Rechtssatz für 2Ob455/57; 5Ob15/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010724

Geschäftszahl

2Ob455/57; 5Ob15/77; 10Ob510/94; 5Ob210/08f; 3Ob129/09f; 5Ob109/11g; 5Ob93/21v; 5Ob55/21f

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

ABGB §364c B1
EheG §93
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EheG § 93 heute
  2. EheG § 93 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 455/57
    Entscheidungstext OGH 13.11.1957 2 Ob 455/57
    JBl 1958,120 ( Mit Glosse von Gschnitzer ) = SZ 30/71
  • 5 Ob 15/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 5 Ob 15/77
  • 10 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 Ob 510/94
    Beisatz: Der Anspruch auf Löschung des Verbotes im Scheidungsfall könnte nur im Wege einer (ausdehnenden) Auslegung erzielt werden, indem man die Ehegatteneigenschaft nicht nur als Begründungs-, sondern auch als Bestandsvoraussetzung des Verbotes ansehen würde, womit aber der Gesetzeszweck des Verbotes zu eng gesehen würde. (T1)
  • 5 Ob 210/08f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 210/08f
    Beisatz: Da von der jüngeren, kritischen Lehre keine substanziellen neuen Argumente gegen diese Ansicht der Rechtsprechung vorgetragen werden (können), bedarf es keiner nochmaligen Überprüfung der bislang einheitlichen Rechtsprechung. (T2)
  • 3 Ob 129/09f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 129/09f
    Beis wie T2
  • 5 Ob 109/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 109/11g
    Beis wie T2; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T3)
  • 5 Ob 93/21v
    Entscheidungstext OGH 20.07.2021 5 Ob 93/21v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das zu Lebzeiten der Mutter des Antragstellers begründete und grundbücherlich eingetragene Veräußerungs‑ und Belastungsverbot behält seine dingliche Wirkung auch nach dem Tod der Tochter des Verbotsberechtigten. Es erstreckt sich wegen der Akkreszenz in das Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners auf den gesamten Mindestanteil. (T4)
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19571113_OGH0002_0020OB00455_5700000_001

Rechtssatz für 5Ob83/92; 10Ob510/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010722

Geschäftszahl

5Ob83/92; 10Ob510/94; 5Ob104/98z; 6Ob245/02a; 3Ob129/09f; 5Ob109/11g; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

ABGB §364c B1
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Ausnahme des Paragraph 364, c ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers wurde geschaffen, um die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen, was gerade nicht der Zweckbestimmung eines zwischen Ehegatten vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes anläßlich der Ehescheidung entspricht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 83/92
  • 10 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 Ob 510/94
  • 5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Auch; nur: Die Ausnahme des § 364 c ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers wurde geschaffen, um die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen. (T1) Veröff: SZ 71/71
  • 6 Ob 245/02a
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 245/02a
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 129/09f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 129/09f
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 109/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 109/11g
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 143/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
    Auch
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    vgl; nur T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB00083_9200000_001

Rechtssatz für 5Ob104/98z; 5Ob253/08d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109934

Geschäftszahl

5Ob104/98z; 5Ob253/08d; 2Ob34/15m; 5Ob55/21f

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

ABGB §364c B1
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In analoger Ausdehnung des Kreises der begünstigten Personen gehören auch Stiefkinder zum Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Veröff: SZ 71/71
  • 5 Ob 253/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
    Vgl; Beisatz: Auch in der umgekehrten Konstellation, in der die Verbotsbegünstigte nicht das Stiefkind, sondern die Stiefmutter ist, sprechen die in 5 Ob 104/98z angeführten Argumente dafür, die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen. (T1); Veröff: SZ 2009/3
  • 2 Ob 34/15m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
    Gegenteilig; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)
    Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

Schlagworte

Zur Beendigung dieses Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefeltern/Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe siehe RS0124550.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109934

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00104_98Z0000_001

Rechtssatz für 5Ob170/02i; 5Ob253/08d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116994

Geschäftszahl

5Ob170/02i; 5Ob253/08d; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Rechtssatz

Das Schwägerschaftsverhältnis erlischt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe, sofern das Gesetz nicht anderes anordnet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 170/02i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 170/02i
  • 5 Ob 253/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
    Vgl; Veröff: SZ 2009/3
  • 5 Ob 143/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116994

Im RIS seit

26.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20020827_OGH0002_0050OB00170_02I0000_001

Rechtssatz für 5Ob253/08d; 5Ob39/14t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124550

Geschäftszahl

5Ob253/08d; 5Ob39/14t; 2Ob34/15m; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

ABGB §40
ABGB §364c B1
ABGB §364c B3
GBG §93
GBG §94 Abs1 Z3 D
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des Paragraph 364 c, zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 253/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
    Veröff: SZ 2009/3
  • 5 Ob 39/14t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
    nur: Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. (T1)
    Veröff: SZ 2014/75
  • 2 Ob 34/15m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
    Vgl; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)
    Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138
  • 5 Ob 143/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
    Auch
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    vgl; nur T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124550

Im RIS seit

12.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20090113_OGH0002_0050OB00253_08D0000_001

Rechtssatz für 5Ob55/21f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133825

Geschäftszahl

5Ob55/21f

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

ABGB §364c
GBG §136
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein zu Recht nach Paragraph 364 c, ABGB vereinbartes und verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen einem Stiefgroßelternteil und seinem Stiefenkel verliert nicht schon allein aufgrund des Todes des diese Schwägerschaft vermittelnden Großelternteils seine dingliche Wirkung. Es ist daher nicht bloß aufgrund einer Sterbeurkunde nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG, sondern nur aufgrund einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung des Berechtigten zu löschen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    Veröff: SZ 2021/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133825

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20210927_OGH0002_0050OB00055_21F0000_001

Rechtssatz für 5Ob128/91; 5Ob83/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010717

