Rechtssatz für 10Os89/74; 13Os158/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099022

Geschäftszahl

10Os89/74; 13Os158/83; 10Os180/84; 11Os161/86; 15Os75/87; 12Os85/89; 14Os146/9330; 11Os39/96; 15Os117/06d; 14Os9/09v (14Os10/09s); 14Os9/09v (14Os10/09s); 15Os100/11m (15Os105/11x); 14Os105/13t; 14Os23/14k (14Os24/14g); 12Os53/21t (12Os54/21i; 12Os55/21m; 12Os56/21h; 12Os57/21f); 13Os119/22g; 15Os25/25b

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Norm

StPO §276a
StPO §281 Abs1 Z1
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 276 a, Satz 2 StPO vor, so ist die "spätere" Verhandlung - unabhängig davon, ob die Tatsache der "Wiederholung" auch im Protokoll expressis verbis zum Ausdruck kommt - keine "fortgesetzte", sondern schon ex lege eine "wiederholte" Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 89/74
    Entscheidungstext OGH 09.09.1974 10 Os 89/74
    Veröff: EvBl 1975/85 S 164
  • 13 Os 158/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 13 Os 158/83
    Vgl; Beisatz: Eine formelle Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist im keinen Fall erforderlich. Allein wesentlich ist die - an Hand des Hauptverhandlungsprotokolls zu überprüfende - tatsächliche Neudurchführung. (T1)
  • 10 Os 180/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 10 Os 180/84
    Vgl auch
  • 11 Os 161/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 11 Os 161/86
    Vgl auch
  • 15 Os 75/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
    Vgl auch
  • 12 Os 85/89
    Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 85/89
    Vgl auch
  • 14 Os 146/9330
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/9330
    Vgl auch; Beisatz: Zum umgekehrten Fall ("Verlesungsfiktion"). (T2)
  • 11 Os 39/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 39/96
    Vgl auch
  • 15 Os 117/06d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 117/06d
    Beis wie T1 nur: Eine formelle Beschlußfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist im keinen Fall erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Verzicht der Parteien auf Neudurchführung wegen „Zeitablaufs", allerdings Erforderlichkeit der Neudurchführung wegen geänderter Senatszusammensetzung. (T4)
  • 14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
    Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf Neudurchführung des Verfahrens nach § 276a StPO ist bei Änderung der Zusammensetzung des Gerichts vom Gesetz nicht vorgesehen (§ 276a zweiter Satz StPO). (T5); Beisatz: Beisatz: Einer formellen Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung bedarf es nicht. (T6); Beisatz: Die „spätere" Verhandlung ist schon ex lege eine „wiederholte". (T7)
  • 14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 15 Os 100/11m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 100/11m
    Auch
  • 14 Os 105/13t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 105/13t
    Vgl; Beis wie T5
  • 14 Os 23/14k
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 23/14k
    Auch
  • 12 Os 53/21t
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 53/21t
    Vgl; Beis wie T1
  • 13 Os 119/22g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 119/22g
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T6
  • 15 Os 25/25b
    Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 25/25b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19740909_OGH0002_0100OS00089_7400000_001

Entscheidungstext 14Os105/13t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

JBl 2014,541 (Tipold)

Geschäftszahl

14Os105/13t

Entscheidungsdatum

27.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21. März 2013, GZ 41 Hv 3/13a-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes V***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Ende November 2011 in F***** Silvia P***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie am Bein ergriff und sie in eine liegende Position zog, sich auf sie legte, sie am Hals würgte, ihr den Mund zuhielt, ihr dabei befahl, still zu sein, andernfalls sie „die Fresse … für immer halten“ werde, und sodann den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer eins, 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Zur Geltendmachung des behaupteten Besetzungsmangels (Ziffer eins,, nominell auch Ziffer 3,) wegen Heranziehung zweier Ersatzschöffen in der Hauptverhandlung vom 21. März 2013 anstelle der beiden dem erkennenden Senat in jener vom 18. Februar 2013 angehörenden Schöffen, die zum Termin (teilweise unentschuldigt) nicht erschienen (ON 22, 24 und 25), ist der Beschwerdeführer, der den reklamierten Umstand nicht sofort gerügt hat, nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 93).

