[3] Dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 VbVG) S* AG wird Verantwortlichkeit für § 168b Abs 1 StGB subsumierte Taten (natürlicher Personen) vorgeworfen (§ 3 VbVG), die bei einer seitens des „private[n]“ Unternehmens „I*“ vorgenommenen Ausschreibung eines „Bauvorhabens“ begangen worden seien (vgl BS 37 f). [3] Dem belangten Verband (Paragraph 13, Absatz eins, VbVG) S* AG wird Verantwortlichkeit für Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB subsumierte Taten (natürlicher Personen) vorgeworfen (Paragraph 3, VbVG), die bei einer seitens des „private[n]“ Unternehmens „I*“ vorgenommenen Ausschreibung eines „Bauvorhabens“ begangen worden seien vergleiche BS 37 f).
[4] Tatbestandsmäßigkeit nach § 168b Abs 1 StGB verneinte das Oberlandesgericht nicht deshalb, weil dem inkriminierten Sachverhalt kein Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz (im Folgenden: BVergG) zugrunde liege. Vielmehr trat es der – im angefochtenen Beschluss ausdrücklich referierten (BS 39) – Ansicht von Kirchbacher/Ifsits (in WK2 StGB § 168b Rz 13), wonach § 168b StGB auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren umfasst, die nicht unter das BVergG fallen, keineswegs entgegen. [4] Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB verneinte das Oberlandesgericht nicht deshalb, weil dem inkriminierten Sachverhalt kein Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz (im Folgenden: BVergG) zugrunde liege. Vielmehr trat es der – im angefochtenen Beschluss ausdrücklich referierten (BS 39) – Ansicht von Kirchbacher/Ifsits (in WK2 StGB Paragraph 168 b, Rz 13), wonach Paragraph 168 b, StGB auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren umfasst, die nicht unter das BVergG fallen, keineswegs entgegen.
[5] Hingegen verneinte es die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung auf Fälle, in denen (wie vorliegend nach der Verdachtslage) „ein privater Auftraggeber ein Vergabeverfahren […] durchführt“ (BS 38 f).
[6] Die beiden angesprochenen Kriterien – Abstellen auf den sachlichen Geltungsbereich des BVergG (was das Vergabeverfahren betrifft) oder auf „Privatheit“ des Auftraggebers – sind voneinander schon deshalb verschieden, weil das BVergG auch Fälle regelt, in denen private Auftraggeber Vergabeverfahren durchführen (vgl § 169 BVergG: „private Sektorenauftraggeber“); umgekehrt unterliegt nicht jede Vergabe durch „öffentliche“ Auftraggeber (oder öffentliche Unternehmen als „Sektorenauftraggeber“ – vgl § 2 Z 5 sowie §§ 4, 167 f BVergG) dem BVergG (siehe nur den Katalog der Ausnahmen von dessen Geltungsbereich in § 9 BVergG). [6] Die beiden angesprochenen Kriterien – Abstellen auf den sachlichen Geltungsbereich des BVergG (was das Vergabeverfahren betrifft) oder auf „Privatheit“ des Auftraggebers – sind voneinander schon deshalb verschieden, weil das BVergG auch Fälle regelt, in denen private Auftraggeber Vergabeverfahren durchführen vergleiche Paragraph 169, BVergG: „private Sektorenauftraggeber“); umgekehrt unterliegt nicht jede Vergabe durch „öffentliche“ Auftraggeber (oder öffentliche Unternehmen als „Sektorenauftraggeber“ – vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, sowie Paragraphen 4, 167, f BVergG) dem BVergG (siehe nur den Katalog der Ausnahmen von dessen Geltungsbereich in Paragraph 9, BVergG).
[7] Die von der Generalprokuratur (in concreto) als das Gesetz verletzend bezeichnete Rechtsmeinung (des angeblichen Erfordernisses „eines zugrundeliegenden Vergabeverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz“) hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss demnach gar nicht geäußert.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit zu verwerfen (§§ 288 Abs 1, 292 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit zu verwerfen (Paragraphen 288, Absatz eins, 292, StPO).
