Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RS0050063) und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung (RS0050063 [T6, T71]; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901).1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, 915, ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RS0050063) und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung (RS0050063 [T6, T71]; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901).
2.1.1 Nach Art 7 TMRB 2016 – Besonderer Teil – Teil 3, gilt der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als Versicherungsfall. Er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem einer der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.2.1.1 Nach Artikel 7, TMRB 2016 – Besonderer Teil – Teil 3, gilt der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als Versicherungsfall. Er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem einer der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
2.1.2 Insoweit entspricht die Bestimmung Art 2.3 ARB – in sämtlichen Fassungen –, sodass auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Für den Eintritt des Versicherungsfalls bedarf es eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst ist oder infolge von Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von ihm Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).2.1.2 Insoweit entspricht die Bestimmung Artikel 2 Punkt 3, ARB – in sämtlichen Fassungen –, sodass auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Für den Eintritt des Versicherungsfalls bedarf es eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst ist oder infolge von Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von ihm Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).
2.2.1 Weiters regelt Art 7 TMRB Besonderer Teil – Teil 3, dass, sofern sich der für den Versicherungsfall maßgebliche Verstoß über einen Zeitraum erstreckt, dessen Beginn maßgeblich ist. War dieser Zeitraum jedoch länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet, bleibt der für diesen Zeitraum maßgebliche Verstoß für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht.2.2.1 Weiters regelt Artikel 7, TMRB Besonderer Teil – Teil 3, dass, sofern sich der für den Versicherungsfall maßgebliche Verstoß über einen Zeitraum erstreckt, dessen Beginn maßgeblich ist. War dieser Zeitraum jedoch länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet, bleibt der für diesen Zeitraum maßgebliche Verstoß für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht.
2.2.2 Die Bestimmung stellt klar, dass in dem Fall, in dem der Rechtsverstoß kürzere oder längere Zeit andauert, der Versicherungsfall mit dem Beginn des jeweiligen Zeitraums eintritt. Bei solchen Dauerverstößen beginnt der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen; der Zeitpunkt der Beseitigungsaufforderung ist irrelevant (7 Ob 32/18h mwN).
2.2.3 Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern es liegt ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen vom Willen des Handelnden von vornherein der Gesamterfolg umfasst ist und auf dessen „stoßweise Verwirklichung“ durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (RS0111811). Handelt es sich um rechtlich unselbständige Verstöße, die sich als Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgangs darstellen, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn rückblickend schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war, liegt ein einheitlicher Verstoß vor, der einem Dauerverstoß gleichgestellt ist (Cornelius-Winkler in Harbauer Rechtsschutzversicherung9 § 4 ARB 2010 Rn 166).2.2.3 Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern es liegt ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen vom Willen des Handelnden von vornherein der Gesamterfolg umfasst ist und auf dessen „stoßweise Verwirklichung“ durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (RS0111811). Handelt es sich um rechtlich unselbständige Verstöße, die sich als Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgangs darstellen, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn rückblickend schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war, liegt ein einheitlicher Verstoß vor, der einem Dauerverstoß gleichgestellt ist (Cornelius-Winkler in Harbauer Rechtsschutzversicherung9 Paragraph 4, ARB 2010 Rn 166).
2.3.1 Art 7 TMRB Besonderer Teil – Teil 3 regelt damit zwar den Beginn und die zeitliche Begrenzung eines Dauerverstoßes und damit eines einem solchen gleichgestellten Verstoßes, er enthält aber im Gegensatz zu Art 2.3 ARB weder eine Regelung dahin, dass bei mehreren (rechtlich selbstständigen) Verstößen der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgebend ist.2.3.1 Artikel 7, TMRB Besonderer Teil – Teil 3 regelt damit zwar den Beginn und die zeitliche Begrenzung eines Dauerverstoßes und damit eines einem solchen gleichgestellten Verstoßes, er enthält aber im Gegensatz zu Artikel 2 Punkt 3, ARB weder eine Regelung dahin, dass bei mehreren (rechtlich selbstständigen) Verstößen der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgebend ist.
3.1 Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben (vgl Obarowski in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 § 4 USRB Rn 13 zur soweit vergleichbaren deutschen Bedingungslage).3.1 Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben vergleiche Obarowski in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 Paragraph 4, USRB Rn 13 zur soweit vergleichbaren deutschen Bedingungslage).
3.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, entscheidend ist, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses ist. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten (RS0082167).
