Rechtssatz für 13Os10/90; 12Os75/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095315

Geschäftszahl

13Os10/90; 12Os75/91; 12Os88/01 (12Os100/01); 15Os146/02; 12Os118/05b; 13Os5/06v; 14Os143/06w; 15Os14/07h; 11Os113/10t; 14Os65/12h; 12Os102/12k; 15Os165/13y; 13Os77/14v; 13Os134/14a; 13Os43/14v; 14Os67/16h; 12Os22/17b; 14Os97/17x; 15Os11/18h; 14Os41/18p; 12Os133/17a; 13Os78/18x; 15Os107/18a; 11Os90/20z; 15Os27/21s; 15Os101/21y; 13Os62/23a; 15Os31/25k; 11Os59/25y; 15Os150/25k; 14Os130/25m; 14Os58/26z

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

StGB §201 Abs2
StGB nF §201 Abs3
StGB §207
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR römisch siebzehn.GP).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 10/90
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung, weil das Opfer in seiner Menschenwürde tief verletzt wurde (Erzwingung des Geschlechtsverkehrs trotz Regelblutung, mehrmaliges Einführen einer Salatgurke in die Scheide des Opfers). (T1)
  • 12 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
    Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermißhandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T2)
  • 15 Os 146/02
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 15 Os 146/02
    Auch; Beisatz: Hier: Knebelung mit einer gebrauchten Damenbinde und das dem Tatopfer gewaltsam abverlangte Einführen eines ca 15cm langen Flaschenöffners in den After. (T3)
  • 12 Os 118/05b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 118/05b
  • 13 Os 5/06v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2006 13 Os 5/06v
    Vgl auch
  • 14 Os 143/06w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 14 Os 143/06w
    Auch; Beisatz: „Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T4)
  • 15 Os 14/07h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 14/07h
    Auch; Beis wie T4 nur: Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T5)
    Beisatz: Das Ejakulieren in den Mund ist keinesfalls notwendige Begleiterscheinung des Oralverkehrs. (T6)
  • 11 Os 113/10t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 113/10t
    Auch
  • 14 Os 65/12h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 65/12h
    Vgl; Beis wie T6
  • 12 Os 102/12k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 102/12k
    Auch Beis wie T4
  • 15 Os 165/13y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 15 Os 165/13y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 13 Os 77/14v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 77/14v
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 13 Os 134/14a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 134/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Knebeln des an einen Holzbalken gefesselten Tatopfers, um es nach Anlegen einer Ledermaske anal zu penetrieren und mit einer „Klatsche“ mehrfach auf das Gesäß zu schlagen. (T7)
    Beisatz: Die besondere Erniedrigung des Opfers muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T8)
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Auch; Beis wie T4
  • 14 Os 67/16h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 67/16h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Missachtung der Menschenwürde des Opfers und dessen Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür wird auch durch das Verlangen des Täters bewirkt, ihm in den Mund zu urinieren. (T9)
  • 12 Os 22/17b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 22/17b
    Vgl auch; Beisatz: Dass das Opfer die sexuelle Handlung auch als besonderes erniedrigend empfindet, ist nicht entscheidend. (T10)
  • 14 Os 97/17x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2017 14 Os 97/17x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 15 Os 11/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 11/18h
    Auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung setzt nicht voraus, dass die geschlechtliche Handlung vom unmittelbaren Täter selbst vorgenommen wird, sondern kann auch vorliegen, wenn das Opfer zur Vornahme an sich selbst genötigt wird. (T11)
  • 14 Os 41/18p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 41/18p
    Auch; Beis wie T6
  • 12 Os 133/17a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 133/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Von mehreren Männern teils wiederholt und nacheinander ohne Verhütung vorgenommener Geschlechtsverkehr. (T12)
  • 13 Os 78/18x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 78/18x
    Beisatz: Hier: Filmaufnahmen der vom Bespucken des Anus des Opfers begleiteten sexuellen Handlungen. (T13)
  • 15 Os 107/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 107/18a
    Vgl
  • 11 Os 90/20z
    Entscheidungstext OGH 07.10.2020 11 Os 90/20z
    Vgl
  • 15 Os 27/21s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2021 15 Os 27/21s
    Vgl; Beis wie T6
  • 15 Os 101/21y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 101/21y
    Vgl; Beis wie T6
  • 13 Os 62/23a
    Entscheidungstext OGH 19.07.2023 13 Os 62/23a
    vgl; Beisatz nur wie T10
  • 15 Os 31/25k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 31/25k
    vgl; Beisatz: Hier: Erzwungener Oralverkehr nach zuvor vorgenommener - ohne Kondom erfolgter - Analpenetration sowie Analpenetration, während das Opfer erbricht. (T14)
  • 11 Os 59/25y
    Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 59/25y
    vgl; Beisatz wie T8
  • 15 Os 150/25k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2026 15 Os 150/25k
    vgl; Beisatz: Hier: Qualifizierte Missbrauchshandlungen an einer zuvor durch Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzten Person. (T15)
  • 14 Os 130/25m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2026 14 Os 130/25m
    vgl; Beisatz wie T6
  • 14 Os 58/26z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2026 14 Os 58/26z
    vgl; Beisatz: hier: Über Aufforderung des Täters erfolgtes Lecken des Anus des Täters durch das Opfer. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19900321_OGH0002_0130OS00010_9000000_001