[9] Hinzugefügt sei, dass der in § 168b Abs 1 StGB gebrauchte Begriff (Vergabe-)„Verfahren“ nicht nur ein an formalrechtliche Regeln gebundenes Procedere, sondern – in einem weiteren Verständnis – auch sonst eine Vorgangsweise bezeichnen kann (vgl die seit dem Inkrafttreten des § 168b StGB neu geschaffenen § 74 Abs 1 Z 10 StGB, § 278e StGB und § 321b Abs 4 Z 5 lit c StGB, wo das Lexem „Verfahren“ jeweils in dieser alltäglichen Wortbedeutung verwendet wird; insoweit zutreffend übrigens Brugger, wbl 2015, 368 f). [9] Hinzugefügt sei, dass der in Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB gebrauchte Begriff (Vergabe-)„Verfahren“ nicht nur ein an formalrechtliche Regeln gebundenes Procedere, sondern – in einem weiteren Verständnis – auch sonst eine Vorgangsweise bezeichnen kann vergleiche die seit dem Inkrafttreten des Paragraph 168 b, StGB neu geschaffenen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, Paragraph 278 e, StGB und Paragraph 321 b, Absatz 4, Ziffer 5, Litera c, StGB, wo das Lexem „Verfahren“ jeweils in dieser alltäglichen Wortbedeutung verwendet wird; insoweit zutreffend übrigens Brugger, wbl 2015, 368 f).
[10] Ebenso wenig beschränkt sich der Gesetzeswortlaut auf Verfahren nach dem BVergG (erst 1997, dann 2002, dann 2006, nun 2018). In der bloßen Übernahme dessen Terminologie kann eine (gar dynamische) Verweisung auf jenes Gesetz (im Sinn einer ausschließlichen Erfassung dessen Geltungsbereichs) keineswegs erblickt werden (vgl die insoweit zutreffenden Überlegungen von Fellmann/Moro, ZWF 2020, 252 [254] und Sagmeister, Preisabsprachen 56 f, deren gleichwohl vertretene Ansicht, § 168b Abs 1 StGB meine nur Vergabeverfahren nach dem BVergG, die – von Sagmeister [Preisabsprachen 59 f] mit Blick auf Art 325 Abs 2 AEUV als Problem erkannte – Schwierigkeit, auch [nicht dem BVergG unterliegende] Vergabeverfahren durch Organe der Europäischen Union zu erfassen, überhaupt erst entstehen lässt). [10] Ebenso wenig beschränkt sich der Gesetzeswortlaut auf Verfahren nach dem BVergG (erst 1997, dann 2002, dann 2006, nun 2018). In der bloßen Übernahme dessen Terminologie kann eine (gar dynamische) Verweisung auf jenes Gesetz (im Sinn einer ausschließlichen Erfassung dessen Geltungsbereichs) keineswegs erblickt werden vergleiche die insoweit zutreffenden Überlegungen von Fellmann/Moro, ZWF 2020, 252 [254] und Sagmeister, Preisabsprachen 56 f, deren gleichwohl vertretene Ansicht, Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB meine nur Vergabeverfahren nach dem BVergG, die – von Sagmeister [Preisabsprachen 59 f] mit Blick auf Artikel 325, Absatz 2, AEUV als Problem erkannte – Schwierigkeit, auch [nicht dem BVergG unterliegende] Vergabeverfahren durch Organe der Europäischen Union zu erfassen, überhaupt erst entstehen lässt).
[11] Angesichts der insoweit neutralen Tatbestandsformulierung unterscheidet der Wortlaut des § 168b Abs 1 StGB auch nicht zwischen öffentlichen und privaten „Auftraggeber[n]“. [11] Angesichts der insoweit neutralen Tatbestandsformulierung unterscheidet der Wortlaut des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB auch nicht zwischen öffentlichen und privaten „Auftraggeber[n]“.
