Gründe:
Mit Urteil vom 26. Februar 2014, GZ 29 U 477/13b-32, sprach das Bezirksgericht Salzburg Dr. S***** vom Vorwurf frei, er habe am 6. August 2012 als Richter des Landesgerichts, mithin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), in einem (im Urteil näher bezeichneten) Strafverfahren fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit Martin W***** dadurch an dessen Rechten „auf fristgerechte Einvernahme und Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft ***** auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 174 Abs. 1 StPO“ geschädigt, dass er es anlässlich der Anberaumung der Hauptverhandlung unterlassen habe, Martin W*****, der am 2. August 2012 von Beamten der Polizeiinspektion festgenommen und am 3. August 2012 in die Justizanstalt eingeliefert worden sei, zu vernehmen und über die Verhängung der Untersuchungshaft zu entscheiden, wodurch dieser bis 16. August 2012 rechtswidrig angehalten worden sei.Mit Urteil vom 26. Februar 2014, GZ 29 U 477/13b-32, sprach das Bezirksgericht Salzburg Dr. S***** vom Vorwurf frei, er habe am 6. August 2012 als Richter des Landesgerichts, mithin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), in einem (im Urteil näher bezeichneten) Strafverfahren fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit Martin W***** dadurch an dessen Rechten „auf fristgerechte Einvernahme und Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft ***** auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 174, Absatz eins, StPO“ geschädigt, dass er es anlässlich der Anberaumung der Hauptverhandlung unterlassen habe, Martin W*****, der am 2. August 2012 von Beamten der Polizeiinspektion festgenommen und am 3. August 2012 in die Justizanstalt eingeliefert worden sei, zu vernehmen und über die Verhängung der Untersuchungshaft zu entscheiden, wodurch dieser bis 16. August 2012 rechtswidrig angehalten worden sei.
Begründend führte das Bezirksgericht Salzburg aus, Gesetzwidrigkeit von Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit allein reiche für die Verwirklichung des Tatbestands des § 303 StGB nicht aus. Dieser verlange überdies eine Schädigung des Betroffenen an seinen Rechten, die nur bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen für Festnahme oder Verhängung der Untersuchungshaft im Tatzeitpunkt gegeben sei. Vorliegend habe Dr. S***** zwar die Frist zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 174 Abs 1 dritter Satz StPO) über Martin W***** (massiv) überschritten, die materiellen Haftvoraussetzungen seien jedoch vorgelegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei.Begründend führte das Bezirksgericht Salzburg aus, Gesetzwidrigkeit von Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit allein reiche für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 303, StGB nicht aus. Dieser verlange überdies eine Schädigung des Betroffenen an seinen Rechten, die nur bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen für Festnahme oder Verhängung der Untersuchungshaft im Tatzeitpunkt gegeben sei. Vorliegend habe Dr. S***** zwar die Frist zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 174, Absatz eins, dritter Satz StPO) über Martin W***** (massiv) überschritten, die materiellen Haftvoraussetzungen seien jedoch vorgelegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei.
Der dagegen von der Staatsanwaltschaft wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld ergriffenen Berufung gab das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht mit Urteil vom 1. April 2015, AZ 43 Bl 91/14s, keine Folge und vertrat dabei im Wesentlichen die gleiche Rechtsansicht wie das Erstgericht.
Die Generalprokuratur führt in ihrer gegen diese beiden Urteile zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde Nachstehendes aus:
Nach § 303 StGB idF BGBl 1974/60 ist strafbar, wer als Beamter fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt. Nach Paragraph 303, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 ist strafbar, wer als Beamter fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt.
