Rechtssatz für 7Ob9/89 7Ob36/18x 7Ob70...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082167

Geschäftszahl

7Ob9/89; 7Ob36/18x; 7Ob70/20z; 7Ob213/20d

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

ARB Art14

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginnes des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 9/89
    Veröff: VersRdSch 1990,86 = VersR 1990,551
  • 7 Ob 36/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
  • 7 Ob 213/20d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 213/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19890406_OGH0002_0070OB00009_8900000_001

Rechtssatz für 9ObA219/92 9ObA319/00b...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029009

Geschäftszahl

9ObA219/92; 9ObA319/00b; 9ObA323/00s; 8ObA9/03m; 8ObA65/04y; 9ObA28/07v; 9ObA101/08f; 9ObA135/08f; 9ObA11/11z; 9ObA78/12d; 8ObA1/13z; 9ObA111/14k; 9ObA12/16d; 8ObA48/16s; 9ObA89/16b; 9ObA105/16f; 8ObA65/16s; 9ObA92/18x; 8ObA38/19z; 7Ob70/20z; 8ObA77/22i

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Norm

AngG §27 A5
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 219/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 219/92
    Veröff: DRdA 1993,294 (Ernst)
  • 9 ObA 319/00b
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 319/00b
    nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T1) Beisatz: Die Unzumutbarkeit stellt das auf den konkreten Fall bezogene Merkmal des wichtigen Grundes dar. (T2)
  • 9 ObA 323/00s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 323/00s
    nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T3)
  • 8 ObA 9/03m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 ObA 9/03m
    Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T4)
  • 8 ObA 65/04y
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 65/04y
    nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist. (T5)
  • 9 ObA 28/07v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 28/07v
    Vgl auch; nur T5
  • 9 ObA 101/08f
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 101/08f
    nur T1
  • 9 ObA 135/08f
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 135/08f
    Auch; nur T5
  • 9 ObA 11/11z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 11/11z
  • 9 ObA 78/12d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 78/12d
  • 8 ObA 1/13z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 ObA 1/13z
    nur T1
  • 9 ObA 111/14k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 111/14k
  • 9 ObA 12/16d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 12/16d
    Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T6)
  • 8 ObA 48/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 48/16s
  • 9 ObA 89/16b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 89/16b
    Auch
  • 9 ObA 105/16f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 105/16f
  • 8 ObA 65/16s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 ObA 65/16s
  • 9 ObA 92/18x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 92/18x
  • 8 ObA 38/19z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 38/19z
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
    nur T5
  • 8 ObA 77/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 77/22i
    Beisatz: Für einen Entlassungsgrund ist erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T7)
    Bem: Ebenso RS0029095. (T8)

Schlagworte

Angestellte, wichtiger Grund, Fortbeschäftigung, Fortsetzung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00219_9200000_001

Rechtssatz für 7Ob13/95; 7Ob2043/96h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081927

Geschäftszahl

7Ob13/95; 7Ob2043/96h; 7Ob163/97i; 7Ob387/97f; 7Ob236/97z; 7Ob17/08p; 7Ob103/08k; 7Ob236/08v; 7Ob130/10h; 7Ob17/12v; 7Ob144/14y; 7Ob164/14i; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob31/16h; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob183/16m; 7Ob20/17t; 7Ob145/17z; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob142/18k; 7Ob70/20z; 7Ob127/20g; 7Ob142/21i; 7Ob64/22w; 7Ob82/23v; 7Ob107/24x; 7Ob75/24s; 7Ob151/24t; 7Ob10/25h; 7Ob139/25d; 7Ob172/25g; 7Ob189/25g; 7Ob184/25x; 7Ob58/26v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ARB allg
Rechtsschutzversicherung allg

