Rechtssatz für 17Os17/16b (17Os18/16z)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130985

Geschäftszahl

17Os17/16b (17Os18/16z)

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Rechtssatz

Der vom Tatbestand des Paragraph 303, StGB verlangte Erfolg besteht ‑ ungeachtet der weiten Formulierung ‑ bloß in der Schädigung des (Grund‑)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – im Sinn des Paragraph 303, StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 17/16b
    Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 17/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130985

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Dokumentnummer

JJR_20161003_OGH0002_0170OS00017_16B0000_001

Entscheidungstext 17Os17/16b (17Os18/16z)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-St 5103 = EvBl 2017/35 S 235 (Rami) - EvBl 2017,235 (Rami) = JSt‑Slg 2017/2 S 40 - JSt‑Slg 2017,40 =JSt‑LS 2017/33 S 162 = JSt‑LS 2017,162 = RZ 2017,108 EÜ59 - RZ 2017 EÜ59 = AnwBl 2017,340 = JBl 2017,404 = Huber, JBl 2017, 408 = RZ 2017/8 S 132 - RZ 2017,132 = SSt 2016/48 = Ratz, AnwBl 2019/101 S 222 (Judikaturübersicht) - Ratz, AnwBl 2019,222 (Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

17Os17/16b (17Os18/16z)

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach Paragraph 303, StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112, AZ 29 U 477/13b des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 26. Februar 2014 (ON 32) und das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 1. April 2015, AZ 43 Bl 91/14s, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit Urteil vom 26. Februar 2014, GZ 29 U 477/13b-32, sprach das Bezirksgericht Salzburg Dr. S***** vom Vorwurf frei, er habe am 6. August 2012 als Richter des Landesgerichts, mithin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), in einem (im Urteil näher bezeichneten) Strafverfahren fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit Martin W***** dadurch an dessen Rechten „auf fristgerechte Einvernahme und Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft ***** auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 174, Absatz eins, StPO“ geschädigt, dass er es anlässlich der Anberaumung der Hauptverhandlung unterlassen habe, Martin W*****, der am 2. August 2012 von Beamten der Polizeiinspektion festgenommen und am 3. August 2012 in die Justizanstalt eingeliefert worden sei, zu vernehmen und über die Verhängung der Untersuchungshaft zu entscheiden, wodurch dieser bis 16. August 2012 rechtswidrig angehalten worden sei.

Begründend führte das Bezirksgericht Salzburg aus, Gesetzwidrigkeit von Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit allein reiche für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 303, StGB nicht aus. Dieser verlange überdies eine Schädigung des Betroffenen an seinen Rechten, die nur bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen für Festnahme oder Verhängung der Untersuchungshaft im Tatzeitpunkt gegeben sei. Vorliegend habe Dr. S***** zwar die Frist zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 174, Absatz eins, dritter Satz StPO) über Martin W***** (massiv) überschritten, die materiellen Haftvoraussetzungen seien jedoch vorgelegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei.

Der dagegen von der Staatsanwaltschaft wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld ergriffenen Berufung gab das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht mit Urteil vom 1. April 2015, AZ 43 Bl 91/14s, keine Folge und vertrat dabei im Wesentlichen die gleiche Rechtsansicht wie das Erstgericht.

Die Generalprokuratur führt in ihrer gegen diese beiden Urteile zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde Nachstehendes aus:

Nach Paragraph 303, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 ist strafbar, wer als Beamter fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt.

Der Angeklagte hat in seiner Funktion als Richter des Landesgerichts *****, sohin als Beamter im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, durch die Überschreitung der in Paragraph 174, Absatz eins, StPO vorgeschriebenen Frist zur Vernehmung eines Beschuldigten und zur Entscheidung über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft Martin W***** in der Zeit vom 6. August 2012 bis 16. August 2012 in seinem, ihm durch das Bundesverfassugsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684 in der Fassung BGBl I 2008/2 (im Folgenden: PersFrSchG), und durch Artikel 5, EMRK gewährleisteten Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Das Oberlandesgericht Linz erachtete mit Beschluss vom 7. Februar 2013, AZ 10 Bs 349/12p, im gegenständlichen Fall die materiellen Voraussetzungen für die formal nicht verhängte Untersuchungshaft gegeben.