Der Angeklagte hat in seiner Funktion als Richter des Landesgerichts *****, sohin als Beamter im Sinn des § 74 Abs 1 Z 4 StGB, durch die Überschreitung der in § 174 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Frist zur Vernehmung eines Beschuldigten und zur Entscheidung über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft Martin W***** in der Zeit vom 6. August 2012 bis 16. August 2012 in seinem, ihm durch das Bundesverfassugsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684 idF BGBl I 2008/2 (im Folgenden: PersFrSchG), und durch Art 5 EMRK gewährleisteten Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Das Oberlandesgericht Linz erachtete mit Beschluss vom 7. Februar 2013, AZ 10 Bs 349/12p, im gegenständlichen Fall die materiellen Voraussetzungen für die formal nicht verhängte Untersuchungshaft gegeben. Der Angeklagte hat in seiner Funktion als Richter des Landesgerichts *****, sohin als Beamter im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, durch die Überschreitung der in Paragraph 174, Absatz eins, StPO vorgeschriebenen Frist zur Vernehmung eines Beschuldigten und zur Entscheidung über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft Martin W***** in der Zeit vom 6. August 2012 bis 16. August 2012 in seinem, ihm durch das Bundesverfassugsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684 in der Fassung BGBl I 2008/2 (im Folgenden: PersFrSchG), und durch Artikel 5, EMRK gewährleisteten Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Das Oberlandesgericht Linz erachtete mit Beschluss vom 7. Februar 2013, AZ 10 Bs 349/12p, im gegenständlichen Fall die materiellen Voraussetzungen für die formal nicht verhängte Untersuchungshaft gegeben.
Ob in einer derartigen Fallkonstellation eine zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit einer Person oder des Hausrechts nach § 303 StGB erforderliche Schädigung an Rechten anzunehmen ist, wurde bislang noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Ob in einer derartigen Fallkonstellation eine zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit einer Person oder des Hausrechts nach Paragraph 303, StGB erforderliche Schädigung an Rechten anzunehmen ist, wurde bislang noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
Nach der Vorgängerbestimmung des § 303 StGB, § 333 StG (eingeführt durch BGBl II 1934/77), machte sich ein Beamter strafbar, der „durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit ohne den in § 102 vorausgesetzten bösen Vorsatz jemand […] an der Freiheit seiner Person Schaden zufügt“. Während § 333 StG die Rechte, an denen das Opfer geschädigt werden musste, dergestalt mit der Verletzung der persönlichen Freiheit gleichsetzte, fehlt eine derartige Konkretisierung in der mit BGBl 1974/60 eingeführten Bestimmung des § 303 StGB. Den bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 16. November 1971, ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454 und 457, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem in § 303 StGB (in der Regierungsvorlage noch § 310 StGB) genannten Schädigungsbegriff durch die Novellierung eine von der Vorgängerbestimmung abweichende Bedeutung geben wollte. § 303 StGB sollte insbesondere präventiv wirken und Beamte in den vom Gesetzgeber als äußerst sensibel empfundenen Bereichen der Grundrechte der persönlichen Freiheit und des Hausrechts im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen zu einer besonders genauen Arbeitsweise anhalten (ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454). Nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 303, StGB, Paragraph 333, StG (eingeführt durch BGBl II 1934/77), machte sich ein Beamter strafbar, der „durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit ohne den in Paragraph 102, vorausgesetzten bösen Vorsatz jemand […] an der Freiheit seiner Person Schaden zufügt“. Während Paragraph 333, StG die Rechte, an denen das Opfer geschädigt werden musste, dergestalt mit der Verletzung der persönlichen Freiheit gleichsetzte, fehlt eine derartige Konkretisierung in der mit BGBl 1974/60 eingeführten Bestimmung des Paragraph 303, StGB. Den bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 16. November 1971, ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454 und 457, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem in Paragraph 303, StGB (in der Regierungsvorlage noch Paragraph 310, StGB) genannten Schädigungsbegriff durch die Novellierung eine von der Vorgängerbestimmung abweichende Bedeutung geben wollte. Paragraph 303, StGB sollte insbesondere präventiv wirken und Beamte in den vom Gesetzgeber als äußerst sensibel empfundenen Bereichen der Grundrechte der persönlichen Freiheit und des Hausrechts im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen zu einer besonders genauen Arbeitsweise anhalten (ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454).
Weiters sollten die durch das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, aufgestellten Garantien durch § 303 StGB weiterhin strafrechtlich abgesichert bleiben, zumal nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 16. November 1971, ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454, die Strafbestimmung des § 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, aufgehoben werden sollte, wenn diese letztlich auch bis zum Inkrafttreten des PersFrSchG am 1. Jänner 1991, BGBl 1988/684, weiterbestand. Diese Strafbestimmung sah vor, dass jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommene, nicht vorsätzlich begangene Beschränkung der persönlichen Freiheit mit Arrest zu bestrafen ist. Weiters sollten die durch das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, aufgestellten Garantien durch Paragraph 303, StGB weiterhin strafrechtlich abgesichert bleiben, zumal nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 16. November 1971, ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454, die Strafbestimmung des Paragraph 6, des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, aufgehoben werden sollte, wenn diese letztlich auch bis zum Inkrafttreten des PersFrSchG am 1. Jänner 1991, BGBl 1988/684, weiterbestand. Diese Strafbestimmung sah vor, dass jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommene, nicht vorsätzlich begangene Beschränkung der persönlichen Freiheit mit Arrest zu bestrafen ist.