Rechtssatz

Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 13/95
    Veröff: SZ 68/122
  • 7 Ob 2043/96h
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2043/96h
    Vgl
  • 7 Ob 163/97i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 163/97i
    Auch
  • 7 Ob 387/97f
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 387/97f
    Vgl auch; nur: Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht. (T1)
  • 7 Ob 236/97z
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 236/97z
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 17/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 17/08p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/93
  • 7 Ob 103/08k
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 103/08k
    Auch
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
    Auch; Beisatz: Dies gilt insbesondere für jene Beweismittel, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie dies bei Zeugen- und Parteiaussagen und Sachverständigengutachten der Fall ist. (T2)
  • 7 Ob 130/10h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
    Auch; Beisatz: Soweit sich die relevanten Umstände allerdings mit jenen Tatsachen decken, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten dienen, bedarf es dennoch entsprechender Feststellungen. (T3)
    Veröff: SZ 2011/41
  • 7 Ob 17/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 17/12v
  • 7 Ob 144/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 144/14y
    Auch; Beisatz: Keine Feststellung zur Alkoholisierung im Sinne des Art 21.4 ARB 2003 im Deckungsprozess. (T4)
  • 7 Ob 164/14i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 164/14i
    Auch
  • 7 Ob 1/16x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 1/16x
    Auch
  • 7 Ob 234/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 234/15k
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 31/16h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
    Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T5)
  • 7 Ob 140/16p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
  • 7 Ob 161/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 161/16a
    Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T6)
  • 7 Ob 183/16m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 183/16m
    Vgl
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
  • 7 Ob 145/17z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 145/17z
    Auch
  • 7 Ob 22/18p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 22/18p
  • 7 Ob 123/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 123/18s
  • 7 Ob 142/18k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 142/18k
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Vorweggenommener Deckungsprozess. Grundsätzlich bedarf es nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. (T7)
    Beisatz: Es herrscht das Trennungsprinzip. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. (T8)
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
  • 7 Ob 127/20g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 127/20g
    Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: D&O Versicherung. (T9)
    Anm: Veröff: SZ 2020/105
  • 7 Ob 142/21i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 142/21i
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 64/22w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 64/22w
  • 7 Ob 82/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 82/23v
  • 7 Ob 107/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.08.2024 7 Ob 107/24x
    Beisatz nur wie T6
  • 7 Ob 75/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 75/24s
    Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T10)
  • 7 Ob 151/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 151/24t
    Beisatz wie T7
  • 7 Ob 10/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 10/25h
  • 7 Ob 139/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 139/25d
    vgl
  • 7 Ob 172/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2025 7 Ob 172/25g
    vgl
  • 7 Ob 189/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 189/25g
    vgl; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 184/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2026 7 Ob 184/25x
    vgl
  • 7 Ob 58/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 58/26v
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0070OB00013_9500000_001

Rechtssatz für 7Ob202/98a; 1Ob326/99v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111811

Geschäftszahl

7Ob202/98a; 1Ob326/99v; 7Ob155/06d; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob122/10g; 7Ob22/11b; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob213/23h; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h; 7Ob207/24b; 7Ob97/25b; 7Ob157/25a

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ARB 1988 Art3 Abs2
ARB 2000 Art2.3
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3

Rechtssatz

Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 202/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 202/98a
  • 1 Ob 326/99v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 326/99v
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. (T1)
    Beisatz: Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. (T2)
  • 7 Ob 155/06d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 155/06d
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)
  • 7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
  • 7 Ob 122/10g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 122/10g
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1994. (T4)
    Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (T5)
    Veröff: SZ 2010/84
  • 7 Ob 22/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 22/11b
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1988. (T6)
  • 7 Ob 242/11f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
  • 7 Ob 158/11b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
    Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T7)
  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • 7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T8)
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T9)
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Auch; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
  • 7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
  • 7 Ob 193/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 193/18k
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12); Veröff: SZ 2018/107
  • 7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 194/18g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 194/18g
    Beis wie T12
  • 7 Ob 52/19a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 52/19a
    Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
  • 7 Ob 11/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
    Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T14)
  • 7 Ob 134/21p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 134/21p
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. (T15)
  • 7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T16)
  • 7 Ob 169/21k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 169/21k
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. (T17)
  • 7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    vgl
  • 7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    vgl; Beisatz nur wie T5
    Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T18)
  • 7 Ob 154/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
    vgl; Beisatz nur wie T5
    Beisatz: Hier: Dem Verfahren gegen frühere Hausverwaltung und dem Verfahren gegen den von der Hausverwaltung beauftragten Subunternehmer lag derselbe inhaltliche Vorwurf zugrunde, ebenso bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen - Serienschaden bejaht. (T19)
  • 7 Ob 207/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 207/24b
  • 7 Ob 97/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 97/25b
    vgl
  • 7 Ob 157/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 157/25a
    vgl; Beisatz wie T5

