§§ 55, 56 B‑KUVG gewähren dem Familienangehörigen zwar einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung; bei Konkurrenz zu einem eigenständigen primären Sachleistungsanspruch in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines ausschließlichen Rentenbezuges kommt diesem Anspruch aber der Vorrang zu, sodass der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig sind.Paragraphen 55, 56, B‑KUVG gewähren dem Familienangehörigen zwar einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung; bei Konkurrenz zu einem eigenständigen primären Sachleistungsanspruch in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines ausschließlichen Rentenbezuges kommt diesem Anspruch aber der Vorrang zu, sodass der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig sind.