Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen "bedingten" Beschlüsse nach § 494a StPO auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung über den Strafausspruch zu prüfen.Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen "bedingten" Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung über den Strafausspruch zu prüfen.