Schlagworte

Vorvertraglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111811

Im RIS seit

28.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19990428_OGH0002_0070OB00202_98A0000_001

Rechtssatz für 7Ob43/00z; 7Ob268/01i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114001

Geschäftszahl

7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob22/10a; 7Ob144/10t; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob239/13t; 7Ob162/14w; 7Ob176/15f; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob36/18x; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob85/20f; 7Ob129/20a; 7Ob213/20d; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob83/21p; 7Ob133/21s; 7Ob61/22d; 7Ob129/22d; 7Ob130/22a; 7Ob42/23m; 7Ob61/23f; 7Ob104/23d; 7Ob213/23h; 7Ob82/24w; 7Ob121/24f; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h; 7Ob207/24b; 7Ob218/24w; 7Ob217/25z; 7Ob58/26v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ARB 1988 Art2
ARB 1994 Art23.2.3.1
ARB 2000 Art2.3
ARB 2005 Art2
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3
ARB 2009 Art7.2.4
ARB 2013 Art2.3
ARB 2013 Art2.4
ARB 2014 Art 7.2.4
Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.
Rechtsschutzversicherung allg
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art 2.3.

Rechtssatz

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/00z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 43/00z
  • 7 Ob 268/01i
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 268/01i
  • 7 Ob 62/03y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 62/03y
    Auch; nur: Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. (T1)
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen ist nach den ARB 1994 der erste Verstoß maßgeblich. (T2)
  • 7 Ob 155/06d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 155/06d
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, so ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. (T3)
    Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • 7 Ob 83/08v
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 83/08v
    Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Kulanzzahlung des Rechtsschutzversicherers - somit eine Zahlung ohne Bestehen einer Deckungspflicht - ist dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht gleichzuhalten. (T5)
  • 7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch
  • 7 Ob 144/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 144/10t
  • 7 Ob 242/11f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
  • 7 Ob 158/11b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
    Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T6)
  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • 7 Ob 239/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
  • 7 Ob 162/14w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 162/14w
  • 7 Ob 176/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 176/15f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/126
  • 7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T7)
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T8)
  • 7 Ob 36/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
  • 7 Ob 66/18h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 66/18h
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Beisatz: Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T9); Beis wie T3; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
  • 7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
  • 7 Ob 193/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 193/18k
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12)
    Veröff: SZ 2018/107
  • 7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 194/18g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 194/18g
    Beis wie T12
  • 7 Ob 52/19a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 52/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
    Beisatz: Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben; hier: Art 7 TMRB 2016. (T14)
  • 7 Ob 85/20f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 85/20f
    Beisatz: Hier: Abrechnung des Honorars durch einen Rechtsanwalt. (T15)
  • 7 Ob 129/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 129/20a
  • 7 Ob 213/20d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 213/20d
  • 7 Ob 11/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
    Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T16)
  • 7 Ob 134/21p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 134/21p
  • 7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T17)
  • 7 Ob 169/21k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 169/21k
    Vgl
  • 7 Ob 83/21p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
    Vgl
  • 7 Ob 133/21s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 133/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Hier: Kauf eines gebrauchten Diesel‑PKW. (T18)
    Beisatz: Hier: Der Zeitpunkt, in dem die Produzentin begonnen hat, in ihre Motoren Abgaswerte verfälschende Software einzubauen, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Autokäufers. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes‑ oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat‑kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. (T19)
    Beisatz: Hier: Da der Versicherungsfall mit dem Erwerb des Fahrzeuges eintritt, kann der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat, nicht den Ausschluss nach Art 7.2.4. ARB 2014 bewirken; diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine Abtretung an (oder Haftungsübernahme durch) den Versicherungsnehmer ab, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde. (T20)
  • 7 Ob 61/22d
    Entscheidungstext OGH 29.07.2022 7 Ob 61/22d
    Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 7 Ob 129/22d
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 129/22d
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kein Deckungsausschluss nach Art 7.2.4 ARB 2009, weil durch die dem Abschluss des Kaufs vorangehenden Willenserklärungen der Versicherungsfall nicht ausgelöst worden ist. (T21)
  • 7 Ob 130/22a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 130/22a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Art 7.2.4 ARB 2005. (T22)
  • 7 Ob 42/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 7 Ob 42/23m
    Beisatz: Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet. (T23)
  • 7 Ob 61/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 61/23f
    vgl; Beisatz: Hier: behauptete testamentarische Einräumung eines Vermächtnisses (T24)
  • 7 Ob 104/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 104/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2015 (T25)
  • 7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    nur T1; Beisatz wie T3
  • 7 Ob 82/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 82/24w
    Beisatz wie T9
  • 7 Ob 121/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 121/24f
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. Dies ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T26)
  • 7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T27)
    Beisatz: In einem Fall, in dem sich ein Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag beruft, liegt der Versicherungsfall im Abschluss des Vertrags und damit in der Vereinbarung der (angeblich) unwirksamen Klausel. (T28)
  • 7 Ob 154/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
    Beisatz: Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde - kein neuer Verstoß. (T29)
  • 7 Ob 207/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 207/24b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T26
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war und für den Erstverstoß keine Deckung besteht. (T30)
    Beisatz: Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls kommt es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt wird, nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess. (T31)
  • 7 Ob 218/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w
  • 7 Ob 217/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.04.2026 7 Ob 217/25z
    nur T1
  • 7 Ob 58/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 58/26v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114001