Ob in einer derartigen Fallkonstellation eine zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit einer Person oder des Hausrechts nach Paragraph 303, StGB erforderliche Schädigung an Rechten anzunehmen ist, wurde bislang noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 303, StGB, Paragraph 333, StG (eingeführt durch BGBl II 1934/77), machte sich ein Beamter strafbar, der „durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit ohne den in Paragraph 102, vorausgesetzten bösen Vorsatz jemand […] an der Freiheit seiner Person Schaden zufügt“. Während Paragraph 333, StG die Rechte, an denen das Opfer geschädigt werden musste, dergestalt mit der Verletzung der persönlichen Freiheit gleichsetzte, fehlt eine derartige Konkretisierung in der mit BGBl 1974/60 eingeführten Bestimmung des Paragraph 303, StGB. Den bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 16. November 1971, ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454 und 457, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem in Paragraph 303, StGB (in der Regierungsvorlage noch Paragraph 310, StGB) genannten Schädigungsbegriff durch die Novellierung eine von der Vorgängerbestimmung abweichende Bedeutung geben wollte. Paragraph 303, StGB sollte insbesondere präventiv wirken und Beamte in den vom Gesetzgeber als äußerst sensibel empfundenen Bereichen der Grundrechte der persönlichen Freiheit und des Hausrechts im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen zu einer besonders genauen Arbeitsweise anhalten (ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454).

Weiters sollten die durch das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, aufgestellten Garantien durch Paragraph 303, StGB weiterhin strafrechtlich abgesichert bleiben, zumal nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 16. November 1971, ErläutRV 30 BlgNR 13. GP, 454, die Strafbestimmung des Paragraph 6, des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, aufgehoben werden sollte, wenn diese letztlich auch bis zum Inkrafttreten des PersFrSchG am 1. Jänner 1991, BGBl 1988/684, weiterbestand. Diese Strafbestimmung sah vor, dass jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommene, nicht vorsätzlich begangene Beschränkung der persönlichen Freiheit mit Arrest zu bestrafen ist.

Auch aus der in Artikel eins, Absatz 2, PersFrG getroffenen Regelung, wonach niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden darf, ergibt sich, dass bereits die Nichtbeachtung der maßgeblichen einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen zur Gesetzwidrigkeit der Freiheitsentziehung und gleichzeitig zur Schädigung desjenigen, dessen Freiheit entzogen wurde, an seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten und durch Paragraph 303, StGB strafrechtlich geschützten Rechten führt vergleiche Zagler, SbgK Paragraph 303, Rz 24 ff mwN; Premissl, Paragraph 303, StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 186; St. Seiler, Paragraph 303, StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung?, ÖJZ 1995, 87 ff; Helmreich, Recht auf Widerstand? Zur Reichweite und Rechtsnatur des Widerstandsrechts [§ 269 Absatz 4, StGB] ÖJZ 2006/3; im Ergebnis auch Fabrizy, StGB12 Paragraph 303, Rz 2, der jedoch darauf abstellt, dass dem Opfer die Beschränkungen staatsbürgerlicher Rechte als solche bewusst werden). Dies macht eine gesonderte Prüfung des nur scheinbar tatsbestandseinschränkenden Merkmals der „Schädigung an Rechten“ und letztlich das Tatbestandsmerkmal selbst überflüssig vergleiche Premissl, Paragraph 303, StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 186; Seiler, Paragraph 303, StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung?, ÖJZ 1995, 87 ff).

Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/112, ErläutRV 689 BlgNR 25. GP, 43, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Einschränkung des Paragraph 303, StGB auf grob fahrlässiges Handeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StGB erfolgen sollte, um „ein gewisses Korrektiv zu den von der neueren Rechtsprechung und Lehre – aus Sicht des Täters – strengen Anforderungen im Bereich der objektiven Tatbestandsmerkmale“ zu schaffen, wodurch eine in der Missachtung der einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften liegende und dadurch zu einer Schädigung an Rechten des Opfers führende, allenfalls zu weit gehende Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite eingeschränkt werden sollte.

