Rechtssatz für 8ObS219/99k 8ObS94/00g...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113055

Geschäftszahl

8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS119/02m; 8ObS17/06t; 8ObS3/08m; 3Ob150/10w; 8ObS9/10x; 8ObS2/12w

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art3 Abs1
IESG allg

Rechtssatz

Die Erlangung von Insolvenz-Ausfallgeld ist vom Schutzzweck des AVRAG nicht erfasst, geht es doch nach dem maßgeblichen Zweck des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 77/187 EWG, der durch Paragraph 3, AVRAG umgesetzt wurde, ausschließlich darum, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten. Dieser Schutzzweck spricht dagegen, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Veräußerer getrennt von jenem mit dem Übernehmer zu sehen und lässt auch nicht einsichtig erscheinen, warum ein Teil der auf den Übernehmer übergegangenen Arbeitgeberpflichten vom Fonds getragen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
  • 8 ObS 94/00g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 94/00g
    Ähnlich
  • 8 ObS 119/02m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 119/02m
    Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T1); Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T2)
  • 8 ObS 17/06t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 17/06t
    Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. (T3)
  • 8 ObS 3/08m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 3/08m
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. (T4)
  • 3 Ob 150/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 150/10w
    Ähnlich
  • 8 ObS 9/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObS 9/10x
    Auch; Beisatz: Ansprüche auf Insolvenz‑Entgelt bestehen bei Insolvenz des Erwerbers und nunmehrigen Arbeitgebers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob der Veräußerer insolvent ist. (T5); Beis ausdrücklich gegenteilig wie T1; Beis ausdrücklich gegenteilig wie T2; Veröff: SZ 2011/34
  • 8 ObS 2/12w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113055

Im RIS seit

26.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_008OBS00219_99K0000_002

Rechtssatz für 9ObA123/08s 9ObA122/08v...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124074

Geschäftszahl

9ObA123/08s; 9ObA122/08v; 9ObA25/09f; 8ObS10/09t; 8ObA25/11a; 8ObS2/12w; 9ObA49/14t; 8ObA11/14x; 9ObA119/14m; 9ObA136/16i; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

ZPO §502 Abs1 HIII11
AVRAG §3 Abs1
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob ein Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124074

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_009OBA00123_08S0000_001

Rechtssatz für 8Ob15/95; 8ObA91/97h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082749

Geschäftszahl

8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA140/99z; 8ObA244/99m; 8ObA143/98g; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 8ObS91/00s; 9ObA272/00s; 8ObA7/01i; 9ObA97/02h; 9ObA232/02m; 8ObA41/03t; 9ObA17/03w; 8ObA122/03d; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 9ObA154/05w; 9ObA49/07g; 8ObA64/07f; 8ObA61/07i; 8ObS5/08f; 9ObA22/09i; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 8ObS2/12w; 9ObA49/14t; 9ObA119/14m; 8ObA50/15h; 9ObA136/16i; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f; 8ObA82/21y