Im RIS seit

25.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00043_00Z0000_002

Entscheidungstext 7Ob70/20z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob70/20z

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R*****-AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2019, GZ 3 R 49/19a-12, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2019, GZ 63 Cg 12/19p-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen besteht ein „Top-Manager“-Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 6. 10. 2017. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der R***** & P***** GmbH und der R***** GmbH versichert. Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die „Top-Manager“-Rechtsschutz-Versicherungen (TMRB 2016) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„B. Besonderer Teil – Teil 3; Dienstvertrags-Rechtsschutz-Versicherung – Standarddeckung

Paragraph eins, Gegenstand der Versicherung

Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche und, soweit vereinbart, die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Dienstvertrag. Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf mehrere Dienstverträge ausgedehnt werden.

[...]

Paragraph 5, Wartezeit

Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten bei der gerichtlichen und, soweit vereinbart, vor Ablauf von sechs Monaten bei der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

Paragraph 7, Eintritt des Versicherungsfalls

Als Versicherungsfall gilt der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Des Weiteren gilt:

Erstreckt sich der für den Versicherungsfall maßgebliche Verstoß über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. War dieser Zeitraum jedoch länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet, bleibt der für diesen Zeitraum maßgebliche Verstoß für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht.“

Der Kläger war Hauptgesellschafter der R***** & P***** GmbH und von 23. 7. 2015 bis zum Verkauf seiner Gesellschaftsanteile mit Abtretungsvertrag vom 5. 5. 2017, – im Firmenbuch eingetragen am 28. 11. 2017 – Alleingesellschafter. Von der Gesellschaftsgründung am 1. 11. 1995 bis 27. 11. 2017 war er selbständig, danach nur mehr kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer. Am 18. 5. 2018 wurde er als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht.

Mit Klage vom 16. 5. 2018 begehrt der Kläger von der R***** & P***** GmbH (in Hinkunft Arbeitgeberin) zu 35 Cga 73/18h des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht die Zahlung von 317.468,17 EUR sA an Gehaltsansprüchen 2018 und 2019 inklusive Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung und einer immateriellen Entschädigung für das erlittene Ungemach wegen der ungerechtfertigten Entlassung vom 30. 4. 2018. Er brachte darin unter anderem vor: Nach dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin seien von dieser neben dem Kläger zwei weitere Geschäftsführer bestellt worden. Im Zuge von Budgetbesprechungen seien unüberbrückbare Differenzen zwischen dem Kläger und einem weiteren Geschäftsführer über die zukünftige Unternehmensentwicklung der Arbeitgeberin zu Tage getreten. Da der Kläger in der Vergangenheit bereits gesundheitliche Schwierigkeiten feststellen und erkennen habe müssen, dass die Zusammenarbeit mit einem der anderen Geschäftsführer nicht möglich sein werde, seien Gespräche über die Auflösung des Geschäftsführervertrags zwischen den Streitteilen begonnen worden. Der Kläger habe daraufhin durch die Klagevertreterin den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung erstellen lassen. Für den 30. 4. 2018, 16:00 Uhr, sei eine Besprechung in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin anberaumt worden, welche der Erörterung dieses Entwurfs dienen sollte. Im Zuge dieser Besprechung seien vom anderen Geschäftsführer gegenüber dem Kläger massive – auch strafrechtlich relevante – Vorwürfe erhoben worden. Aufgrund dieser Vorwürfe habe der Kläger die Vergleichsgespräche abgebrochen. Daraufhin sei er als Geschäftsführer entlassen worden.

