-
14 Os 34/00
Entscheidungstext
OGH
06.06.2000
14 Os 34/00
-
13 Os 61/00
Entscheidungstext
OGH
19.07.2000
13 Os 61/00
Auch; Beisatz: Indem das Rechtsmittel mit dem Vorbringen, die zur Qualifizierung des Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB führende Verwendung sogenannter Lugurkunden sei von der Anklage nicht erfasst, weder Verurteilung wegen einer weiteren als der angeklagten Taten, noch eine Verletzung des Schutzzwecks des § 262 StPO behauptet, wird der Ausspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), wonach der Angeklagte zufolge der bei zwei der insgesamt drei Taten verwendeten, inhaltlich unrichtigen Bilanzen das Verbrechen des nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten - auch sonst (Abs 3) schweren - Betruges begangen habe, aus Z 8 nicht prozessförmig kritisiert (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). (T1)
-
12 Os 87/04
Entscheidungstext
OGH
23.09.2004
12 Os 87/04
Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 8 StPO. (T2)
-
14 Os 67/04
Entscheidungstext
OGH
05.10.2004
14 Os 67/04
nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T3)
Beisatz: Wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO, dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verschaffen (Art 6 Abs 3 lit b EMRK), nicht entsprochen, so ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. (T4)
-
11 Os 56/04
Entscheidungstext
OGH
28.09.2004
11 Os 56/04
Auch; nur T2; Beisatz: Nichtigkeit nur, wenn der von § 262 StPO intendierte Schutzzweck der Wahrung von Verteidigungsrechten konkret verletzt wurde. (T5)
-
14 Os 76/05s
Entscheidungstext
OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR
29.07.2005
14 Os 76/05s
Auch; Beisatz: Insbesondere dann, wenn sich die im Anklagetenor genannte Tathandlung von jener des Schuldspruchs in erheblichen Teilen unterscheidet, begründet eine Missachtung dieser Informationspflicht auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO. (T6)
-
14 Os 108/05x
Entscheidungstext
OGH
20.12.2005
14 Os 108/05x
Vgl auch
-
14 Os 17/06s
Entscheidungstext
OGH
04.04.2006
14 Os 17/06s
Auch; nur T2; Beis wie T4
-
12 Os 73/06m
Entscheidungstext
OGH
21.09.2006
12 Os 73/06m
Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich der Tatzeitraum ausgedehnt, ist eine ergänzend über dessen Schlussvortrag hinausgehende Anhörung des Angeklagten zur Ausdehnung nicht erforderlich, um eine praktische und wirksame Ausübung von Verteidigungsrechten zu ermöglichen. (T7)
-
15 Os 85/06y
Entscheidungstext
OGH
09.11.2006
15 Os 85/06y
Auch; nur T3; Beis wie T4
-
14 Os 84/06v
Entscheidungstext
OGH
14.11.2006
14 Os 84/06v
Vgl auch; Beisatz: Erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn, bedarf es zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 weitergehenden Vorbringens, das plausibel macht, weshalb dem Beschwerdeführer durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich dazu näher oder anders zu verantworten und entsprechende Fragen oder Anträge zu formulieren, dass also mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre. Ein weitergehendes Vorbringen im aufgezeigten Sinn ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Z 8 nur dann entbehrlich, wenn das erkennende Gericht den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellen Sinne) schuldig erkennt und zuvor mit Blick auf die Fairness des Verfahrens dem Schutzzweck des § 262 StPO nicht entsprochen hat. (T8)
Beisatz: Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, welches bei anklagekonformer Verurteilung nach § 142 StGB verdrängt worden wäre. (T9)
-
13 Os 87/06b
Entscheidungstext
OGH
08.11.2006
13 Os 87/06b
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen § 212 Abs 1 Z 1 StGB bei Anklage wegen § 211 Abs 2 StGB (selber Lebenssachverhalt). (T10)
-
13 Os 139/06z
Entscheidungstext
OGH
24.01.2007
13 Os 139/06z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
-
11 Os 21/07h
Entscheidungstext
OGH
24.04.2007
11 Os 21/07h
Auch; nur: Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. (T11)
Beisatz: Eine aufgrund der Urteilsfeststellungen prinzipiell mögliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann nicht erfolgen, weil die Einräumung der Gelegenheit einer prozessualen Reaktion im Nichtigkeitsverfahren nicht möglich ist. (T12)