3.3 Der Kläger meint im Wesentlichen – im Gegensatz zu den ARB – beschränke sich der Versicherungsschutz nach den TMRB von vornherein auf das enge Feld von Rechtsstreitigkeiten aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Dienstvertrag, weshalb dem Rechtsschutzversicherer sowohl der präsumtive Anspruchsgegner als auch die konkrete Grundlage einer möglichen künftigen rechtlichen Auseinandersetzung bereits bei Vertragsabschluss bekannt seien. Daraus folge, dass bei der Beurteilung des Versicherungsfalls nach den TMRB nicht auf das Vorbringen des Dienstgebers abzustellen sei.
Der Kläger bietet damit kein aus der Vertragslage ableitbares Argument, das eine Einschränkung der dargestellten Rechtsprechung zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalls bei „Top-Manager“-Rechtsschutz-Versicherungen“ plausibel machen würde.
3.4 Die Vorinstanzen haben demnach für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls zutreffend auf die von der Arbeitgeberin behauptetermaßen der Entlassung zugrunde gelegten Pflichtverletzungen des Klägers im zu deckenden Verfahren abgestellt.
4.1 Unstrittig ist, dass der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist am 7. 1. 2018 begann. Die Arbeitgeberin des Versicherungsnehmers sprach die Entlassung am 30. 4. 2018 aus.
4.2 Sie gründet die Entlassung auf eine Mehrzahl von Pflichtverletzungen, die die Vertrauenswürdigkeit des Klägers so reduziert hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei.
4.3 Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes unzumutbar geworden ist (RS0029009 [T5]). An das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position wird dabei durchgängig ein strenger Maßstab angelegt (vgl RS0029341, RS0029652). Eine Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt ist beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die Vertrauensverwirkung (RS0029531 [T3]). Bei dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit muss das Gesamtbild des Verhaltens des Dienstnehmers berücksichtigt werden. Es darf nicht jeder einzelne Vorfall für sich allein beurteilt und damit das Gesamtergebnis zerpflückt werden (RS0029790).4.3 Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes unzumutbar geworden ist (RS0029009 [T5]). An das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position wird dabei durchgängig ein strenger Maßstab angelegt vergleiche RS0029341, RS0029652). Eine Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt ist beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die Vertrauensverwirkung (RS0029531 [T3]). Bei dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit muss das Gesamtbild des Verhaltens des Dienstnehmers berücksichtigt werden. Es darf nicht jeder einzelne Vorfall für sich allein beurteilt und damit das Gesamtergebnis zerpflückt werden (RS0029790).
4.4 Macht der Arbeitgeber – wie hier – den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit geltend, dem er eine Vielzahl behaupteter Pflichtverletzungen zugrunde legt, dann handelt es sich bei dem sich daraus ergebenden
– inkriminierten – Gesamtverhalten des Dienstnehmers um einen Dauerverstoß. In einem solchen Fall tritt der Versicherungsfall mit dem Beginn des Verstoßes, das heißt der behaupteten – vom Arbeitgeber die Vertrauensunwürdigkeit und damit die Entlassung begründenden – Pflichtverletzungen ein. Der Beginn des Verstoßes liegt hier vor Abschluss der gegenständlichen Rechtsschutzversicherung, begannen doch schon die behaupteten Gewinnausschüttungen 2014 und dauerten bis Mai 2017 fort. Davon, dass keinem der behaupteten Pflichtverletzungen das Gewicht eines eigenständigen – noch dazu nach Ablauf der Wartefrist eingetretenen – Entlassungsgrundes zukommt, geht der Kläger selbst aus.4.4 Macht der Arbeitgeber – wie hier – den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit geltend, dem er eine Vielzahl behaupteter Pflichtverletzungen zugrunde legt, dann handelt es sich bei dem sich daraus ergebenden, – inkriminierten – Gesamtverhalten des Dienstnehmers um einen Dauerverstoß. In einem solchen Fall tritt der Versicherungsfall mit dem Beginn des Verstoßes, das heißt der behaupteten – vom Arbeitgeber die Vertrauensunwürdigkeit und damit die Entlassung begründenden – Pflichtverletzungen ein. Der Beginn des Verstoßes liegt hier vor Abschluss der gegenständlichen Rechtsschutzversicherung, begannen doch schon die behaupteten Gewinnausschüttungen 2014 und dauerten bis Mai 2017 fort. Davon, dass keinem der behaupteten Pflichtverletzungen das Gewicht eines eigenständigen – noch dazu nach Ablauf der Wartefrist eingetretenen – Entlassungsgrundes zukommt, geht der Kläger selbst aus.
5. Der Kläger verweist auch zutreffend, dass im Deckungsprozess eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und der Ergebnisse des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht kommt (RS0081927). Ob die Arbeitgeberin des Klägers die Entlassungsgründe unverzüglich geltend machte ist daher für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ebenso wenig relevant wie jene, ob die behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit letztlich rechtfertigen werden.
6. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.6. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.