In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 15. 6. 2018 begründete die beklagte Arbeitgeberin die Entlassung des Klägers unter anderem wie folgt: Der Kläger habe mehrfach Entlassungsgründe gesetzt, die seine Vertrauenswürdigkeit derart reduziert hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich und auch nicht mehr zumutbar sei. Er habe nach Abtretung seiner Gesellschaftsanteile an die beiden neuen Gesellschafter seine Tätigkeit so ausgeführt, als wäre er selbst noch Alleingesellschafter der Arbeitgeberin. Er habe den Gesellschaftern und den anderen Geschäftsführern keinen Einblick in die Geschäftsbücher gewährt und auf diesbezügliche Anfragen immer vertröstet, um seine Machenschaften zu verdecken. Die beklagte Arbeitgeberin führte sodann eine Vielzahl von Verhaltensweisen zur Begründung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit des Klägers an: Im Zusammenhang mit einem Finanzverfahren des Finanzamtes Feldkirch, in welchem die Finanzgebahrung der Arbeitgeberin für die Jahre 2014–2016 und 2017 überprüft worden sei, hätten sich massive Nachzahlungen in Form von Haftungsbescheiden ergeben. Ihre Grundlage seien verdeckte Gewinnausschüttungen an den Kläger bzw außerbücherliche Zurechnungen an Dritte gewesen. Der Kläger habe dem Finanzamt gegenüber angegeben, die Arbeitgeberin komme für die vom Finanzamt festgestellte und nachgeforderte Kapitalertragssteuer auf. Er habe sich offensichtlich durch die Übertragung dieser Steuerlast auf die Arbeitgeberin seiner Zahlungsverpflichtung entziehen und die Arbeitgeberin mit diesen Kosten belasten wollen; nach Abtretung seiner Gesellschaftsanteile habe er seinen 60. Geburtstag gefeiert und die Kosten über die Arbeitgeberin abgerechnet; er habe einer Mitarbeiterin ein Darlehen in Höhe von 32.000 EUR gewährt und dieses ohne Rücksprache mit den weiteren Geschäftsführern ausgebucht; er habe mit dem Abtretungsvertrag vom 5. 5. 2017 die Domain der Arbeitgeberin übernommen und im Februar oder März 2018 an eine Gesellschaft, die in seinem Alleineigentum steht, übertragen; er habe – nicht abgesprochen – eine eigene Handkasse geführt, die einen Fehlbetrag von 15.000 EUR aufgewiesen habe; die Arbeitgeberin führe für Kunden auch An- bzw Ummeldungen von Kraftfahrzeugen zu einem Unkostenbeitrag von 20 EUR pro Fall durch, die der Kläger inkassiert, aber nicht abgeliefert habe; er habe ohne Genehmigung und Rücksprache mit sich selbst bzw mit einer Gesellschaft, die in seinem Alleineigentum steht, einen mündlichen Untermietvertrag für einen Büroraum abgeschlossen, dafür aber kein Entgelt an die Arbeitgeberin bezahlt; er habe zumindest seit dem Jahr 2015 Vorbereitungen getroffen, um die Neugesellschafter zu übervorteilen, indem er seine Vereinbarungen zum Abfertigungsanspruch, Kündigungsfrist, Mietvertrag etc nicht offengelegt habe.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm aufgrund und im Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrags Kostendeckung für das Verfahren 35 Cga 73/18h des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu gewähren habe. Der Kläger sei am 30. 4. 2018 im Zuge der Vergleichsverhandlungen ungerechtfertigt als Geschäftsführer der Arbeitgeberin entlassen worden. Der Rechtsvertreter des Klägers habe der Beklagten mit Schreiben vom 9. 5. 2018 den Klagsentwurf wegen Gehalts-, Abfertigungs- und Urlaubsersatzansprüchen übermittelt. Die Beklagte habe am 16. 5. 2018 den Versicherungsschutz mit dem Hinweis, „soweit nicht Vorvertraglichkeit vorliege“, gewährt. Am 12. 7. 2018 habe die Beklagte rückwirkend die Deckung abgelehnt, weil laut vorbereitendem Schriftsatz der Arbeitgeberin der Versicherungsfall bereits im Jahr 2015 bzw jedenfalls vor Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Tatsächlich stelle erst die Entlassung am 30. 4. 2018 den Versicherungsfall dar. Die Entlassung müsse unverzüglich erfolgen; hier habe die Arbeitgeberin erst mit Schriftsatz vom 12. 6. 2018 auf die Klage reagiert und sei dort kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Entlassung enthalten.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Der Versicherungsfall sei bereits vor Ablauf der Wartefrist verwirklicht. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sei nämlich der Sachverhalt, der für die Entlassung des Klägers von der ehemaligen Arbeitgeberin behauptet werde. Es seien nicht nur der letzte, sondern auch vorangehende Entlassungstatbestände im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht relevant.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Laut den – für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls beachtlichen – Angaben im vorbereitenden Schriftsatz der Arbeitgeberin des Klägers führten dem Kläger vorgeworfene Verhaltensweisen vor dem Ablauf der Wartezeit der gegenständlichen Versicherung zur Entlassung. Ob diese Vorwürfe gerechtfertigt seien, sei im Deckungsprozess aber nicht weiter zu überprüfen. Die Deckungsablehnung der Beklagten sei wegen Vorvertraglichkeit zu Recht erfolgt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In dem vom Kläger angestrebten Aktivprozess seien die von der Arbeitgeberin zur Leistungsverweigerung herangezogenen Einwände zur Festlegung des Versicherungsfalls heranzuziehen. Die einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Entlassungsgründe lägen nach dem Vorbringen der Beklagten im Arbeitsgerichtsprozess vor dem Ablauf der Wartezeit der gegenständlichen Rechtsschutzversicherung.