Auch aus der in Art 1 Abs 2 PersFrG getroffenen Regelung, wonach niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden darf, ergibt sich, dass bereits die Nichtbeachtung der maßgeblichen einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen zur Gesetzwidrigkeit der Freiheitsentziehung und gleichzeitig zur Schädigung desjenigen, dessen Freiheit entzogen wurde, an seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten und durch § 303 StGB strafrechtlich geschützten Rechten führt (vgl Zagler, SbgK § 303 Rz 24 ff mwN; Premissl, § 303 StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 186; St. Seiler, § 303 StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung?, ÖJZ 1995, 87 ff; Helmreich, Recht auf Widerstand? Zur Reichweite und Rechtsnatur des Widerstandsrechts [§ 269 Abs 4 StGB] ÖJZ 2006/3; im Ergebnis auch Fabrizy, StGB12 § 303 Rz 2, der jedoch darauf abstellt, dass dem Opfer die Beschränkungen staatsbürgerlicher Rechte als solche bewusst werden). Dies macht eine gesonderte Prüfung des nur scheinbar tatsbestandseinschränkenden Merkmals der „Schädigung an Rechten“ und letztlich das Tatbestandsmerkmal selbst überflüssig (vgl Premissl, § 303 StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 186; Seiler, § 303 StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung?, ÖJZ 1995, 87 ff). Auch aus der in Artikel eins, Absatz 2, PersFrG getroffenen Regelung, wonach niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden darf, ergibt sich, dass bereits die Nichtbeachtung der maßgeblichen einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen zur Gesetzwidrigkeit der Freiheitsentziehung und gleichzeitig zur Schädigung desjenigen, dessen Freiheit entzogen wurde, an seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten und durch Paragraph 303, StGB strafrechtlich geschützten Rechten führt vergleiche Zagler, SbgK Paragraph 303, Rz 24 ff mwN; Premissl, Paragraph 303, StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 186; St. Seiler, Paragraph 303, StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung?, ÖJZ 1995, 87 ff; Helmreich, Recht auf Widerstand? Zur Reichweite und Rechtsnatur des Widerstandsrechts [§ 269 Absatz 4, StGB] ÖJZ 2006/3; im Ergebnis auch Fabrizy, StGB12 Paragraph 303, Rz 2, der jedoch darauf abstellt, dass dem Opfer die Beschränkungen staatsbürgerlicher Rechte als solche bewusst werden). Dies macht eine gesonderte Prüfung des nur scheinbar tatsbestandseinschränkenden Merkmals der „Schädigung an Rechten“ und letztlich das Tatbestandsmerkmal selbst überflüssig vergleiche Premissl, Paragraph 303, StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 186; Seiler, Paragraph 303, StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung?, ÖJZ 1995, 87 ff).
Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/112, ErläutRV 689 BlgNR 25. GP, 43, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Einschränkung des § 303 StGB auf grob fahrlässiges Handeln im Sinne des § 6 Abs 3 StGB erfolgen sollte, um „ein gewisses Korrektiv zu den von der neueren Rechtsprechung und Lehre – aus Sicht des Täters – strengen Anforderungen im Bereich der objektiven Tatbestandsmerkmale“ zu schaffen, wodurch eine in der Missachtung der einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften liegende und dadurch zu einer Schädigung an Rechten des Opfers führende, allenfalls zu weit gehende Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite eingeschränkt werden sollte. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/112, ErläutRV 689 BlgNR 25. GP, 43, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Einschränkung des Paragraph 303, StGB auf grob fahrlässiges Handeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StGB erfolgen sollte, um „ein gewisses Korrektiv zu den von der neueren Rechtsprechung und Lehre – aus Sicht des Täters – strengen Anforderungen im Bereich der objektiven Tatbestandsmerkmale“ zu schaffen, wodurch eine in der Missachtung der einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften liegende und dadurch zu einer Schädigung an Rechten des Opfers führende, allenfalls zu weit gehende Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite eingeschränkt werden sollte.