Geschäftszahl

5Ob128/91; 5Ob83/92; 10Ob510/94; 5Ob104/98z; 2Ob290/98f; 5Ob253/08d; 5Ob101/09b; 5Ob178/09a; 5Ob219/12k; 5Ob74/13p; 5Ob142/13p; 5Ob69/14d; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f; 5Ob162/22t; 5Ob64/24h

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Norm

ABGB §364c B1
GBG §93
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (Paragraph 93, GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem iSd Paragraph 364 c, ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 128/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 128/91
    Veröff: SZ 64/180 = EvBl 1992/122 S 545 = NZ 1992,255 ( Hofmeister, 259 )
  • 5 Ob 83/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 83/92
  • 10 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 Ob 510/94
    Auch; Beisatz: Das von Ehegatten im Scheidungsverfahren vereinbarte Verbot kann nach der Scheidung der Ehe daher nicht mehr verbüchert werden. (T1)
  • 5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Vgl auch; Beisatz: Das Naheverhältnis zwischen Begünstigtem und Belastetem ist für den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs zu belegen. Ein besonderer Nachweis, dass die das Naheverhältnis vermittelnde (und durch die Vorlage der Heiratsurkunde belegte) Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil des Verbotsberechtigten im Zeitpunkt des Eintragungsgesuches noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich. (T2)
    Veröff: SZ 71/71
  • 2 Ob 290/98f
    Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 290/98f
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 253/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
    Beis wie T2; Beisatz: Aus welchem Grund das die Einverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis gegebenenfalls vor der Einbringung des Grundbuchsgesuchs endete, ist rechtlich unerheblich. (T3)
    Veröff: SZ 2009/3
  • 5 Ob 101/09b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 101/09b
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 93 GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangte, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. (T4)
    Beisatz: Nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. (T5)
    Bem: Hier: Frage der Anwendbarkeit des § 82a GBG in der Fassung der GB-Nov 2008. (T6)
  • 5 Ob 178/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 178/09a
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich. (T7)
  • 5 Ob 219/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 219/12k
    Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs ist nach § 93 GBG die Sach‑ und Rechtslage maßgebend, die bei Einlangen des Ansuchens besteht. (T8)
  • 5 Ob 74/13p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 74/13p
    Vgl auch; Beisatz: Die bei Einlangen des Gesuchs bestehende Antragslegitimation geht durch das inzwischen einverleibte Eigentumsrecht eines Dritten nicht verloren. (T9)
  • 5 Ob 142/13p
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 142/13p
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 69/14d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 69/14d
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 143/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 143/17s
    Beis wie T3
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    Anm: Veröff: SZ 2021/86
  • 5 Ob 162/22t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 162/22t
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 64/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 64/24h
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00128_9100000_002

Rechtssatz für 5Ob109/69; 5Ob75/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060992

Geschäftszahl

5Ob109/69; 5Ob75/72; 2Ob156/73; 5Ob1/77; 5Ob31/80; 5Ob3/92; 5Ob1028/93; 4Ob528/93; 5Ob452/97z; 5Ob191/98v; 5Ob270/98m; 5Ob80/99x; 1Ob29/99t; 5Ob191/00z; 5Ob35/01k; 5Ob192/01y (5Ob73/02z); 5Ob140/02b; 5Ob288/02t; 5Ob79/03h; 5Ob149/03b; 5Ob147/05m; 5Ob94/06v; 5Ob238/06w; 5Ob248/08v; 5Ob258/08i; 7Ob38/10d; 5Ob1/10y; 5Ob190/10t; 5Ob37/11v; 5Ob88/11v; 5Ob104/11x; 5Ob108/14i; 5Ob138/14a; 5Ob62/15a; 5Ob209/16w; 5Ob114/17a; 5Ob20/18d; 5Ob218/17w; 5Ob136/19i; 1Ob173/19a; 5Ob174/19b; 5Ob55/21f; 5Ob123/21f; 5Ob98/24h; 5Ob224/24p; 5Ob184/24f; 5Ob81/25k; 5Ob28/25s; 5Ob9/26y