Das Berufungsgericht sprach nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur vorliegend zu beurteilenden Klausel nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, 915, ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RS0050063) und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung (RS0050063 [T6, T71]; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901).

2.1.1 Nach Artikel 7, TMRB 2016 – Besonderer Teil – Teil 3, gilt der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als Versicherungsfall. Er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem einer der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

2.1.2 Insoweit entspricht die Bestimmung Artikel 2 Punkt 3, ARB – in sämtlichen Fassungen –, sodass auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Für den Eintritt des Versicherungsfalls bedarf es eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst ist oder infolge von Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von ihm Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).

2.2.1 Weiters regelt Artikel 7, TMRB Besonderer Teil – Teil 3, dass, sofern sich der für den Versicherungsfall maßgebliche Verstoß über einen Zeitraum erstreckt, dessen Beginn maßgeblich ist. War dieser Zeitraum jedoch länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet, bleibt der für diesen Zeitraum maßgebliche Verstoß für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht.

2.2.2 Die Bestimmung stellt klar, dass in dem Fall, in dem der Rechtsverstoß kürzere oder längere Zeit andauert, der Versicherungsfall mit dem Beginn des jeweiligen Zeitraums eintritt. Bei solchen Dauerverstößen beginnt der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen; der Zeitpunkt der Beseitigungsaufforderung ist irrelevant (7 Ob 32/18h mwN).

2.2.3 Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern es liegt ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen vom Willen des Handelnden von vornherein der Gesamterfolg umfasst ist und auf dessen „stoßweise Verwirklichung“ durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (RS0111811). Handelt es sich um rechtlich unselbständige Verstöße, die sich als Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgangs darstellen, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn rückblickend schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war, liegt ein einheitlicher Verstoß vor, der einem Dauerverstoß gleichgestellt ist (Cornelius-Winkler in Harbauer Rechtsschutzversicherung9 Paragraph 4, ARB 2010 Rn 166).

