Verlangt, dass im Tatzeitpunkt die Angehörigeneigenschaft (hier nach § 72 Abs 2 StGB) noch besteht.Verlangt, dass im Tatzeitpunkt die Angehörigeneigenschaft (hier nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB) noch besteht.
Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des Paragraph 166, StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.