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Norm

GBG §136

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 136, GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine derartige Rechtsänderung dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/69
    Entscheidungstext OGH 23.04.1969 5 Ob 109/69
    Veröff: EvBl 1969/348 S 522
  • 5 Ob 75/72
    Entscheidungstext OGH 18.04.1972 5 Ob 75/72
    nur: Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. (T1)
  • 2 Ob 156/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 156/73
    nur T1
  • 5 Ob 1/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 5 Ob 1/77
    nur T1; Veröff: EvBl 1977/179 S 399 = NZ 1979,76
  • 5 Ob 31/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 5 Ob 31/80
    nur T1
  • 5 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 3/92
    nur T1; Beisatz: Keine Berichtigungsmöglichkeit, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, auf Grund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht. (T2)
  • 5 Ob 1028/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1028/93
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 528/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 528/93
    Auch; Veröff: SZ 66/146
  • 5 Ob 452/97z
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 452/97z
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 191/98v
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 191/98v
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 136 GBG bezweckt lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage. (T3)
    Beisatz: Für die Berichtigung einer zwar ausdrücklich begehrten und auch so bewilligten, angeblich aber den Eintragungsgrundlagen widersprechenden Eintragungen bietet § 136 GBG keine Handhabe. (T4)
  • 5 Ob 270/98m
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 270/98m
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 80/99x
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 80/99x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Etwa weil sich der Rechtstitel als unrichtig oder ungültig herausgestellt hat. (T5)
  • 1 Ob 29/99t
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 29/99t
    Vgl; Beisatz: Das Neuerungsverbot umfasst unter anderem auch die im Revisionsrekurs erstmals aufgestellte Behauptung, dass die Eintragung mit dem Bewilligungsbeschluss nicht übereinstimme, und daher auch das Vorbringen, der Grundbuchstand sei deswegen gemäß § 104 GBG berichtigt worden. (T6)
  • 5 Ob 191/00z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 191/00z
    Vgl
  • 5 Ob 35/01k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 35/01k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: § 136 GBG ist im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen) Eintragung nicht anzuwenden; eine solche wäre gemäß § 130 GBG von Amts wegen zu löschen. (T7)
  • 5 Ob 192/01y
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 192/01y
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 140/02b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 140/02b
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7 nur: § 136 GBG ist im Fall einer grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung nicht anzuwenden. (T8)
  • 5 Ob 288/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 288/02t
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7
  • 5 Ob 79/03h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 79/03h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 149/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
    nur T1
  • 5 Ob 147/05m
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 147/05m
    nur T1
  • 5 Ob 94/06v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 94/06v
    nur T1
  • 5 Ob 238/06w
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 238/06w
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 248/08v
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 248/08v
    Auch
  • 5 Ob 258/08i
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
    nur T1; Veröff: SZ 2009/31
  • 7 Ob 38/10d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 38/10d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 1/10y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 1/10y
    Beisatz: Eine solche Berichtigung hätte nur deklarative Bedeutung. (T9)
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd § 136 GBG. (T10)
  • 5 Ob 37/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
    Auch; nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Berichtigung nach § 21 GUG. (T11)
  • 5 Ob 88/11v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 88/11v
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Konstitutive Wirkung und Beeinträchtigung bestehender bücherlicher Rechte Dritter durch die begehrte Berichtigung (vgl auch 5 Ob 164/05m). (T12)
  • 5 Ob 104/11x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 104/11x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 5 Ob 108/14i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 108/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde. (T13)
  • 5 Ob 138/14a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 138/14a
    nur T1; Beis wie T8
  • 5 Ob 62/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 62/15a
    nur T1; Veröff: SZ 2015/28
  • 5 Ob 209/16w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 209/16w
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 114/17a
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 114/17a
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 20/18d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 20/18d
    Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 218/17w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 218/17w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts. (T14)
  • 5 Ob 136/19i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 136/19i
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/124
  • 1 Ob 173/19a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 173/19a
    nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 174/19b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 174/19b
    nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    vgl; nur T1; Beisatz wie T3
    Anm: Veröff: SZ 2021/86
  • 5 Ob 123/21f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2022 5 Ob 123/21f
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 98/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 98/24h
    vgl; nur T1; Beisatz wie T3
    Beisatz: Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. (T15)
  • 5 Ob 224/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 224/24p
    vgl
  • 5 Ob 184/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 184/24f
    Beisatz wie T3
  • 5 Ob 81/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.08.2025 5 Ob 81/25k
  • 5 Ob 28/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 28/25s
    vgl; nur T1; Beisatz wie T3
  • 5 Ob 9/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2026 5 Ob 9/26y
    nur T1; Beisatz nur wie T3
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags aufgrund erfolgreicher Irrtumsanfechtung. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19690423_OGH0002_0050OB00109_6900000_001

Rechtssatz für 5Ob59/73; 2Ob156/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061010

Geschäftszahl

5Ob59/73; 2Ob156/73; 5Ob56/82; 5Ob27/86; 5Ob106/95; 5Ob80/99x; 5Ob35/01k; 5Ob129/01h; 3Ob314/01z; 5Ob288/02t; 5Ob2/03k; 5Ob105/03g; 5Ob252/03z; 5Ob152/04w; 5Ob199/04g; 5Ob132/06g; 5Ob94/06v; 5Ob238/06w; 5Ob15/08d; 5Ob181/08s; 5Ob177/08b; 5Ob234/08k; 1Ob49/09a; 5Ob182/09i; 5Ob216/09i; 7Ob38/10d; 5Ob1/10y; 5Ob59/10b; 5Ob190/10t; 5Ob37/11v; 5Ob104/11x; 5Ob108/14i; 5Ob110/14h; 5Ob154/14d; 5Ob62/15a; 5Ob20/18d; 5Ob218/17w; 5Ob111/19p; 5Ob136/19i; 1Ob173/19a; 5Ob174/19b; 5Ob166/21d; 5Ob155/21m; 5Ob55/21f; 5Ob113/22m; 5Ob223/22p; 5Ob126/24a; 5Ob98/24h; 5Ob224/24p; 5Ob81/25k; 5Ob28/25s; 5Ob9/26y