Eine Schädigung an Rechten im Sinn des Paragraph 303, StGB liegt daher – bei rechtsrichtiger historischer und teleologischer Interpretation der Bestimmung – entgegen der Rechtsansicht des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg selbst dann vor, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Beeinträchtigung oder Entziehung der Freiheit zum Zeitpunkt der Gesetzesverletzung gegeben waren (aM Bertel in WK² StGB Paragraph 303, Rz 2 mwN; Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 303, Rz 4; Mayerhofer, StGB6 Paragraph 303, Anmerkung 3, ).

Im Übrigen reicht für die Verwirklichung des Paragraph 303, StGB Fahrlässigkeit aus, sodass – wie das Bezirksgericht Salzburg auf US 5 festhielt, – die objektive Erfolgszurechnung dann entfallen könnte, wenn auch bei rechtsmäßigem Alternativverhalten „das Ergebnis kein anderes gewesen wäre“. Das damit angesprochene Kriterium der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten genießt jedoch nur bei positivem Tun eine eigenständige Bedeutung; bei – fallgegenständlicher – Begehung durch Unterlassen muss bereits bei Prüfung der Kausalität feststehen, dass die unterlassene Handlung, wäre diese vorgenommen worden, den (deliktsspezifischen) Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte vergleiche Burgstaller in WK² StGB Paragraph 6, Rz 78 mwN; Triffterer, SbgK Paragraph 6, Rz 82 mwN). Der deliktsspezifische Erfolg des Paragraph 303, StGB liegt allerdings entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg (US 3) nicht im Entzug der persönlichen Freiheit, sondern in der durch die Gesetzwidrigkeit bedingten Schädigung des Betroffenen an Rechten. Wäre über den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung nach Einlangen des Haftaktes vom zuständigen Richter entschieden worden, hätte dieser den Beschuldigten nicht an seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, sodass die unterlassene Handlung den deliktsspezifischen Erfolg des Paragraph 303, StGB abgewendet hätte und daher kein Grund für den Entfall der objektiven Erfolgszurechnung und damit des Fahrlässigkeitsvorwurfes vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Paragraph 303, StGB ist als (verhaltensgebundenes) Erfolgsdelikt konzipiert (Hinterhofer/Rosbaud BT II5 Paragraph 303, Rz 2; Winkler SbgK Paragraph 303, Rz 8). Tatbestandserfüllung setzt daher voraus, dass durch ein der gesetzlichen Handlungsumschreibung (hier: „gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit“) entsprechendes Verhalten eine von diesem (zumindest gedanklich) abtrennbare Wirkung in der Außenwelt herbeigeführt wird (allgemein zum Begriff Fuchs, AT I9 10/37 ff; Kienapfel/Höpfel/Kert AT14 Ziffer 9, Rz 6 ff). Gesetzesverletzungen bei Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit sind nur dann von Bedeutung, wenn sie haftrelevante Vorschriften vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 4 mwN) betreffen vergleiche allgemein zum Risiko-[Rechtswidrigkeits-]zusammenhang RIS-Justiz RS0089115; Fuchs, AT I9 13/28 ff).

Der Erfolg besteht in der Schädigung eines „anderen an seinen Rechten“. Der Normüberschrift und den Gesetzesmaterialien (EBRV 30 BlgNR 13. GP, 457) ist zu entnehmen, dass der Tatbestand – ungeachtet der weiten Formulierung – bloß auf eine Schädigung des (Grund-)Rechts auf persönliche Freiheit und (hier nicht von Bedeutung) des Hausrechts abstellt; sonstige (Verfahrens-)Rechte sind nicht gemeint.