Eine Schädigung an Rechten im Sinn des § 303 StGB liegt daher – bei rechtsrichtiger historischer und teleologischer Interpretation der Bestimmung – entgegen der Rechtsansicht des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg selbst dann vor, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Beeinträchtigung oder Entziehung der Freiheit zum Zeitpunkt der Gesetzesverletzung gegeben waren (aM Bertel in WK² StGB § 303 Rz 2 mwN; Leukauf/Steininger, Komm³ § 303 Rz 4; Mayerhofer, StGB6 § 303 Anm 3). Eine Schädigung an Rechten im Sinn des Paragraph 303, StGB liegt daher – bei rechtsrichtiger historischer und teleologischer Interpretation der Bestimmung – entgegen der Rechtsansicht des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg selbst dann vor, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Beeinträchtigung oder Entziehung der Freiheit zum Zeitpunkt der Gesetzesverletzung gegeben waren (aM Bertel in WK² StGB Paragraph 303, Rz 2 mwN; Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 303, Rz 4; Mayerhofer, StGB6 Paragraph 303, Anmerkung 3, ).
Im Übrigen reicht für die Verwirklichung des § 303 StGB Fahrlässigkeit aus, sodass – wie das Bezirksgericht Salzburg auf US 5 festhielt, – die objektive Erfolgszurechnung dann entfallen könnte, wenn auch bei rechtsmäßigem Alternativverhalten „das Ergebnis kein anderes gewesen wäre“. Das damit angesprochene Kriterium der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten genießt jedoch nur bei positivem Tun eine eigenständige Bedeutung; bei – fallgegenständlicher – Begehung durch Unterlassen muss bereits bei Prüfung der Kausalität feststehen, dass die unterlassene Handlung, wäre diese vorgenommen worden, den (deliktsspezifischen) Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte (vgl Burgstaller in WK² StGB § 6 Rz 78 mwN; Triffterer, SbgK § 6 Rz 82 mwN). Der deliktsspezifische Erfolg des § 303 StGB liegt allerdings entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg (US 3) nicht im Entzug der persönlichen Freiheit, sondern in der durch die Gesetzwidrigkeit bedingten Schädigung des Betroffenen an Rechten. Wäre über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung nach Einlangen des Haftaktes vom zuständigen Richter entschieden worden, hätte dieser den Beschuldigten nicht an seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, sodass die unterlassene Handlung den deliktsspezifischen Erfolg des § 303 StGB abgewendet hätte und daher kein Grund für den Entfall der objektiven Erfolgszurechnung und damit des Fahrlässigkeitsvorwurfes vorliegt. Im Übrigen reicht für die Verwirklichung des Paragraph 303, StGB Fahrlässigkeit aus, sodass – wie das Bezirksgericht Salzburg auf US 5 festhielt, – die objektive Erfolgszurechnung dann entfallen könnte, wenn auch bei rechtsmäßigem Alternativverhalten „das Ergebnis kein anderes gewesen wäre“. Das damit angesprochene Kriterium der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten genießt jedoch nur bei positivem Tun eine eigenständige Bedeutung; bei – fallgegenständlicher – Begehung durch Unterlassen muss bereits bei Prüfung der Kausalität feststehen, dass die unterlassene Handlung, wäre diese vorgenommen worden, den (deliktsspezifischen) Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte vergleiche Burgstaller in WK² StGB Paragraph 6, Rz 78 mwN; Triffterer, SbgK Paragraph 6, Rz 82 mwN). Der deliktsspezifische Erfolg des Paragraph 303, StGB liegt allerdings entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg (US 3) nicht im Entzug der persönlichen Freiheit, sondern in der durch die Gesetzwidrigkeit bedingten Schädigung des Betroffenen an Rechten. Wäre über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung nach Einlangen des Haftaktes vom zuständigen Richter entschieden worden, hätte dieser den Beschuldigten nicht an seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, sodass die unterlassene Handlung den deliktsspezifischen Erfolg des Paragraph 303, StGB abgewendet hätte und daher kein Grund für den Entfall der objektiven Erfolgszurechnung und damit des Fahrlässigkeitsvorwurfes vorliegt.