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Norm

GBG §87 Abs1
GBG §136

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 5 Ob 59/73
    Veröff: EvBl 1973/271 S 554
  • 2 Ob 156/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 156/73
  • 5 Ob 56/82
    Entscheidungstext OGH 07.12.1982 5 Ob 56/82
    Auch; Beisatz: Hier: Löschung des Pfandrechts nach § 24 WEG 1975. (T1)
  • 5 Ob 27/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 27/86
    Beisatz: Hier: Löschung eines Wiederkaufsrechtes nach § 24 WEG. (T2) Veröff: NZ 1987,106 (zustimmend Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56
  • 5 Ob 106/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 106/95
    Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechtes wegen Verschmelzung jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96 GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs 4 AktG), die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte auswies. (T3)
  • 5 Ob 80/99x
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 80/99x
    Auch; nur: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T4) nur: Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T5)
  • 5 Ob 35/01k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 35/01k
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 129/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 129/01h
    Auch; nur T4
  • 3 Ob 314/01z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 314/01z
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: § 136 GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht. (T6)
  • 5 Ob 288/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 288/02t
    nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. (T7)
  • 5 Ob 2/03k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 2/03k
    Auch
  • 5 Ob 105/03g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 105/03g
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Gesellschaftliche Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten. (T8)
  • 5 Ob 252/03z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 252/03z
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang nach § 96 GmbHG ist eine öffentliche Urkunde, auf die ein Berichtigungsantrag nach § 136 Abs 1 GBG gestützt werden kann. (T9)
  • 5 Ob 152/04w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 152/04w
    Beisatz: Aus dem BGBl Nr 257/1994 im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom 28. Juli 1923 und 16. Juli 1927 lässt sich eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten. (T10)
  • 5 Ob 199/04g
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 199/04g
    Auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 132/06g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 132/06g
    nur T4; nur T5; nur T7; Beisatz: Die in § 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll. (T11); Beisatz: Hier: Eine vom Notar beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten bestätigt, ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 Abs 1 GBG. (T12)
  • 5 Ob 94/06v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 94/06v
  • 5 Ob 238/06w
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 238/06w
    nur T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 15/08d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 15/08d
    Auch; nur T5; Beisatz: Im Fall des § 136 Abs 1 GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. (T13)
  • 5 Ob 181/08s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 181/08s
    Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 Abs 1 GBG nicht aus. (T14)
  • 5 Ob 177/08b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 177/08b
    Vgl; Beisatz: Im Fall eines Eigentumsübergangs durch Einantwortung liegt eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T15)
  • 5 Ob 234/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 234/08k
    Vgl; Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T16); Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises des Vollzugs der Enteignung nicht mehr. (T17); Beisatz: Hier: Der urkundliche Beleg des Vollzugs der Enteignung ist nicht erforderlich, weil die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung durch die Enteigneten selbst erfolgte. (T18)
  • 1 Ob 49/09a
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 49/09a
  • 5 Ob 182/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 182/09i
    Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Erwerb durch Einantwortung nach vorheriger Erbteilung; siehe dazu auch RS0008347. (T19)
  • 5 Ob 216/09i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 216/09i
    nur: Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T20); Beisatz: Eine schlichte Kopie einer öffentlichen Urkunde ist keine öffentliche Urkunde iSd § 136 Abs 1 GBG. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche (§ 187 AußStrG) oder notarielle (§ 77 NO) Beglaubigung erforderlich. (T21)
  • 7 Ob 38/10d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 38/10d
    Auch
  • 5 Ob 1/10y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 1/10y
    Bem: Hier: Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten; siehe auch RS0125913. (T22)
  • 5 Ob 59/10b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
    Beis wie T7 nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T23); Veröff: SZ 2010/61
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd § 136 GBG. (T24)
  • 5 Ob 37/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
    Auch, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Berichtigung nach § 21 GUG. (T25)
  • 5 Ob 104/11x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 104/11x
    Vgl; nur T4; nur T7; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T26)
  • 5 Ob 108/14i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 108/14i
    Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde. (T27)
  • 5 Ob 110/14h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 110/14h
    Vgl auch; Beis wie T21
  • 5 Ob 154/14d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 154/14d
    Vgl auch
  • 5 Ob 62/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 62/15a
    Vgl auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2015/28
  • 5 Ob 20/18d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 20/18d
    Auch; nur T21
  • 5 Ob 218/17w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 218/17w
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts. (T28)
  • 5 Ob 111/19p
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 111/19p
    Beis wie T14; Beis wie T21
  • 5 Ob 136/19i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 136/19i
    Veröff: SZ 2019/124
  • 1 Ob 173/19a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 173/19a
  • 5 Ob 174/19b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 174/19b
    nur T20; Beis wie T23
  • 5 Ob 166/21d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 166/21d
    Vgl; nur T4
  • 5 Ob 155/21m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 155/21m
    Beisatz: Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden. (T29)
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    vgl; nur Beisatz wie T23
    Anm: Veröff: SZ 2021/86
  • 5 Ob 113/22m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 113/22m
    Beis wie T21
  • 5 Ob 223/22p
    Entscheidungstext OGH 04.01.2023 5 Ob 223/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Löschung einer auflösend bedingten Dienstbarkeit. (T30)
  • 5 Ob 126/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 126/24a
    vgl; nur T5
  • 5 Ob 98/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 98/24h
    vgl; nur T5
    Beisatz: Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. (T31)
  • 5 Ob 224/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 224/24p
    vgl
  • 5 Ob 81/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.08.2025 5 Ob 81/25k
  • 5 Ob 28/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 28/25s
    vgl; nur T4; nur T7; nur T20
  • 5 Ob 9/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2026 5 Ob 9/26y
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T20; Beisatz wie T23
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags aufgrund erfolgreicher Irrtumsanfechtung. (T32)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0061010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0050OB00059_7300000_002

Rechtssatz für 5Ob131/94; 5Ob129/01h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079847

Geschäftszahl

5Ob131/94; 5Ob129/01h; 5Ob192/01y (5Ob73/02z); 5Ob206/02h; 5Ob149/03b; 5Ob147/05m; 5Ob94/06v; 5Ob258/08i; 7Ob38/10d; 5Ob1/10y; 5Ob59/10b; 5Ob104/11x; 5Ob76/13g; 5Ob108/14i; 5Ob138/14a; 5Ob62/15a; 5Ob209/16w; 3Ob2/18t; 5Ob218/17w; 5Ob136/19i; 1Ob173/19a; 5Ob174/19b; 5Ob55/21f; 5Ob122/22k; 5Ob126/24a; 5Ob98/24h; 5Ob224/24p; 5Ob184/24f; 5Ob81/25k; 5Ob28/25s; 5Ob9/26y

