Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.