Mangels planwidriger Unvollständigkeit kommt eine analoge Ausdehnung des § 3a Abs 2 Z 4 BPGG auf Personen, die lediglich über einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs 3 NAG verfügen, nicht in Betracht.Mangels planwidriger Unvollständigkeit kommt eine analoge Ausdehnung des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, BPGG auf Personen, die lediglich über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG verfügen, nicht in Betracht.