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Norm

GBG §136
TirGVG §2
TirGVG §3 Abs1

Rechtssatz

Eine Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 136, GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des Paragraph 136, GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 131/94
  • 5 Ob 129/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 129/01h
    Auch; nur: Eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. (T1)
  • 5 Ob 192/01y
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 192/01y
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Löschung kommt nur mehr deklarative Bedeutung zu. (T2)
  • 5 Ob 206/02h
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 206/02h
    nur T1
  • 5 Ob 149/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
    nur T1
  • 5 Ob 147/05m
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 147/05m
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 94/06v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 94/06v
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 258/08i
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
    nur T1; Veröff: SZ 2009/31
  • 7 Ob 38/10d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 38/10d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 1/10y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 1/10y
    nur T1; Beisatz: Eine solche Berichtigung hätte nur deklarative Bedeutung. (T3)
  • 5 Ob 59/10b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
    nur T1; Veröff: SZ 2010/61
  • 5 Ob 104/11x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 104/11x
    nur T1
  • 5 Ob 76/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
    Auch; Veröff: SZ 2013/125
  • 5 Ob 108/14i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 108/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde. (T4)
  • 5 Ob 138/14a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 138/14a
    nur T1
  • 5 Ob 62/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 62/15a
    nur T1; Veröff: SZ 2015/28
  • 5 Ob 209/16w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 209/16w
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 2/18t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 2/18t
    Auch; Beisatz: Einhaltung baurechtlicher Vorschriften. (T5)
  • 5 Ob 218/17w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 218/17w
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts. (T6)
  • 5 Ob 136/19i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 136/19i
    nur T1; Veröff: SZ 2019/124
  • 1 Ob 173/19a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 173/19a
    nur T1
  • 5 Ob 174/19b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 174/19b
    nur T1
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    vgl; nur T1
    Anm: Veröff: SZ 2021/86
  • 5 Ob 122/22k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 122/22k
    nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 126/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 126/24a
    vgl; Beisatz wie T2
  • 5 Ob 98/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 98/24h
    vgl; nur T1; Beisatz wie T3
    Beisatz: Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. (T7)
  • 5 Ob 224/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 224/24p
    vgl
  • 5 Ob 184/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 184/24f
    nur T1
  • 5 Ob 81/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.08.2025 5 Ob 81/25k
  • 5 Ob 28/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 28/25s
    vgl; nur T1
  • 5 Ob 9/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2026 5 Ob 9/26y
    nur T1; nur T3
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags aufgrund erfolgreicher Irrtumsanfechtung. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19951219_OGH0002_0050OB00131_9400000_002

Entscheidungstext 5Ob55/21f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2022/16 S 14 - Zak 2022,14 = ImmoZak 2022/24 S 45 (Dobler) - ImmoZak 2022,45 (Dobler) = SZ 2021/86

Geschäftszahl

5Ob55/21f

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin J*, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Jänner 2021, AZ 23 R 91/20a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 15. September 2020, TZ 4751 aus 2020,, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]       Die Antragstellerin ist aufgrund des Kaufvertrags vom 1. 12. 2008 Miteigentümerin von Liegenschaftsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung und einem KFZ-Abstellplatz. Aufgrund der am gleichen Tag geschlossenen Vereinbarung mit ihrem Großvater und dessen Gattin, der „Stiefgroßmutter“ der Antragstellerin, war ob dieser Liegenschaftsanteile das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Großvaters der Antragstellerin und dessen Gattin einverleibt.

[2] Die Antragstellerin begehrte unter Vorlage der Sterbeurkunde ihres Großvaters, der Heiratsurkunde ihrer Eltern, der Geburtsurkunde ihrer Mutter und ihrer eigenen Geburtsurkunde die Einverleibung der Löschung des für ihren Großvater und dessen Gattin einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots. Die Schwägerschaft zu der mit ihr nicht blutsverwandten Gattin ihres Großvaters sei durch dessen Tod am 29. 11. 2011 weggefallen, weshalb auch das zu deren Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot „wegen Wegfalls der Bezugsperson im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB“ zu löschen sei.

[3]       Das Erstgericht bewilligte die Löschung des Verbots für den Großvater der Antragstellerin und wies das Löschungsbegehren in Bezug auf ihre Stiefgroßmutter ab. Zwar könne nach dem Tod des leiblichen Elternteils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht mehr neu begründet werden. Ein bereits eingetragenes Verbot sei aber in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Weiterbestehen des zwischen Ehegatten vereinbarten Verbots im Fall der Scheidung nicht allein wegen des Todes des leiblichen Elternteils oder Großelternteils zu löschen. Hierfür bedürfe es einer verbücherungsfähigen Löschungsurkunde.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Gemäß Paragraph 364 c, ABGB wirke ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegeeltern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buch eingetragen worden sei. Ein Verwandtschaftsverhältnis über mehrere Stufen hinweg wie zwischen Großeltern und Enkelkindern reiche aus. In analoger Ausdehnung dieses Kreises der begünstigten Personen zähle die ständige Rechtsprechung auch Stiefeltern und -kinder zum Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB, sodass das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur für den Großvater der Antragstellerin, sondern auch für dessen Gattin zu Recht einverleibt worden sei. Zwar erlösche das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefelternteil und Stiefkind mit Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil, sodass die spätere Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen sei. Dies bedeute aber noch nicht, dass bei Wegfall der Schwägerschaft das bereits eingetragene Verbot nur aufgrund des Todes des leiblichen Eltern- oder Großelternteils gelöscht werden könne. Nach der Rechtsprechung verliere nämlich auch ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Scheidung seine dingliche Rechtswirkung nicht. Allein der Umstand, dass Paragraph 364 c, ABGB Ehegatten ausdrücklich nenne, das Verbot zwischen Stiefeltern und Stiefkindern hingegen nur aufgrund von Analogie anerkannt sei, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung. Ob die finanziellen Mittel für die Anschaffung der Eigentumswohnung der Antragstellerin allein vom Großvater stammten oder allenfalls auch die Stiefgroßmutter etwa durch die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dazu beigetragen habe, dass ihr Gatte diese Mittel zur Verfügung stellen habe können und auch sie daher ein Interesse am Fortbestand des Belastungs- und Veräußerungsverbots haben könnte, sei im Grundbuchsverfahren nicht relevant. Fragen der Auslegung des die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrags seien nicht Gegenstand des Grundbuchsverfahrens.