Entscheidungstext 13Os134/14a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os134/14a

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. Juli 2014, GZ 13 Hv 71/14s-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Vor der Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche durch das Oberlandesgericht Linz werden die Akten dem Landesgericht Wels zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. April 2014 in Schöndorf Pia S***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie an Armen und Beinen fesselte, mindestens 10 Minuten lang an einem Holzbalken fixierte und mehrere Gegenstände sowie seinen Penis in ihren After einführte, wobei Pia S***** durch die beschriebenen Tathandlungen im Zusammenhalt mit dem Anlegen einer Augenbinde, eines Knebels und einer Ledermaske in besonderer Weise erniedrigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Subsumtionsrüge die objektive Verwirklichung des Tatbestandselements der „besonderen Erniedrigung“ (Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB) bestreitet, ohne an der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen festzuhalten, entfernt sie sich vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist:

In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (RIS-Justiz RS0095315, jüngst 13 Os 77/14v, JAB 927 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4, Hinterhofer SbgK 201 Rz 65, Philipp in WK2 Paragraph 201, Rz 33). Demgemäß ist zur Beurteilung der Verwirklichung dieses Tatbestandselements stets das gesamte Tatgeschehen einschließlich aller die Tat selbst begleitenden Gegebenheiten zu betrachten vergleiche 12 Os 88/01, SSt 63/151).

Ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer Pia S***** an Armen und Beinen fesselte, ihr eine Augenbinde, einen Knebel und eine Ledermaske anlegte, sie mindestens 10 Minuten lang an einem Holzbalken fixierte, wiederholt mit einer Klatsche gegen ihr Gesäß schlug und er sie dreimal anal penetrierte, davon einmal mit einem Vibrator, der mit einem Schlauch und einer Handpumpe - welche der Beschwerdeführer auch betätigte - versehen war, wobei Pia S***** zahlreiche Fesselspuren, Schmerzen und einen Bluterguss im Brustbereich erlitt (US 3 bis 5), ist unter Anwendung des dargelegten Prüfungsmaßstabs die objektive Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB zu bejahen.

Mit dem Einwand fehlender Erörterung der Angaben der Zeugin Pia S***** zum allfälligen Ankündigen des Verwendens einer Maske, eines Knebels oder von Seilen und zum Einsatz eines Gleitgels (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) spricht die Beschwerde keine für die insoweit relevierte Subsumtion (nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB) maßgebenden Umstände an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).

Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht die Angaben der Zeugin S***** zur Verwendung eines Gleitgels sehr wohl erörterte (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StPO normiert eine Deliktsqualifikation, womit der qualifizierende Umstand, also die besondere Erniedrigung des Opfers, vom (zumindest bedingten [§ 5 Absatz eins, StGB]) Vorsatz des Täters umfasst sein muss (Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 65, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 31, Philipp in WK2 Paragraph 201, Rz 32).

Da die Tatrichter hiezu keine Feststellungen getroffen haben, fehlt dem Schuldspruch nach der genannten Qualifikationsnorm hinsichtlich der subjektiven Tatseite die erforderliche Sachverhaltsbasis.

Demgemäß war die angefochtene Entscheidung in der Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).

Dies hatte die Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) zur Folge, worauf der Angeklagte mit seiner hiegegen gerichteten Berufung zu verweisen war.

Die Entscheidung über die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis - das im Schuldspruch nach dem Grundtatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Deckung findet und solcherart im Sinn des Paragraph 289, StPO bestehen bleiben konnte vergleiche 13 Os 62/14p sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) - kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch - der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E110002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00134.14A.0122.000

Im RIS seit

08.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2015

Dokumentnummer

JJT_20150122_OGH0002_0130OS00134_14A0000_000