstimmungsbehörde des Sprengels S* abgab (US 14 ff), nicht tatbildlich im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB handelte. Sie übergeht dabei jedoch die weiteren Feststellungen, denen zufolge er als Mitglied (Beisitzer) dieser Abstimmungsbehörde nicht dafür sorgte, dass diese Wahlkarten nicht in das weitere Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses einbezogen werden (US 17) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Dass er dabei nicht im Rahmen der ihm übertragenen Befugnis, im Namen der Gemeinde S* als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, handelte, bringt die Rüge (zu Recht) nicht vor.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*:

[16]     Feststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge oder Tatsachenrüge anfechtbar, als sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze) entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499).

[17] Für den Schuldspruch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist – wie bereits oben ausgeführt – (in objektiver Hinsicht) allein entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Fälschung sämtlicher eidesstattlicher Erklärungen auf den zu Punkt III/ des Schuldspruchs angeführten Wahlkarten als (tatsächlich eingeschrittener) Ersatzbeisitzer der Abstimmungsbehörde im Sprengel P* nicht darauf hinwirkte, dass diese nicht in die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses einbezogen werden (US 23 und 29).

[18] Demnach spricht die Mängelrüge (Ziffer 5,), soweit sie die Feststellungen zum Ausfüllen der Stimmzettel („im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit E*) und zum Fälschen der eidesstattlichen Erklärungen kritisiert (US 19 ff), und weitere Ausführungen dazu vermisst, „wie mit diesen Stimmkarten in weiterer Folge verfahren wurde“, keine entscheidenden Tatsachen an.

[19]           Gleiches gilt für die Urteilsannahme, E* habe mit dem Beschwerdeführer vereinbart, diesen dabei zu unterstützen, Vollmachten für die Übernahme von Wahlkarten zu organisieren (US 18 f).

[20] Die Tatrichter setzten sich – entgegen dem inhaltlich erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) – mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers ohnehin auseinander und legten mängelfrei dar, weshalb sie dieser keinen Glauben schenkten (US 28 f). Das in diesem Zusammenhang, insbesondere auch zu den Überlegungen des Erstgerichts zur Planung der inkriminierten Vorgangsweise durch die drei Angeklagten (US 28), erstattete Vorbringen erschöpft sich darin, diese beweiswürdigenden Schlüsse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung zu kritisieren.

[21] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zunächst auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren gesonderter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902).

[22]     Im Übrigen unterlässt sie es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen „aus den Akten“, also unter Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse, abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446).

[23] Die Nichtigkeitsbeschwerden (jene des Angeklagten P* im oben bezeichneten Umfang) waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[24] Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten E* und W* kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[25] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558).

Textnummer

E141732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00010.24P.0619.000

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240619_OGH0002_0140OS00010_24P0000_000