[5]       Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, mit der Frage, ob ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Stiefeltern (Stiefgroßeltern) und Stiefkind (Stiefenkel) schon aufgrund des Todes des leiblichen (Groß-)Elternteils zu löschen sei, habe sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht auseinandergesetzt.

[6]       Dagegen richtet sich der – über Auftrag des Obersten Gerichtshofs fristgerecht durch Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr verbesserte – Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem sie die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin anstrebt, dass dem Antrag auf Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots auch hinsichtlich ihrer Stiefgroßmutter stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[7]       Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

[8] 1. Die Antragstellerin macht zusammengefasst geltend, mit dem Ableben ihres Großvaters sei jegliche familiäre Beziehung zur Stiefgroßmutter erloschen. Da schon die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots für die Stiefgroßmutter extensiver Gesetzesauslegung bedürfe, sei im Hinblick auf das aus der Urkundensammlung ersichtliche Motiv dieses Verbots laut Vereinbarung vom 1. 12. 2008 zu berücksichtigen, dass jegliche Schutzwürdigkeit der Verbotsberechtigten weggefallen sei. Dazu liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Zu bedenken sei auch die Intention des Gesetzgebers, Liegenschaftsbesitz nicht immerwährend dem Markt zu entziehen, sodass das Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB auf einen engen Personenkreis zu begrenzen sei. Einer Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung durch das Grundbuchsgericht bedürfe es nicht.

[9]       Dem ist nicht zu folgen.

[10] 2.1. Der erkennende Senat hält die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen für zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 3, GBG). Zu ergänzen bleibt:

[11] 2.2. Nach dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 364 c, letzter Satz ABGB) wirkt ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot (nur) dann gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im Grundbuch eingetragen wird. Diese Ausnahme des Paragraph 364 c, ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers dient der Erhaltung des Familienbesitzes; die Begründung eines Belastungs- oder Veräußerungsverbots mit Drittwirkung durch grundbücherliche Eintragung setzt daher ein familiäres Verhältnis zwischen den Beteiligten im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB voraus (5 Ob 143/17s; RIS-Justiz RS0010722).

[12] 2.3. Während Schwiegereltern und -kinder in Paragraph 364 c, ABGB ausdrücklich genannt sind, zählt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in analoger Ausdehnung dieses Kreises der begünstigten Personen auch Stiefeltern und -kinder zum Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB (5 Ob 143/17s; 2 Ob 34/15m; vergleiche RS0109934; RS0124550;). Dies wird damit begründet, dass der offenkundige Zweck der Bestimmung, nämlich die Erhaltung des Familienbesitzes, die analoge Anwendung auf Stiefkinder und Stiefeltern als geboten erscheinen lässt, weil nur dies den Widerspruch vermeidet, dass Pflegekinder und deren Ehegatten unter die Bestimmung fallen, die leiblichen Kinder des anderen Ehegatten dagegen nicht. Wer zur Familie gehört, bestimmt sich demnach nicht ausschließlich durch Satzungen, sondern zunehmend durch die Intensität des Zusammenlebens und des Zusammengehörigkeitsgefühls (5 Ob 143/17s; 5 Ob 104/98z). Eine familiäre Verbundenheit zwischen Stiefeltern und -kindern bzw Pflegeeltern und -kindern ist danach nicht anders zu beurteilen als zwischen Schwiegereltern und -kindern (5 Ob 143/17s). Das Kriterium der Intensität des Zusammenlebens allein ist aber nicht ausschlaggebend, weil Geschwister – unbestritten – nicht unter die Privilegierung des Paragraph 364 c, ABGB fallen und außerdem die ursprüngliche Intention zur Einführung der Bestimmung die Möglichkeit der Erhaltung des Familienbesitzes war, diese aber zugunsten der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs nur im eingeschränkten Umfang ermöglicht werden sollte (5 Ob 143/17s; 2 Ob 34/15m mwN).

[13] 2.4. In dem zu 5 Ob 253/08d entschiedenen Fall war die Stiefmutter vertraglich begünstigt und wurde im Sinn dieser Rechtsprechung zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB gezählt. Dass diese Grundsätze auch für die Stiefgroßmutter anwendbar sind – zumal Verwandtschaftsverhältnisse über mehrere Stufen hinweg für die Verbücherung des Rechts dann genügen, wenn auf jeder Ebene dazwischen ein begünstigtes Verhältnis vorliegt (1 Ob 146/35 = Zbl 1935/290) - ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig. Umstritten ist die Frage der Auswirkungen der Auflösung des das Verhältnis nach Paragraph 364 c, ABGB begründenden familiären Bandes (hier: zwischen dem Großvater der Antragstellerin und dessen Gattin) durch Tod.

[14] 2.5. Grundsätzlich wird diese Form der zwischen einem Ehegatten und dem Verwandten des anderen bestehenden Schwägerschaft (Paragraph 40, Satz 3 ABGB) durch den Tatbestand der Ehe begründet (5 Ob 143/17s). Die Frage, ob die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen, regelt das Gesetz nicht generell. Nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erlischt das Schwägerschaftsverhältnis mit der Auflösung der sie begründenden Ehe, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet (RS0116994). Auch die Geltung dieses von der Rechtsprechung vertretenen Grundsatzes zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel, die sich auf den Wegfall des Schwägerschaftsverhältnisses als Begründung für ihren Grundbuchsantrag vielmehr ausdrücklich bezieht.

[15] 3.1. Mit den Rechtsfolgen des Wegfalls der Ehe im Fall der beabsichtigten späteren Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß Paragraph 364 c, letzter Satz ABGB hat sich der Oberste Gerichtshof im Verhältnis zwischen Stiefeltern und -kindern bereits befasst. Er hat in diesen Entscheidungen die Zulässigkeit eines grundbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots zwischen Stiefeltern und -kindern nach dem Tod des die Schwägerschaft vermittelnden leiblichen Elternteils jeweils verneint (2 Ob 34/15m; 5 Ob 253/08d). Da das Schwägerschaftsverhältnis mit der Auflösung der dieses begründenden Ehe erlischt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, endet auch das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kindern für den Anwendungsbereich des Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelten Ehe. Endet diese Ehe – etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils – ist eine spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen (2 Ob 34/15m, 5 Ob 253/08d; RIS-Justiz RS0124550 [T1]).