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Rechtssatz

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (EuGHSlg 1986, 1119). Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
    Veröff: SZ 68/187
  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Vgl auch; Beisatz: Der EuGH stellt sohin primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen, sondern (weitergehend) einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung ab. (T1)
    Veröff: SZ 70/219
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist. Diese sind unter anderem: Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung usw. (T3)
    Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Übernahme nicht aller Arbeitnehmer steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. (T4)
    Beisatz: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T5)
    Beisatz: Ein Betriebsübergang ist auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im "neuen Betrieb" nur mehr einen Teilbetrieb darstellt. (T6)
    Beisatz: Auch "herabgewirtschaftete" Betriebe sind vom Übergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nicht ausgeschlossen. (T7)
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    Vgl auch; Beisatz: Nach dem neuen Art 1 Abs 1 lit b der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. 6. 1998, womit die RL 77/187/EWG geändert wurde, gilt als Übergang im Sinne der Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. (T8) Veröff: SZ 71/216
  • 9 ObA 140/99z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 140/99z
    Auch; nur T2; Beisatz: Diese Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. (T9)
    Beisatz: Das Phänomen der "Übertragung" ist in einem weiten Sinn zu sehen und verlangt weder Veräußerung noch Eigentumswechsel. (T10)
  • 8 ObA 244/99m
    Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 244/99m
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
  • 8 ObA 143/98g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Übertragung einer Funktion allein wäre unzureichend. (T11)
    Beisatz: Hier: Das wesentliche Merkmal für die Betriebsidentität war die Übertragung des Kundenstockes mit den meisten "freien Mitarbeitern", die einen erheblichen Teil der Akquisitionstätigkeit verrichten. (T12)
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die rechtliche Konstruktion, die dem Betriebsinhaberwechsel zugrundeliegt, darf nämlich nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. (T13)
    Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 8 ObS 91/00s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
    Vgl auch
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    Vgl auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T14)
    Beis wie T13
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, hat unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu erfolgen, und zwar 1.) die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, 2.) der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie etwa der Gebäude und beweglichen Güter, sowie der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges 3.) der Übergang von wesentlichen Teilen der Belegschaft auf den neuen Inhaber 4.) der etwaige Übergang von Kunden und Kundenbeziehungen 5.) der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach Übergang verrichteten Tätigkeiten und 6.) die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Überganges hat dann unter gemeinsamer Bewertung all dieser Teilaspekte zu erfolgen. (T15)
  • 9 ObA 97/02h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Art des zu beurteilenden Betriebs (Trafik) bringt es mit sich, dass bei der Abwägung der für die Annahme eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien die Übernahme der Belegschaft in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt und auch ohne eine solche Übernahme ein Betriebsübergang zu bejahen ist, sofern die anderen aufgezählten Kriterien stark ausgeprägt sind und daher insgesamt davon auszugehen ist, dass im Wesentlichen die bisherige wirtschaftliche Einheit fortgeführt wird. (T16)
    Beis wie T5 nur: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T17)
  • 8 ObA 41/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 41/03t
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. (T18)
  • 9 ObA 17/03w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/110
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Kriterium der unterschiedlichen Tätigkeiten in Betrieben beziehungsweise den unterschiedlichen Produktionsmethoden und Betriebsmethoden kommt deshalb erhebliches Gewicht zu, da sich daraus ergibt, welche Bedeutung dem Übergang der materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie der Belegschaft jeweils zuzumessen ist. So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel etc. (T19)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. (T20)
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es weiters darauf an, dass der Betriebsinhaber wechselt. (T21)
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, die durch die Richtlinie 98/50/EG neu gefasst wurde und nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG übergegangen ist, vorliegt, hängt - ebenso wie die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der die Betriebsübergangsrichtlinie umsetzenden Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG - davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. (T22)