-
15 Os 46/07i
Entscheidungstext
OGH
08.08.2007
15 Os 46/07i
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen § 207 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB bei Anklage wegen § 206 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB. (T13)
Beisatz: Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter § 206 Abs 1 StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd § 207 Abs 1 StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn. (T14)
-
11 Os 86/07t
Entscheidungstext
OGH
21.08.2007
11 Os 86/07t
Auch; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung in Betreff des Urteils eines Einzelrichters. (T15)
-
12 Os 5/07p
Entscheidungstext
OGH
23.08.2007
12 Os 5/07p
Auch; nur T2; Beisatz: Spätestens mit Rechtskraft der Anklage wurde der Angeklagte über die von der darin vertretenen Rechtsansicht abweichende Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter in Kenntnis gesetzt, wenn im Einspruch gegen die Anklageschrift darauf hingewiesen wird, dass der bestehende Tatverdacht auch im Lichte einer allfälligen „Mittäterschaft zur Untreue zu prüfen" sei und in der Entscheidung über den Anklageeinspruch ausgeführt wird, der Einspruchswerber könnte gegebenenfalls „als Beitragstäter zur Untreue angesehen werden". Durch diese - auch dem Verteidiger zugestellte - Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO und des Art 6 Abs 3 lit a und b MRK, dem Angeklagten die Ausrichtung seiner Verteidigung (auch) an geänderten rechtlichen Gesichtspunkten der Fallbeurteilung zu ermöglichen, uneingeschränkt entsprochen. (T16)
-
Ds 5/07
Entscheidungstext
OGH
22.10.2007
Ds 5/07
Auch
-
11 Os 108/07b
Entscheidungstext
OGH
01.04.2008
11 Os 108/07b
Auch
-
12 Os 17/08d
Entscheidungstext
OGH
13.03.2008
12 Os 17/08d
Vgl auch
-
11 Os 32/08b
Entscheidungstext
OGH
01.04.2008
11 Os 32/08b
Vgl auch
-
11 Os 65/08f
Entscheidungstext
OGH
27.05.2008
11 Os 65/08f
Vgl auch
-
11 Os 106/09m
Entscheidungstext
OGH, AUSL EGMR, AUSL_EGMR
13.10.2009
11 Os 106/09m
Auch
-
Bsw 42780/98
Entscheidungstext
AUSL EGMR
20.04.2006
Bsw 42780/98
nur T11; Veröff: NL 2006,95
-
12 Os 133/09i
Entscheidungstext
OGH
29.10.2009
12 Os 133/09i
Vgl
-
14 Os 142/09b
Entscheidungstext
OGH
26.01.2010
14 Os 142/09b
Vgl auch
-
14 Os 161/09x
Entscheidungstext
OGH
02.03.2010
14 Os 161/09x
Auch; Bem: Hier: Verurteilung wegen § 83 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB bei Anklage wegen § 142 Abs 1 StGB. (T17)
-
13 Os 36/09g
Entscheidungstext
OGH
14.01.2010
13 Os 36/09g
Auch; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag. (T18)
-
13 Os 54/10f
Entscheidungstext
OGH
19.08.2010
13 Os 54/10f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Z 8 zufolge Verletzung des § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T19)
-
15 Os 124/10i
Entscheidungstext
OGH
13.10.2010
15 Os 124/10i
Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen § 229 Abs 1 StGB bei Anklage wegen § 302 Abs 1 StGB. (T20)
-
4 Bkd 1/10
Entscheidungstext
OGH
20.09.2010
4 Bkd 1/10
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte. (T21)
-
11 Os 56/10k
Entscheidungstext
OGH
16.11.2010
11 Os 56/10k
Auch; Bem: Hier: Änderung der Beteiligungsform. (T22)
Beisatz: Das Rechtsmittelgericht hat den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht nur dann aufzugreifen, wenn vom Angeklagten plausibel gemacht wird, dass die Verteidigung eine andere gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie ohne näheres Vorbringen dazu auf der Hand liegt. (T23)
-
11 Os 49/11g
Entscheidungstext
OGH
30.06.2011
11 Os 49/11g
Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des § 267 StPO kommt bei Abweichungen tatsächlicher, eine solche des § 262 StPO bei Abweichungen rechtlicher Natur in Frage. Gegenstand des Vergleichs von Anklage und Urteil ist dabei nicht die Form, sondern deren Inhalt. (T24)
Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags- statt als Mittäter. (T25)
-
13 Os 153/11s
Entscheidungstext
OGH
05.04.2012
13 Os 153/11s
Vgl
-
11 Os 110/12d
Entscheidungstext
OGH
09.10.2012
11 Os 110/12d
Auch; Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen § 142 Abs 1 und § 144 Abs 1 StGB. (T26)
-
14 Os 103/12x
Entscheidungstext
OGH
20.11.2012
14 Os 103/12x
Vgl; Beis wie T16
-
15 Os 16/13m