Im Übrigen sind Schöffen (und Geschworene) nicht Richter im Sinn des Paragraphen 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG und im Fall ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung zu ersetzen, bei unentschuldigter Absenz auch ihres Amtes zu entheben (Paragraphen 14, Absatz 4, 16, Absatz eins, GSchG). Willkürlicher Austausch der Laienrichter durch den Vorsitzenden wird in der Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen nicht deutlich und bestimmt behauptet vergleiche zum Ganzen Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 5; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 107 ff).

Mit dem in diesem Zusammenhang (erneut nominell aus Ziffer eins und 3, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) erhobenen Einwand, die (ersichtlich gemeint:) Ersatzschöffen hätten keine Kenntnis von den „bisherigen Verfahrensergebnissen“, insbesonders der Aussage der Zeugin Silvia P***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung, „gehabt und auch nicht erlangt“, übersieht die Rüge, dass die Hauptverhandlung vom 18. Februar 2013 in jener vom 21. März 2013 - ungeachtet des diesbezüglichen (bei geänderter Senatszusammensetzung im Gesetz nicht vorgesehenen und daher unbeachtlichen) Verzichts der Verfahrensbeteiligten (ON 25 S 2 und 7; Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0099022) - de facto durch (einverständlichen) zusammenfassenden Vortrag des wesentlichen Inhalts des Protokolls über die frühere Hautptverhandlung (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO; vergleiche dazu 11 Os 118/03, 144/03) und neuerliche Vernehmung des Angeklagten gemäß Paragraph 276 a, StPO wiederholt wurde. Das angesprochene Protokoll über die Aussage des Tatopfers im Ermittlungsverfahren wurde mit Einverständnis der Parteien im Anschluss (übrigens erstmals) ebenfalls resümierend dargestellt (ON 25 S 7).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Ausfolgung von „Kopien der kontradiktorischen Zeugeneinvernahme“ an die Schöffinnen vergleiche ON 22 S 7) deren Vorkommen in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) nicht substituiert.

Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich weiters - insbesonders aufgrund aufklärender Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffengerichts, die dem Verteidiger zur Äußerung zugestellt wurde - in freier Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 97) davon, dass auch in Betreff der behaupteten Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Ziffer eins,, nominell auch Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a,) der sofortigen Rügepflicht nicht entsprochen wurde, weil die in der Beschwerde thematisierten Umstände bereits in der Hauptverhandlung am 21. März 2013 ausführlich erörtert wurden.

Der geltend gemachte Ausschließungsgrund liegt zudem nicht vor. Denn nach der angesprochenen Stellungnahme des Vorsitzenden und - gleichzeitig vorgelegten - damit korrespondierenden Urkunden war Grund für die Feststellung von dessen Ausgeschlossenheit in dem beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 40 Hv 22/12m gegen Anita K***** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB geführten Verfahren, dass er die Erledigung eines gegen eine Beteiligte (Paragraph 12, dritter Fall StGB) anhängig gewesenen Strafverfahrens (mit Schuldspruch) für geeignet hielt, den Anschein der Befangenheit (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) im Verfahren gegen die beiden (mutmaßlichen) unmittelbaren Täterinnen zu begründen vergleiche dagegen aber Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12 mwN). Weshalb alleine der Umstand, dass Anita K***** auch im gegenständlichen - mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen zudem in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehenden - Verfahren als Zeugin vernommen wurde, nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden (in Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin) begründen sollte, ist nicht nachvollziehbar vergleiche zum Ganzen: Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 ff).

Soweit die Beschwerde (unter Berufung auf Ziffer 3,, aber ohne Benennung einer in der Hauptverhandlung verletzten Vorschrift, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, sowie undifferenziert gestützt auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) die Verwertung von „Vernehmungsprotokollen“ sowie des Protokolls über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter „vor dem Landespolizeikommando Vorarlberg“ kritisiert, die - abgesehen von jenem über die kontradiktorische Befragung des Tatopfers - „keine Unterschriften aufweisen, sohin nicht unterfertigt wurden“, mangelt es ihr (überwiegend) schon an der gebotenen Nennung konkreter Beweismittel sowie an der erforderlichen deutlichen bestimmten Bezeichnung jener entscheidenden Feststellungen, die von einem Begründungsmangel betroffen sein sollen.