  • 9 ObA 154/05w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 154/05w
    nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T23)
    Beis wie T18; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Konstruktion oder die rechtsgeschäftlichen Verfügungen (hier: „Subunternehmervertrag") an. (T24)
    Beis wie T19 nur: So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel. (T25)
  • 9 ObA 49/07g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 49/07g
    Vgl auch
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Von den bisher entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Fall im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, haben Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen doch beinahe definitionsgemäß kaum Arbeitnehmer in ihrem „eigenen Betrieb" im Sinne einer organisatorischen Einheit beschäftigt, sondern sind diese Arbeitnehmer eben an andere Arbeitgeber als Beschäftigter (entleihende Unternehmen) überlassen. Fraglich war daher, wie und ob das „zweiaktige Prüfungsschema" - Vorliegen einer organisatorischen Einheit beim alten Arbeitgeber/Vorliegen einer organisatorischen Einheit mit im Wesentlichen identen „Betriebsmitteln und Erscheinungsbild" beim neuen Betriebsinhaber - übertragen werden kann. (T26)
    Bem: Zum dazu gestellten Vorabentscheidungsersuchen und der Antwort des EuGH siehe RS0120413. (T27)
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Auch; Beis wie T15
  • 8 ObS 5/08f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 5/08f
    nur T2; Bem: Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs siehe RS0124146. (T28)
  • 9 ObA 22/09i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 ObA 22/09i
    Beis wie T3; Beisatz: Für die Beurteilung eines Betriebsübergangs ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen, so dass etwa bei bestimmten Arten von Betrieben, wie etwa im Reinigungsgewerbe, die Belegschaft und deren Organisation wesentlicher sein kann, als die materiellen Betriebs- oder Reinigungsmittel. (T29)
    Beisatz: Hier: Die Herausgabe einer neu gestalteten Gratiszeitung durch die Beklagte, sei es auch unter ähnlicher Marke, bewirkt mangels Übergangs wesentlicher Elemente, wie redaktioneller Zeitungsgestaltung und Anzeigenakquisition sowie des Zeitungsvertriebs noch keinen Betriebsübergang im Sinn des § 3 AVRAG. (T30)
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T21; Auch Beis wie T22
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Auch; nur ähnlich T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; nur T14; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Vgl auch; nur ähnlich T14; nur ähnlich T23; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T31)
  • 8 ObS 2/12w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
    Auch
  • 9 ObA 49/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 49/14t
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 9 ObA 119/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
  • 8 ObA 50/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 50/15h
    Auch
  • 9 ObA 136/16i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 136/16i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Ein Betriebs-(teil-)übergang liegt in diesen Fällen dann vor, wenn entweder der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Belegschaftsteil übernommen hat oder in Branchen, in denen es nicht wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, weil die Tätigkeit in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert, der zweite Unternehmer die zuvor vom ersten Unternehmer benutzten und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten wesentlichen materiellen und für die betreffende Tätigkeit unverzichtbaren Betriebsmittel benutzt. (T32)
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T23; Nur: Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht. (T33)
  • 9 ObA 81/19f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 81/19f
    Auch; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die Übernahme der Laufkundschaft ist ein wesentliches Indiz für einen Betriebsübergang, auch wenn keine Kundendaten übertragen wurden. (T34)
  • 8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T23; Beisatz: Das Fehlen eines Übergangs materieller Betriebsmittel und Personalverwaltungsressourcen, die in jedem anderen Personalverleihunternehmen bereits vorhanden und für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne entscheidender Bedeutung sind, ändert per se nichts an einem Betriebsübergang. (T35)
    Beisatz: Die organisatorische Einheit ist in der in ihrem Arbeitsvertrag mit dem früheren Überlasser beim Beschäftigen zusammengefasster und ausschließlich bei diesem einsetzbarer (Exklusivitätsklausel) Gruppen von Arbeitnehmern zu sehen, welche die maßgeblichen Faktoren des mit „Payrolling“ befassten Betriebsteils des früheren Überlassers darstellen. (T36)
    Beisatz: Hier: Atypische Arbeitskräfteüberlassung (Payrolling). (T37)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_004

