Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130985

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Geschäftszahl

17Os17/16b (17Os18/16z)

Norm

StGB §303

Rechtssatz

Der vom Tatbestand des Paragraph 303, StGB verlangte Erfolg besteht ‑ ungeachtet der weiten Formulierung ‑ bloß in der Schädigung des (Grund‑)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – im Sinn des Paragraph 303, StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-10-03 17 Os 17/16b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130985