[16] 3.2. Keine ausdrückliche Stellungnahme findet sich hingegen zur Frage, ob die dingliche Wirkung eines vom Stief-(groß-)elternteil eingeräumten und nach obigen Rechtsprechungsgrundsätzen zu Recht verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbots nach der Auflösung der das Schwägerschaftsverhältnis begründenden Ehe wegfällt, das in Paragraph 364 c, ABGB genannte Angehörigenverhältnis daher nicht nur Begründungs-, sondern auch Bestandsvoraussetzung des Verbots ist. Nur wenn dies zu bejahen wäre, könnte der – der Sache nach auf Paragraph 136, Absatz eins, GBG gestützte – Antrag auf Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbots hinsichtlich der Stiefgroßmutter der Antragstellerin Erfolg haben.

[17] 3.3. Nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG ist auf Ansuchen eine zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt und die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden (hier: Standesurkunden) nachgewiesen ist. Die Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG setzt daher voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]; RS0061010 [T23]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Eine aus den Urkunden nachgewiesene Unrichtigkeit der Eintragung aufgrund nachträglicher Rechtsänderung liegt hier aber nicht vor.

[18]           3.4. Die Literatur nimmt zur Frage des nachträglichen Erlöschens eines rechtswirksam eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Tod des die Schwägerschaft vermittelnden Verbotsberechtigten nur eingeschränkt Stellung.

[19] Leupold (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] Paragraph 364 c, ABGB Rz 42) will die dingliche Wirkung eines zwischen Stiefkind und Stiefelternteil bereits verbücherten Verbots auch bei Tod des leiblichen Elternteils bestehen lassen, meint aber unter Berufung auf die Kritik von Holzner (Paragraph 364 c, ABGB: Ende der Stiefkindeigenschaft mit dem Tod des leiblichen Elternteils? Eine Besprechung der E OGH 13. 1. 2009, 5 Ob 253/08d – JBl 2010, 134) ganz grundsätzlich, selbst ein nach dem Tod des leiblichen Elternteils begründetes Verbot könne verbüchert werden, weil die Stiefkindeigenschaft durch den Tod nicht erlösche.

[20]     Hoyer (NZ 2009/83, 277 [280]) tritt in seiner Anmerkung zur Entscheidung 5 Ob 253/08d dafür ein, dem Liegenschaftseigentümer einen Anspruch auf Löschung des noch zu Lebzeiten des Ehegatten der Begünstigten und leiblichen Vaters des Verpflichteten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots nach dem Tod desselben zu gewähren, spricht aber andererseits davon, die Antragstellerin habe sich mit der Verbücherung zu viel Zeit gelassen und damit den Zufall des vorzeitigen Todes ihres Ehegatten erst zur nachteiligen Rechtswirkung gebracht.

[21]           Mayr (Das Veräußerungs- und Belastungsverbot [2018], 51) meint, im Fall der Scheidung der Ehe werde auch das zwischen Schwiegereltern und -kindern vermittelte verwandtschaftliche Verhältnis beendet. Sie schließt daraus, mit der Scheidung verliere das zwischen Schwiegereltern und -kindern vereinbarte Verbot seine absolute Wirkung.

[22]           Angst (Rechtsfragen des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots in Hofmeister – GedS [1996] 1 [7 f]) vertritt die Auffassung, die dingliche Wirkung des Verbots erlösche immer dann, wenn die Voraussetzungen für den Eintritt der dinglichen Wirkung, die neben der Eintragung im Grundbuch gegeben sein müssen, nachträglich wegfallen und die dingliche Wirkung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verbotsberechtigten nicht mehr notwendig sei; stünden solche Interessen nicht mehr auf dem Spiel, bestehe kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der dinglichen Wirkung. Diesfalls sei anzunehmen, dass die zunächst zulässige dingliche Wirkung des Verbots nach dem Willen des Gesetzgebers enden sollte.

[23] Aschauer (Das rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot bei Liegenschaften, 51) spricht zwar davon, nach Auflösung der Ehe bestehe kein Verhältnis mehr, das die Begründung absolut wirksamer Veräußerungs- und Belastungsverbote rechtfertigen könnte, meint aber auch, das Verwandtschaftsverhältnis iSd Paragraph 364 c, ABGB müsse (nur) bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs bestehen (aaO 58).

[24] 4.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Auswirkungen einer Scheidung der Ehe auf das zwischen Ehegatten wirksam vereinbarte und bücherlich eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot befasst (RS0010724). Nach dieser gesicherten Rechtsprechung verliert ein solches, wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe allein seine (dingliche) Rechtswirkung nicht. In der ausführlich begründeten und sich mit den zustimmenden und ablehnenden Lehrmeinungen im Detail auseinandersetzenden Entscheidung 10 Ob 510/94 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut ausgeführt, dass der Anspruch auf Löschung des Verbots im Scheidungsfall nur im Weg einer (ausdehnenden) Auslegung dahin erzielt werden könnte, dass die Ehegatteneigenschaft nicht nur Begründungs- sondern auch Bestandsvoraussetzung des Verbots sein sollte, womit der Gesetzeszweck des Verbots aber zu eng gesehen würde. Der Fachsenat hielt diese Auffassung für das Grundbuchsverfahren mit dem Hinweis aufrecht, dass von der jüngeren kritischen Lehre keine substantiellen neuen Argumente dagegen vorgetragen werden könnten (5 Ob 210/08f). Auch zu 5 Ob 109/11g hielt er daran fest, dass das zwischen den Ehegatten wirksam begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot selbst nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens – allein auf Basis der Gesetzesauslegung – nicht automatisch seine (dingliche) Rechtswirkung verliere. Erst jüngst sprach der Fachsenat zu 5 Ob 93/21w – wenngleich in etwas anderem Zusammenhang – davon, die Ehegatteneigenschaft sei nur Begründungs-, nicht aber auch Bestandsvoraussetzung des Verbots nach Paragraph 364 c, ABGB, was auch für das Verhältnis zwischen Stiefeltern/Stiefkindern und für die Schwägerschaft gelte. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf die hier zu beurteilende Konstellation anzuwenden, liegt nahe.