Rechtssatz für 9ObA193/98t 9ObA153/98k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110832

Geschäftszahl

9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA197/99g; 9ObA192/99x; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 9ObA5/00a; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObA7/01i; 9ObA232/02m; 9ObA45/03p; 5Ob114/03f; 8ObA122/03d; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 8ObS6/05y; 9ObA49/07g; 8ObA64/07f; 9ObA94/07z; 8ObA61/07i; 9ObA82/08m; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 8ObS2/12w; 9ObA119/14m; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f; 8ObA82/21y

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187

Rechtssatz

Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (mit Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    Vgl auch; nur: Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. Das AVRAG versucht in Entsprechung von Art 1 der Betriebsübergangsrichtlinie, möglichst viele Übertragungsvorgänge zu erfassen und stellt auf ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht mehr ab. Dies entspricht insoweit der Richtlinie, als diese gemäß ihrem Art 7 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. (T2) Veröff: SZ 71/216
  • 9 ObA 197/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 197/99g
    Auch; Veröff: SZ 72/134
  • 9 ObA 192/99x
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 192/99x
    Beisatz: § 3 Abs 1 AVRAG knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft bzw. einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils "auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier weit zu ziehen. Veräußerer und Erwerber müssen nicht Eigentümer des Betriebes, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein. (T3); Beisatz: Wird ein Betrieb neu verpachtet, ist zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf folgende Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen: 1. Das übertragene Gebilde muss eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; 2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); 3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln; 4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit; 5. Übernahme der Kundschaft; 6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. (T4)
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Beis wie T3; Beisatz: Der EuGH qualifizierte die Rückübertragung des Betriebes an den Verpächter nach einem Pachtverhältnis als Betriebsübergang (Ny Molle Kro-EuGH Slg 1987/5465). (T6)
  • 9 ObA 5/00a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 5/00a
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: "Die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit" hängt nicht davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage der Übernehmer den (Teilbetrieb) Betrieb weiterführt, wenn dieser faktisch erhalten bleibt (hier: zeitlich befristeter "Kooperationsvertrag"). (T7)
  • 8 ObS 91/00s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
    Vgl auch; Beisatz: Betriebsübergang liegt vor, wenn der Übernehmer den Betrieb nicht unmittelbar vom bisherigen Betreiber übernimmt, sondern vom Ersteher in dem gegen den bisherigen Betreiber geführten Zwangsversteigerungsverfahren pachtet. (T8)
  • 8 ObS 187/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObS 187/00h
    Vgl auch; Beisatz: Für den Betriebsübergang bedarf es weder einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber, noch überhaupt eines auf Betriebsübergang gerichteten Willensaktes, weil es nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ausreicht, dass der für die Geschicke des Betriebs Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T9)
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T4
  • 9 ObA 45/03p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 45/03p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb (hier: die Verwaltung des Hauses) nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift (hier: von der Gemeinschaft der Miteigentümer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft) übergeht. (T10)
  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/172
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend. (T11); Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber besteht, wenngleich diese als Indiz für den Übergang im Sinne der Richtlinie angesehen wird. Maßgeblich ist nur, ob die für den Betrieb verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen von vertraglichen Beziehungen, allenfalls auch unter Einschaltung von Dritten wechselt. (T12)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    nur T1; Beis wie T6
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur T1; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt, oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht. Ebenso sind die Voraussetzungen des §3 Abs 1 AVRAG bei Rücknahme des Betriebs durch den Verpächter und die unveränderte Weiterführung durch den selben erfüllt. (T13)
  • 8 ObS 6/05y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y
    nur T1; Beis wie T10 nur: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht. (T14); Beisatz: Wird ein Betrieb (hier Hotel) samt Zubehör zwangsversteigert und zunächst vom vormaligen Zwangsverwalter als einstweiliger Verwalter für die Ersteherin sowie letztlich von der Ersteherin selbst, mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weiter geführt, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist die Erteilung des Zuschlags. (T15)
  • 9 ObA 49/07g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 49/07g
    Vgl auch
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Auf die rechtliche Beziehung zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" wurde regelmäßig nicht abgestellt. (T16); Beisatz: Hier: Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und Frage der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung auf diesen Fall. (T17); Bem: Vgl das dazu gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu 8 ObA 140/04b (RS0120413). (T18)
  • 9 ObA 94/07z
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 94/07z
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. (T19)
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T16
  • 9 ObA 82/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
    Vgl auch; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T20); Beisatz: Hier: Rücknahme und Weiterführung des Betriebs durch den (Unter)verpächter. (T21)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur: Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T22); nur: Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen. (T23); Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Relevant ist der Wechsel des Inhabers der wirtschaftlichen Einheit. (T24); Beisatz: Es muss zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" der wirtschaftlichen Einheit aber keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehen, sondern genügt etwa die Fortführung des Betriebs im Zuge der Neuverpachtung. (T25); Beisatz: Wird in diesem Fall das Pachtobjekt kurzfristig an den Verpächter zurückgestellt, der den Betrieb aber nicht weiter führt, sondern geschieht dies erst durch den Neupächter, liegt kein Betriebsübergang auf den Verpächter vor, sondern ein direkter Betriebsübergang auf den neuen Pächter. (T26)
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T27); Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T28)
  • 8 ObS 2/12w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
    Vgl auch
  • 9 ObA 119/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
    Auch
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 9 ObA 81/19f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 81/19f
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T20
  • 8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Vgl; Beis nur wie T11; Beis wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110832

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_005