OGH
RS0130985
03.10.2016
17Os17/16b (17Os18/16z)
StGB §303
Der vom Tatbestand des Paragraph 303, StGB verlangte Erfolg besteht ‑ ungeachtet der weiten Formulierung ‑ bloß in der Schädigung des (Grund‑)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – im Sinn des Paragraph 303, StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.
TE OGH 2016-10-03 17 Os 17/16b
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130985