Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129695

Entscheidungsdatum

25.08.2014

Geschäftszahl

8ObA7/14h; 8ObA63/20b; 9ObA60/20v

Norm

AÜG §4 Abs2; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Art1 (EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie)

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt mit der Verwendung des Wortes „oder“ klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-08-25 8 ObA 7/14h

Beisatz: Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist (zu dessen Erfüllung auch überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden können). (T1)

TE OGH 2020-10-23 8 ObA 63/20b

Vgl; Beisatz: Hier: Die bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin handelte gegenüber der Auftraggeberin der Beklagten unabhängig und auf Dauer als verlängerter Arm der Beklagten, die erkennbar darauf abzielte, bei ihrer Auftraggeberin einen Betriebsteil und damit eine Niederlassung, wenn auch nicht in Form einer Zweigniederlassung oder Agentur, zu errichten. Es lag eine „Fabrik in der Fabrik“ vor. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-586/13, Martin Meat, aufrecht. Im konkreten Fall wäre auch unter Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes die EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie anzuwenden. Eine Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. (T2)

TE OGH 2020-12-17 9 ObA 60/20v

Vgl; Anmerkung, In Anknüpfung an die Entscheidung 8 ObA 63/20b, wonach die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-586/13, Martin Meat, aufrecht bleibt. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129695