Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117384

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

5Ob251/02a; 5Ob3/08i; 5Ob169/09b; 5Ob84/13h; 10Ob23/22p

Norm

MRG §8 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-11-20 5 Ob 251/02a

TE OGH 2008-02-05 5 Ob 3/08i

Vgl auch; Beisatz: Baut ein Mieter den ihm vermieteten Dachboden aus, haben sich allfällige Ausgleichsansprüche eines anderen Mieters nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG gegen ihn und nicht gegen den Vermieter zu richten. (T1)

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 169/09b

Auch; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind. (T2)

Beisatz: Die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG trifft nicht jedenfalls (auch) den Vermieter. Mit dem Argument, der Vermieter sei zur Zuhaltung des Mietvertrags und zum Schutz des Mieters vor Beeinträchtigungen verpflichtet, kann eine Entschädigungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht begründet werden. (T3)

Beisatz: Im Fall eines von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen Eingriffs im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ist im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 3, MRG der Wohnungseigentümer der „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist. (T4)

TE OGH 2013-05-16 5 Ob 84/13h

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p

vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117384