Rechtssatz für 8Ob177/74 2Ob25/94 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075494

Geschäftszahl

8Ob177/74; 2Ob25/94; 2Ob112/11a; 2Ob229/11g

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Norm

StVO §50 Z13b

Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen "Achtung Wildwechsel" (Paragraph 50, Ziffer 13, b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr zu begegnen (ZVR 1966/92).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 177/74
  • 2 Ob 25/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 2 Ob 25/94
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
  • 2 Ob 229/11g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 229/11g
    Vgl auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0075494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0080OB00177_7400000_002

Rechtssatz für 2Ob13/78 2Ob212/78 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074266

Geschäftszahl

2Ob13/78; 2Ob212/78; 2Ob109/82; 8Ob274/82; 7Ob307/00y; 2Ob229/11g

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Norm

StVO §18 Abs1
StVO §21 Abs1

Rechtssatz

Die Verkehrssicherheit erfordert unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr eines Auffahrunfalles die Abstandnahme von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintiers (hier: Katze).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/78
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 13/78
  • 2 Ob 212/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 212/78
    Vgl; Beisatz: Hund ist kein Kleintier, daher Bremsung. (T1) Veröff: ZVR 1979/219 S 274 = VersR 1979,876
  • 2 Ob 109/82
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 109/82
    Beisatz: Wesentlich ist die Größe des Tieres, hier: Eichhörnchen. (T2) Veröff: ZVR 1983/4 S 14
  • 8 Ob 274/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 8 Ob 274/82
    Beisatz: Dies gilt nicht, wenn mehrere Kleintiere (hier: Fasane) die Fahrbahn überqueren, weil hier die Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (durch zu befürchtende erhebliche Schäden am Fahrzeug) besteht. (T3) Veröff: ZVR 1983/193 S 247
  • 7 Ob 307/00y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 307/00y
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 74/45
  • 2 Ob 229/11g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 229/11g

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0020OB00013_7800000_001

Rechtssatz für 7Ob307/00y 2Ob229/11g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114950

Geschäftszahl

7Ob307/00y; 2Ob229/11g

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Rechtssatz

Voraussetzung der Erstattung von Rettungskosten wegen Abwendung von Wildunfällen ist zunächst, dass der Zusammenstoß mit Wild und damit eine Beschädigung des Fahrzeuges unmittelbar bevorsteht. Bei größeren Tieren wie Rehen oder Hirschen ist ein Ausweichmanöver objektiv erforderlich, um eine Beschädigung am Fahrzeug abzuwenden, sodass die Erstattungsfähigkeit der Rettungsmaßnahme grundsätzlich zu bejahen ist. Problematisch ist die Abwendung des Zusammenstoßes mit kleinerem Wild wie Hasen, Mardern oder Füchsen. Auch wenn ein Ausweichen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdient, fehlt in solchen Fällen in der Regel bereits die objektive Erforderlichkeit des Ausweichmanövers, um einen Schaden am Fahrzeug zu vermeiden. Die Gefahr für das Fahrzeug, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgeht, ist so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus handelt der Versicherungsnehmer, der in diesen Fällen ein riskantes Ausweichmanöver vornimmt, regelmäßig grob fahrlässig, sodass er das Ausweichmanöver auch nicht für geboten halten darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 307/00y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 307/00y
    Veröff: SZ 74/45
  • 2 Ob 229/11g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 229/11g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114950

Im RIS seit

13.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20010314_OGH0002_0070OB00307_00Y0000_004

Entscheidungstext 2Ob229/11g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2012/152 S 78 - Zak 2012,78 = ZVR 2012/127 S 251 (Kathrein) - ZVR 2012,251 (Kathrein)

Geschäftszahl

2Ob229/11g

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waldemar M*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagten Parteien 1. Räto C*****, und 2. Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, beide vertreten durch Dr. Franz Lethmüller, Rechtsanwalt in Landeck, wegen 123.423,46 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2011, GZ 2 R 185/11i-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Judikatur erfordert es die Verkehrssicherheit, unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr von Unfällen von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintieres Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0074266). Der Oberste Gerichtshof hat in der diese Rechtsprechungskette einleitenden Entscheidung 2 Ob 13/78 im Falle einer Katze ausgesprochen, dass es wesentlich auf die Größe des Tieres und die Gefahr, die es deshalb für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und seiner Insassen darstellt, ankommt. Ein Hund wurde dagegen in 2 Ob 212/78 nicht als ein Kleintier, sondern als erheblich größeres, nicht unbeträchtliches Hindernis gesehen. In 2 Ob 109/82 ging es um ein Eichhörnchen. Auch bei möglichem Kontakt mit mehreren Fasanen (8 Ob 274/82) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass hier die Gefahr erheblicher Schäden auftrete, etwa durch Zerstörung der Windschutzscheibe durch das Auffliegen der Tiere oder Schäden am Fahrzeug, die zur Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit führen könnten. Letztlich hat der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 307/00y in Zusammenhang mit der Frage der Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung dargelegt, dass, auch wenn das Ausweichen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdiene, bei kleinem Wild, wie Hasen, Mardern oder Füchsen, in der Regel die objektive Erforderlichkeit eines Ausweichmanövers zur Schadensvermeidung fehle. Die Gefahr, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgehe, sei so gering, dass es unverhältnismäßig sei, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.

Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Größen- und Massenverhältnisse zwischen dem die Fahrbahn querenden Fuchs und dem Beklagtenfahrzeug, VW T5 4Motion, keinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Umstand sähe, der eine Abwehrreaktion erlaubte, läge in der vom Berufungsgericht (das auf Seiten der Beklagten kein Verschulden, sondern nur außergewöhnliche Betriebsgefahr annahm) herangezogenen Haftungsteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers, der mit seinem Motorrad unter Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (105 bis 110 km/h) und eines zu geringen Seitenabstands (ein Meter) trotz Dämmerung und des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ iSd Paragraph 50, Ziffer 13 b, StVO vergleiche dazu jüngst 2 Ob 112/11a) überholte, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E99723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00229.11G.0119.000

Im RIS seit

03.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120119_OGH0002_0020OB00229_11G0000_000