Eine Auslegung, die den vom Tatbestand verlangten Erfolg mit der gesetzwidrigen Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit gleichsetzt (so unmissverständlich, wenngleich befürwortend Winkler, SbgK Paragraph 303, Rz 56 und 68; Seiler, Paragraph 303, StGB, eine Bestimmung ohne praktische Bedeutung? ÖJZ 1995, 87 [93]), ist zirkulär, reduziert den Tatbestand im Ergebnis auf ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und ist solcherart nicht methodengerecht vergleiche zu Paragraph 302, StGB RIS-Justiz RS0096270 [T10, T12]; Nordmeyer, Aktuelle OGH-Rechtsprechung zu Amtsmissbrauch und zu den Korruptionstatbeständen, in Lewisch [Hrsg] Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2014, 81 [84]; vergleiche auch 4 Ob 363/70 [verst Senat] = SZ 44/25; RIS-Justiz RS0008792; allgemein Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtbegriff2, 444 f; Kramer, Juristische Methodenlehre4, 109).

Liegt dem Beamten also wie hier gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur dann – im Sinn des Paragraph 303, StGB (auch in der Fassung des StRÄG 2015) beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen (zum Begriff: Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 1; Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 19; Kodek/Leupold in WK2 StEG Paragraph 2, Rz 9) Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben (wie hier: Bertel in WK2 StGB Paragraph 303, Rz 2; Leukauf/Steininger3 Paragraph 303, Rz 4; vergleiche auch Kienapfel/Schmoller BT III2 Paragraph 303, [die einen Erfolg verneinen, wenn „die Gesetzwidrigkeit offensichtlich keine Auswirkung auf das Ausmaß der Beeinträchtigung der Freiheit oder des Hausrechts haben konnte“]).

Ein Wille des historischen Gesetzgebers zur Tatbestandsausweitung ist weder den Gesetzesmaterialien zum StGB (EBRV 30 BlgNR 13. GP, 454 [ungeachtet des dortigen Befundes, die Vorgängerbestimmung des Paragraph 333, StG sei „kaum je zur Anwendung gelangt“]), noch zum StRÄG 2015 (EBRV 699 BlgNR 25. GP, 43 [wo die Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit als „Korrektiv“ zur – nicht näher spezifizierten {jedenfalls nicht oberstgerichtlichen} – „neueren Rechtsprechung und Lehre“ bezeichnet wird]) zu entnehmen.

Extensivere Tatbestandsauslegung ist auch unter dem Aspekt effektiven Grundrechtschutzes nicht geboten vergleiche hingegen [jeweils mit dem Hinweis auf „das Postulat einer verfassungskonformen Interpretation“] Premissl, Paragraph 303, StGB – Ein Schattendasein im System des österreichischen Grundrechtsschutzes, JSt 2005, 181 [186]; Winkler, SbgK Paragraph 303, Rz 63 und 68). Dieser wird nämlich primär durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Grundrechtsbeschwerde vergleiche Ratz, Grundrechte in der Strafjudikatur des OGH, ÖJZ 2006, 318 [319 f]) als wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 13, MRK) und durch die Möglichkeit, Entschädigung (nach dem StEG) als Ausgleich erlittener Grundrechtsverletzung zu erlangen, (auch mit präventiver Wirkung im Hinblick auf einen gesetzeskonformen Vollzug des Haftrechts) sichergestellt. Strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Organwalter soll hingegen (ungeachtet disziplinärer Ahndung von Pflichtverletzungen) als ultima ratio auf Fälle besonders gravierender Grundrechtsverletzungen beschränkt bleiben.

Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch Rechtsvergleich gestützt, der zeigt, dass etwa die deutsche und die Schweizer Rechtsordnung kein Paragraph 303, StGB entsprechendes Amtsdelikt für fahrlässige Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit enthalten vergleiche Winkler, SbgK Paragraph 303, Rz 18 f).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Da die Generalprokuratur die in den angefochtenen Urteilen getroffene Annahme des Vorliegens der materiellen Haftvoraussetzungen nicht (nach den Kriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bekämpft (vielmehr auf eine – die Haftvoraussetzungen bejahende – Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz über eine Haftbeschwerde des Martin W***** verweist), haben die angefochtenen Urteile auf Basis dieser Sachverhaltsgrundlage (RIS-Justiz RS0120220; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6 f) einen tatbildlichen Erfolg zutreffend verneint. Der Freispruch erweist sich daher als rechtsrichtig.

Textnummer

E115930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0170OS00017.16B.1003.000

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20161003_OGH0002_0170OS00017_16B0000_000