Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der zutreffenden Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der zutreffenden Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise Berechtigung zukommt.
Der Rechtsmittelwerber reklamiert für sich den Strafaufhebungsgrund des
Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB (nominell Z 9 lit b und Z 10, der Sache nach nur Z 10; vgl RIS-Justiz RS0090474; § 105 Abs 1 StGB) und behauptet das Fehlen von Feststellungen dazu. Dabei orientiert er sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Versuch fehlgeschlagen war (US 5: „Weil auch er die Geldlade nicht aufbekam, flüchtete der Angeklagte ohne das erhoffte Bargeld aus dem Supermarkt.“). Da der Angeklagte Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB (nominell Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 10,; vergleiche RIS-Justiz RS0090474; Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und behauptet das Fehlen von Feststellungen dazu. Dabei orientiert er sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Versuch fehlgeschlagen war (US 5: „Weil auch er die Geldlade nicht aufbekam, flüchtete der Angeklagte ohne das erhoffte Bargeld aus dem Supermarkt.“). Da der Angeklagte
davon ausging, dass seine Ausführungshandlung nicht mehr zum Erfolg führen wird, kommt strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht (Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 157 ff mwN; RIS-Justiz RS0090331; RS0090012). Im Übrigen macht der Rechtsmittelwerber nicht klar, weshalb die geforderten Feststellungen indiziert sein sollten, obwohl er sich nicht in diese Richtung verantwortet hatte. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.davon ausging, dass seine Ausführungshandlung nicht mehr zum Erfolg führen wird, kommt strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht (Hager/Massauer in WK² StGB Paragraphen 15, 16, Rz 157 ff mwN; RIS-Justiz RS0090331; RS0090012). Im Übrigen macht der Rechtsmittelwerber nicht klar, weshalb die geforderten Feststellungen indiziert sein sollten, obwohl er sich nicht in diese Richtung verantwortet hatte. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Zu Recht kritisiert die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), dass das Erstgericht bei der Strafbemessung die Tatbegehung während eines anhängigen Ermittlungsverfahrens in Deutschland als erschwerend in Anschlag brachte (US 3, 12).Zu Recht kritisiert die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), dass das Erstgericht bei der Strafbemessung die Tatbegehung während eines anhängigen Ermittlungsverfahrens in Deutschland als erschwerend in Anschlag brachte (US 3, 12).
Die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens erlangt nämlich bei der Strafbemessung nur dann Bedeutung, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. Denn in diesem Fall kommt dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zu, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt (RIS-Justiz RS0119271).
Indem das Erstgericht dem Nichtigkeitswerber ohne rechtskräftigen Abschluss eines – hier im Übrigen nicht näher umschriebenen – Strafverfahrens (vgl aber ON 31 S 3: wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.“) eine Missachtung der Warnfunktion unterstellt, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK und hat solcherart beim Ausspruch über die Strafe eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 662, 711 ff).Indem das Erstgericht dem Nichtigkeitswerber ohne rechtskräftigen Abschluss eines – hier im Übrigen nicht näher umschriebenen – Strafverfahrens vergleiche aber ON 31 S 3: wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.“) eine Missachtung der Warnfunktion unterstellt, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK und hat solcherart beim Ausspruch über die Strafe eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 662, 711 ff).
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch samt Vorhaftanrechnung aufzuheben.
Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren fünf einschlägige Vorverurteilungen sowie die Begehung während offener Probezeit erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, zu werten. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe (§ 32 StGB) entspricht bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von fünf Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit.Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren fünf einschlägige Vorverurteilungen sowie die Begehung während offener Probezeit erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, zu werten. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe (Paragraph 32, StGB) entspricht bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von fünf Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit.
Die Anrechnung der Vorhaft kommt gemäß § 400 Abs 1 StPO dem Erstgericht zu.Die Anrechnung der Vorhaft kommt gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO dem Erstgericht zu.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.