[12] Hievon ausgehend wird die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren“ noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber“ (aA offenbar Zeder SbgK § 168b Rz 69 [„mit dem Wortlaut des Gesetzes kaum vereinbar“], der überdies mangelnde Bestimmtheit einer – von § 168b StGB jedoch gar nicht vorausgesetzten – „Ähnlichkeit“ mit Verfahren nach dem BVergG befürchtet, sowie Brugger, wbl 2015, 370 [„stößt an das strafrechtliche Analogieverbot“] und C. Fuchs/Schröder in Kert/Kodek, HB Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 14.36: „mit der Terminologie des […] Wortlauts nicht vereinbar“). [12] Hievon ausgehend wird die Wortlautgrenze des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren“ noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber“ (aA offenbar Zeder SbgK Paragraph 168 b, Rz 69 [„mit dem Wortlaut des Gesetzes kaum vereinbar“], der überdies mangelnde Bestimmtheit einer – von Paragraph 168 b, StGB jedoch gar nicht vorausgesetzten – „Ähnlichkeit“ mit Verfahren nach dem BVergG befürchtet, sowie Brugger, wbl 2015, 370 [„stößt an das strafrechtliche Analogieverbot“] und C. Fuchs/Schröder in Kert/Kodek, HB Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 14.36: „mit der Terminologie des […] Wortlauts nicht vereinbar“).
[13] Im Übrigen erweist sich die Auffassung der Generalprokuratur, wonach sich entsprechende Tatbestandsbeschränkungen im Auslegungsweg auch sonst nicht ergeben, aus den von ihr genannten systematischen, subjektiv-historischen und objektiv-teleologischen Gründen als zutreffend.
[14] Dies ändert nichts daran, dass zur Ausfüllung der in Rede stehenden normativen Tatbestandsmerkmale des § 168b Abs 1 StGB („Vergabeverfahren“, „Auftraggeber“) – mit Blick auf den (auch beabsichtigten) terminologischen Gleichklang – Bestimmungen des BVergG durchaus heranzuziehen sind (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 168b Rz 10 und 14). [14] Dies ändert nichts daran, dass zur Ausfüllung der in Rede stehenden normativen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB („Vergabeverfahren“, „Auftraggeber“) – mit Blick auf den (auch beabsichtigten) terminologischen Gleichklang – Bestimmungen des BVergG durchaus heranzuziehen sind (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 168 b, Rz 10 und 14).
[15] „Vergabeverfahren“ iSd § 168b Abs 1 StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen“ (vgl § 1 Z 1 und 2 BVergG) allerdings auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich“ noch den „Sektorenbereich“ iSd BVergG betreffen. [15] „Vergabeverfahren“ iSd Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen“ vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins und 2 BVergG) allerdings auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich“ noch den „Sektorenbereich“ iSd BVergG betreffen.
[16] Als „Auftraggeber“ iSd § 168b Abs 1 StGB wiederum ist „jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt“ (§ 2 Z 5 BVergG), auch dann zu verstehen, wenn er nicht „öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber“ iSd BVergG ist. [16] Als „Auftraggeber“ iSd Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB wiederum ist „jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt“ (Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG), auch dann zu verstehen, wenn er nicht „öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber“ iSd BVergG ist.
[17] Demzufolge meint § 168b Abs 1 StGB auch „Vergabeverfahren“, die private „Auftraggeber“ außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen (so auch Urlesberger/Ruech in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 20052 § 168b StGB Rz 10 und 18 sowie Gugerbauer, KartG und WettbG3 § 168b StGB Rz 3 und 8). [17] Demzufolge meint Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB auch „Vergabeverfahren“, die private „Auftraggeber“ außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen (so auch Urlesberger/Ruech in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 20052 Paragraph 168 b, StGB Rz 10 und 18 sowie Gugerbauer, KartG und WettbG3 Paragraph 168 b, StGB Rz 3 und 8).