Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0129695
Geschäftszahl
8ObA7/14h; 8ObA63/20b; 9ObA60/20v
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Norm
AÜG §4 Abs2
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Art1 (EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie)
Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt mit der Verwendung des Wortes „oder“ klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft.
Entscheidungstexte
-
8 ObA 7/14h
Entscheidungstext
OGH
25.08.2014
8 ObA 7/14h
Beisatz: Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist (zu dessen Erfüllung auch überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden können). (T1)
-
8 ObA 63/20b
Entscheidungstext
OGH
23.10.2020
8 ObA 63/20b
Vgl; Beisatz: Hier: Die bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin handelte gegenüber der Auftraggeberin der Beklagten unabhängig und auf Dauer als verlängerter Arm der Beklagten, die erkennbar darauf abzielte, bei ihrer Auftraggeberin einen Betriebsteil und damit eine Niederlassung, wenn auch nicht in Form einer Zweigniederlassung oder Agentur, zu errichten. Es lag eine „Fabrik in der Fabrik“ vor. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-586/13, Martin Meat, aufrecht. Im konkreten Fall wäre auch unter Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes die EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie anzuwenden. Eine Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. (T2)
-
9 ObA 60/20v
Entscheidungstext
OGH
17.12.2020
9 ObA 60/20v
Vgl; Anm: In Anknüpfung an die Entscheidung 8 ObA 63/20b, wonach die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-586/13, Martin Meat, aufrecht bleibt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129695
Im RIS seit
05.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20140825_OGH0002_008OBA00007_14H0000_001