Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094991

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

11Os12/82; 11Os32/94; 2Ob240/05s; 14Os168/10b; 12Os93/21z; 2Ob200/23k

Norm

StGB §166

ABGB §539

Rechtssatz

Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des Paragraph 166, StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-03-31 11 Os 12/82

Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18

TE OGH 1994-04-19 11 Os 32/94

Vgl auch

TE OGH 2007-03-08 2 Ob 240/05s

Auch; nur: Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des Paragraph 166, StGB nicht umfaßt. (T1)

TE OGH 2011-01-25 14 Os 168/10b

nur T1

TE OGH 2021-09-16 12 Os 93/21z

Vgl

TE OGH 2024-02-20 2 Ob 200/23k

vergleiche aber; Beisatz: Paragraph 539, ABGB ist im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbare Nachteil des Erblassers unter Beachtung des Paragraph 166, StGB zur Erbunwürdigkeit führen würde. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094991