2.3.1  Artikel 7, TMRB Besonderer Teil – Teil 3 regelt damit zwar den Beginn und die zeitliche Begrenzung eines Dauerverstoßes und damit eines einem solchen gleichgestellten Verstoßes, er enthält aber im Gegensatz zu Artikel 2 Punkt 3, ARB weder eine Regelung dahin, dass bei mehreren (rechtlich selbstständigen) Verstößen der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgebend ist.

3.1 Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben vergleiche Obarowski in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 Paragraph 4, USRB Rn 13 zur soweit vergleichbaren deutschen Bedingungslage).

3.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, entscheidend ist, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses ist. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten (RS0082167).

3.3 Der Kläger meint im Wesentlichen – im Gegensatz zu den ARB – beschränke sich der Versicherungsschutz nach den TMRB von vornherein auf das enge Feld von Rechtsstreitigkeiten aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Dienstvertrag, weshalb dem Rechtsschutzversicherer sowohl der präsumtive Anspruchsgegner als auch die konkrete Grundlage einer möglichen künftigen rechtlichen Auseinandersetzung bereits bei Vertragsabschluss bekannt seien. Daraus folge, dass bei der Beurteilung des Versicherungsfalls nach den TMRB nicht auf das Vorbringen des Dienstgebers abzustellen sei.

Der Kläger bietet damit kein aus der Vertragslage ableitbares Argument, das eine Einschränkung der dargestellten Rechtsprechung zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalls bei „Top-Manager“-Rechtsschutz-Versicherungen“ plausibel machen würde.

3.4 Die Vorinstanzen haben demnach für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls zutreffend auf die von der Arbeitgeberin behauptetermaßen der Entlassung zugrunde gelegten Pflichtverletzungen des Klägers im zu deckenden Verfahren abgestellt.

4.1 Unstrittig ist, dass der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist am 7. 1. 2018 begann.  Die Arbeitgeberin des Versicherungsnehmers sprach die Entlassung am 30. 4. 2018 aus.

4.2 Sie gründet die Entlassung auf eine Mehrzahl von Pflichtverletzungen, die die Vertrauenswürdigkeit des Klägers so reduziert hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei.

4.3 Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes unzumutbar geworden ist (RS0029009 [T5]). An das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position wird dabei durchgängig ein strenger Maßstab angelegt vergleiche RS0029341, RS0029652). Eine Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt ist beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die Vertrauensverwirkung (RS0029531 [T3]). Bei dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit muss das Gesamtbild des Verhaltens des Dienstnehmers berücksichtigt werden. Es darf nicht jeder einzelne Vorfall für sich allein beurteilt und damit das Gesamtergebnis zerpflückt werden (RS0029790).

4.4 Macht der Arbeitgeber – wie hier – den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit geltend, dem er eine Vielzahl behaupteter Pflichtverletzungen zugrunde legt, dann handelt es sich bei dem sich daraus ergebenden, – inkriminierten – Gesamtverhalten des Dienstnehmers um einen Dauerverstoß. In einem solchen Fall tritt der Versicherungsfall mit dem Beginn des Verstoßes, das heißt der behaupteten – vom Arbeitgeber die Vertrauensunwürdigkeit und damit die Entlassung begründenden – Pflichtverletzungen ein. Der Beginn des Verstoßes liegt hier vor Abschluss der gegenständlichen Rechtsschutzversicherung, begannen doch schon die behaupteten Gewinnausschüttungen 2014 und dauerten bis Mai 2017 fort. Davon, dass keinem der behaupteten Pflichtverletzungen das Gewicht eines eigenständigen – noch dazu nach Ablauf der Wartefrist eingetretenen – Entlassungsgrundes zukommt, geht der Kläger selbst aus.

5. Der Kläger verweist auch zutreffend, dass im Deckungsprozess eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und der Ergebnisse des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht kommt (RS0081927). Ob die Arbeitgeberin des Klägers die Entlassungsgründe unverzüglich geltend machte ist daher für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ebenso wenig relevant wie jene, ob die behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit letztlich rechtfertigen werden.

6. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E128762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00070.20Z.0527.000

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200527_OGH0002_0070OB00070_20Z0000_000