Rechtssatz für 8ObA7/14h 8ObA63/20b 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129695

Geschäftszahl

8ObA7/14h; 8ObA63/20b; 9ObA60/20v

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

AÜG §4 Abs2
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Art1 (EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie)

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt mit der Verwendung des Wortes „oder“ klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 7/14h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 7/14h
    Beisatz: Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist (zu dessen Erfüllung auch überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden können). (T1)
  • 8 ObA 63/20b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 63/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Die bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin handelte gegenüber der Auftraggeberin der Beklagten unabhängig und auf Dauer als verlängerter Arm der Beklagten, die erkennbar darauf abzielte, bei ihrer Auftraggeberin einen Betriebsteil und damit eine Niederlassung, wenn auch nicht in Form einer Zweigniederlassung oder Agentur, zu errichten. Es lag eine „Fabrik in der Fabrik“ vor. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-586/13, Martin Meat, aufrecht. Im konkreten Fall wäre auch unter Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes die EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie anzuwenden. Eine Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. (T2)
  • 9 ObA 60/20v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 60/20v
    Vgl; Anm: In Anknüpfung an die Entscheidung 8 ObA 63/20b, wonach die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-586/13, Martin Meat, aufrecht bleibt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129695

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20140825_OGH0002_008OBA00007_14H0000_001