Im Übrigen übergeht die Rüge bei ihren Spekulationen zur fehlenden Authentizität der - in der Hauptverhandlung mit Einverständnis der Parteien zusammenfassend referierten (ON 25 S 7) - Protokolle aus dem Ermittlungsverfahren, dass der Angeklagte anlässlich entsprechender Vorhalte falsche Protokollierung gar nicht behauptet (ON 22 S 3 ff), die Zeugin Silvia P***** die richtige Wiedergabe ihrer früheren Aussagen ausdrücklich bestätigt (ON 18 S 6 ff) und die Zeugin Anita K***** ihre Angaben in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt hat (ON 16 S 6 ff, ON 25 S 3 ff).

Was mit dem Hinweis auf einen einzelnen - gänzlich unerheblichen - Satz aus der Aussage des Angeklagten vor der Polizei („Ich war mir ziemlich sicher, die Frau nicht vergewaltigt zu haben.“) gesagt werden soll, der angeblich „entsprechend korrigiert“ wurde, ohne dass dies „dem dem Gericht vorliegenden Strafakt“ zu entnehmen wäre, ist nicht nachvollziehbar.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Vorbringen schon angesichts der Missachtung der Rügeobliegenheit der Ziffer 2, unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes gleichfalls unbeachtlich ist, wozu kommt, dass keine ausdrückliche Nichtigkeitsdrohung auf das Fehlen einer Unterschrift abstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 173 f, 183 ff; vergleiche im Übrigen zu - wie hier - im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Vernehmungsprotokollen den Erlass des BMJ vom 19. Februar 2008, JMZ 590000L/12/II 3/08, Punkt 2).

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf den zunächst schriftlich (ON 21) und sodann in der Hauptverhandlung am 18. Februar 2012 gestellten Antrag auf „Einholung des Strafaktes 40 Hv 22/12m des Landesgerichts Feldkirch“, der indes in der - wie oben dargelegt - gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (ON 25 S 2) nicht wiederholt wurde (RIS-Justiz RS0099049). Die bloße Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung reicht nicht aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310; Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10).

Davon abgesehen ließ der Antrag jegliche Darlegung vermissen, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (dass nämlich der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat) erwarten lasse, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Der erst in der Rechtsmittelschrift gestellte weitere Beweisantrag hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Aus welchen Gründen das Erstgericht seinen Feststellungen die Angaben der Zeugin Silvia P***** - trotz einiger ausführlich erörterter Widersprüche - zugrunde legte, jenen der Zeugin Anita K***** demgegenüber nicht zu folgen vermochte, wurde im Urteil ausführlich dargelegt (US 7 ff). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details aus deren Depositionen ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erforderlich, sie würde vielmehr dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) widersprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).

Indem die Beschwerde (erneut undifferenziert aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a,) einzelne - nicht schuld- oder subsumtionsrelevante - Divergenzen hervorhebt, rein spekulative Erwägungen an das Verhalten des Tatopfers während und nach dem Geschlechtsverkehr knüpft und auf dieser Basis dessen Glaubwürdigkeit und die Tragfähigkeit seiner Aussagen in Zweifel zu ziehen trachtet, erschöpft sie sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588, RS0099419, RS0099649, RS0099668) und verfehlt zudem unter dem Aspekt der Unvollständigkeit den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).

Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite werden mit dem Hinweis auf ein bestehendes „Vertragsverhältnis“ zwischen Silvia P***** und dem Angeklagten in Bezug auf „einvernehmlichen entgeltlichen Sex“ gleichfalls bloß substratlos bestritten, womit die Rüge erneut nicht an den von Paragraph 281, Absatz eins, StPO eröffneten Anfechtungskategorien Maß nimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E105162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0140OS00105.13T.0827.000

Im RIS seit

20.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJT_20130827_OGH0002_0140OS00105_13T0000_000