Verlangt, dass im Tatzeitpunkt die Angehörigeneigenschaft (hier nach § 72 Abs 2 StGB) noch besteht.Verlangt, dass im Tatzeitpunkt die Angehörigeneigenschaft (hier nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB) noch besteht.
Für den Bestand einer Hausgemeinschaft unter Angehörigen ist entscheidend, ob von einer persönlichen Nahebeziehung gesprochen werden kann, wie für das Zusammenleben in einer Familie als einer geschlossenen Einheit typisch ist.