[25] 4.2. Zwischen geschiedenen Ehegatten besteht ebenso wenig ein Verhältnis im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB wie zwischen einer Stiefgroßmutter und ihrem Stiefenkel nach Auflösung der diese Schwägerschaft vermittelten Ehe durch Tod. Der Wortlaut des Paragraph 364 c, ABGB stellt als Voraussetzung für die dingliche Wirkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots nur auf ein dort genanntes Angehörigenverhältnis bei Begründung, grundbuchsrechtlich daher bei Einlangen des Grundbuchsansuchens (Paragraph 93, GBG) ab (RS0010717). Vergleichbar zu den Argumenten des Obersten Gerichtshofs für den Fall der Fortwirkung des verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Ehescheidung würde der Gesetzeszweck des Veräußerungs- und Belastungsverbots auch bei Auflösung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Stiefenkel und Stiefgroßelternteil durch Tod des leiblichen Großelternteils zu eng gesehen, würde man die Angehörigeneigenschaft in diesem Fall nicht nur als Begründungs-, sondern auch als Bestandsvoraussetzung des Verbots ansehen. Im Übrigen beruht in einem solchen Fall die Auflösung der das Schwägerschaftsverhältnis vermittelten Ehe nicht auf einer Entscheidung der Eheleute, sondern auf dem (im Allgemeinen) unbeeinflussbaren Tod des leiblichen – hier – Großelternteils (für eine Differenzierung in diesem Sinn vergleiche auch Holzer, Paragraph 364 c, ABGB: Ende der Stiefkindeigenschaften mit dem Tod des leiblichen Elternteils?, JBl 2010, 134 [135]). Da der Begriff der „Familie“ aufgrund geänderter gesellschaftlicher Anschauungen („Patchworkfamilien“) weiter zu sehen ist als das unmittelbare Verhältnis zwischen leiblichen Vorfahren und deren Nachkommen, steht auch der vom Gesetzgeber grundsätzlich in Paragraph 364 c, ABGB verfolgte Zweck der Sicherung des Familienbesitzes einer Aufrechterhaltung der dinglichen Wirkung des Verbots selbst nach dem Tod des leiblichen Elternteils oder Großelternteils nicht entgegen.

[26] 4.3. Dass der Gesetzgeber die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch die Anordnung des Paragraph 364 c, ABGB sowohl zeitlich als auch personenbezogen bewusst nur in begrenztem Umfang einschränken wollte, ist richtig. Der in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auslegung, dass auch Stiefkinder und Stiefeltern in den Kreis des Paragraph 364 c, ABGB einzubeziehen sind, steht das aber nicht entgegen. Es besteht daher auch kein Grund, das ursprünglich zu Recht eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nur deshalb nachträglich zu löschen, weil das die Stiefelternteileigenschaft vermittelnde Eheband durch Tod aufgelöst wird. Auch der hinterbliebene Ehegatte ist – wenn auch nicht (mehr) verschwägert im Sinn des Gesetzes – ein grundsätzlich weiterhin schutzwürdiger Teil der ursprünglichen Familie. Dies zeigt hier auch der Umstand, dass die Antragstellerin eben nicht nur ihrem Großvater, sondern bewusst – so der Vertragstext – auch dessen Gattin das Belastungs- und Veräußerungsverbot zur Sicherung des Familienbesitzes eingeräumt hat. Dieser Sicherungszweck wurde durch die Einverleibung dieses Verbots erfüllt; dass das Interesse an der Sicherung des Familienbesitzes in diesem (weiteren) Sinn auf Seiten der Stiefgroßmutter durch den Tod des leiblichen Großvaters weggefallen wäre, lässt sich aus der Gesetzeslage des Paragraph 364 c, ABGB allein nicht ableiten. Für einen „ex lege-Wegfall“ der dinglichen Wirkung des Verbots allein durch den Tod des Ehegatten der Stiefgroßmutter bietet das Gesetz kein ausreichendes Argument.

[27]           4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten:

[28] Ein zu Recht nach Paragraph 364 c, ABGB vereinbartes und verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen einem Stiefgroßelternteil und seinem Stiefenkel verliert nicht schon allein aufgrund des Todes des diese Schwägerschaft vermittelnden Großelternteils seine dingliche Wirkung. Es ist daher nicht bloß aufgrund einer Sterbekurkunde nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG, sondern nur aufgrund einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung des Berechtigten zu löschen.

[29]           4.5. Ob ein davon abweichendes Ergebnis allenfalls durch Auslegung des die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrags gewonnen werden könnte (was die Revisionsrekursausführungen unter Zitat des Vertragstextes anstreben), ist nach der zutreffenden Auffassung des Rekursgerichts nicht im Grundbuchsverfahren zu klären (5 Ob 210/08f; RS0060878; RS0060573). Dazu liegen daher keine sekundären Feststellungsmängel vor. Zur Klärung dieser Frage müsste die Antragstellerin den Prozessweg beschreiten.

[30]     5. Damit war dem Revisionsrekurs insgesamt nicht Folge zu geben.

Textnummer

E133213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E133213

Im RIS seit

01.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20210927_OGH0002_0050OB00055_21F0000_000