Entscheidungstext
OGH
20.03.2013
15 Os 16/13m
Vgl; Bem wie T22; Beis wie T23; Beis wie T25
-
13 Os 121/13m
Entscheidungstext
OGH
16.05.2013
13 Os 121/13m
Vgl
-
11 Os 128/14d
Entscheidungstext
OGH
25.11.2014
11 Os 128/14d
Vgl
-
12 Os 43/15p
Entscheidungstext
OGH
09.07.2015
12 Os 43/15p
Auch; nur T2; nur T3
-
14 Os 108/15m
Entscheidungstext
OGH
17.11.2015
14 Os 108/15m
Auch; Beisatz: Auch ein von der Verteidigung in Richtung der sodann vom Gericht angenommenen, geänderten rechtlichen Beurteilung erstattetes Vorbringen ändert nichts am Erfordernis einer § 262 StPO entsprechenden Information, weil Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf sein kann. (T27)
-
14 Os 120/15a
Entscheidungstext
OGH
15.12.2015
14 Os 120/15a
Auch
-
11 Os 63/15x
Entscheidungstext
OGH
12.01.2016
11 Os 63/15x
Auch; Beis wie T16
-
12 Os 67/15t
Entscheidungstext
OGH
28.01.2016
12 Os 67/15t
Auch
-
14 Os 77/15b
Entscheidungstext
OGH
26.01.2016
14 Os 77/15b
Auch; Beis wie T15
-
15 Os 183/15y
Entscheidungstext
OGH
17.02.2016
15 Os 183/15y
Auch
-
11 Os 20/16z
Entscheidungstext
OGH
05.07.2016
11 Os 20/16z
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Nötigung bei Anklage auf Raub und Erpressung. (T28)
Beisatz: Der Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie bedarf es insbesondere dann, wenn der sich gänzlich leugnend verantwortende Angeklagte jede Beteiligung an der Tat abgestritten hat. (T29)
-
13 Os 133/17h
Entscheidungstext
OGH
09.05.2018
13 Os 133/17h
Auch; Beisatz: Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte, ist unter dem Aspekt der Z 8 irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken. (T30)
-
11 Os 117/17s
Entscheidungstext
OGH
13.03.2018
11 Os 117/17s
Auch; Beis wie T8; Beis wie T25
-
12 Os 60/18t
Entscheidungstext
OGH
23.08.2018
12 Os 60/18t
Auch; Beis wie T24
-
12 Os 116/19d
Entscheidungstext
OGH
15.10.2019
12 Os 116/19d
Vgl; Beis wie T24; Beis wie T25
-
11 Os 125/19w
Entscheidungstext
OGH
18.02.2020
11 Os 125/19w
Vgl; Beis wie T30
-
13 Os 32/20k
Entscheidungstext
OGH
17.06.2020
13 Os 32/20k
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anklage wegen eines Vergehens nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 125 StGB. (T31)
-
14 Os 110/20p
Entscheidungstext
OGH
18.02.2021
14 Os 110/20p
Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter. (T32)
Beisatz: Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens. (T33)
-
12 Os 18/21w
Entscheidungstext
OGH
29.07.2021
12 Os 18/21w
Vgl; Beis wie T16
-
11 Os 76/21t
Entscheidungstext
OGH
14.09.2021
11 Os 76/21t
Vgl; Beis wie T12
-
13 Os 89/22w
Entscheidungstext
OGH
23.11.2022
13 Os 89/22w
Vgl; Beis wie T8
-
15 Os 102/22x
Entscheidungstext
OGH
05.12.2022
15 Os 102/22x
Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25
-
12 Os 127/22a
Entscheidungstext
OGH
19.01.2023
12 Os 127/22a
Vgl
-
11 Os 131/22g
Entscheidungstext
OGH
14.03.2023
11 Os 131/22g
vgl; nur T11; Beisatz wie T12
-
11 Os 54/23k
Entscheidungstext
OGH
13.06.2023
11 Os 54/23k
vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB bei Anklage wegen § 148a Abs 1, Abs 3, § 15 StGB in Abwesenheit des Angeklagten. (T34)
-
15 Os 128/23x
Entscheidungstext
OGH
11.03.2024
15 Os 128/23x
vgl
-
15 Os 37/24s
Entscheidungstext
OGH
15.05.2024
15 Os 37/24s
vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, das bei anklagekonformer Verurteilung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB verdrängt worden wäre. (T35)
-
15 Os 104/24v
Entscheidungstext
OGH
13.11.2024
15 Os 104/24v
vgl; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Anklage wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und Verurteilung wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. (T36)
-
14 Os 72/24f
Entscheidungstext
OGH
13.05.2025
14 Os 72/24f
vgl; Beisatz wie T22; Beisatz wie T25
-
14 Os 21/25g
Entscheidungstext
OGH
13.05.2025
14 Os 21/25g
vgl
-
15 Os 133/25k
Entscheidungstext
OGH
20.01.2026
15 Os 133/25k
vgl; Beisatz wie T25
Beisatz: Eine Information iSd § 262 StPO ist auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich. (T37)
Beisatz: Bei der Änderung der Beteiligungsform bedarf es keines Vorbringens zur Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt. (T38)
-
15 Os 81/26i
Entscheidungstext
OGH
03.09.2026
15 Os 81/26i
vgl; Beisatz wie T30