Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0114950

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Geschäftszahl

7Ob307/00y; 2Ob229/11g

Norm

EKB 1996 Art1; VersVG §62; VersVG §63

Rechtssatz

Voraussetzung der Erstattung von Rettungskosten wegen Abwendung von Wildunfällen ist zunächst, dass der Zusammenstoß mit Wild und damit eine Beschädigung des Fahrzeuges unmittelbar bevorsteht. Bei größeren Tieren wie Rehen oder Hirschen ist ein Ausweichmanöver objektiv erforderlich, um eine Beschädigung am Fahrzeug abzuwenden, sodass die Erstattungsfähigkeit der Rettungsmaßnahme grundsätzlich zu bejahen ist. Problematisch ist die Abwendung des Zusammenstoßes mit kleinerem Wild wie Hasen, Mardern oder Füchsen. Auch wenn ein Ausweichen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdient, fehlt in solchen Fällen in der Regel bereits die objektive Erforderlichkeit des Ausweichmanövers, um einen Schaden am Fahrzeug zu vermeiden. Die Gefahr für das Fahrzeug, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgeht, ist so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus handelt der Versicherungsnehmer, der in diesen Fällen ein riskantes Ausweichmanöver vornimmt, regelmäßig grob fahrlässig, sodass er das Ausweichmanöver auch nicht für geboten halten darf.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-03-14 7 Ob 307/00y

Veröff: SZ 74/45

TE OGH 2012-01-19 2 Ob 229/11g

Vgl auch