Rechtssatz für 1Ob713/88; 6Ob558/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026313

Geschäftszahl

1Ob713/88; 6Ob558/91; 5Ob1573/91; 10Ob503/93; 1Ob532/94; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96; 8Ob230/97z; 4Ob335/98p; 7Ob165/99m; 6Ob318/00h; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 10Ob209/02m; 5Ob162/03i; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 3Ob229/04d; 9Ob76/06a; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 4Ob137/07m; 3Ob11/08a; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 6Ob122/07w; 4Ob39/09b; 1Ob218/09d; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 3Ob101/10i; 5Ob231/10x; 7Ob64/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 5Ob28/21k; 1Ob132/23b; 4Ob13/24a

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Rechtssatz

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Veröff: SZ 62/18
  • 6 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 558/91
    nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. (T1)
    Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = JBl 1992,520 (Apathy) = VersR 1992,1498
  • 5 Ob 1573/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 5 Ob 1573/91
    Vgl auch; Beisatz: Der Arzt kann sich auf die mangelnde Kausalität der Verletzung seiner Aufklärungspflicht berufen. (T2)
    Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174
  • 10 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 Ob 503/93
    nur T1; Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Auch; nur T1; nur: Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko. (T3)
    Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T4)
    Veröff. SZ 67/9
  • 2 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
    nur T1; nur T3, Beis wie T4
  • 6 Ob 2211/96g
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g
    nur T1
  • 10 Ob 2350/96
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96
    nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. (T5)
    Beis wie T4; Beisatz: Auf typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen. (T6)
    Veröff: SZ 69/199
  • 8 Ob 230/97z
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 230/97z
    nur T1; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]). (T7)
  • 4 Ob 335/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 335/98p
    Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. (T8)
    Beis wie T7
  • 7 Ob 165/99m
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 165/99m
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. (T9)
  • 6 Ob 318/00h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T10)
  • 8 Ob 33/01p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p
    nur T1; nur T3
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T10
  • 10 Ob 8/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a
    nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. (T11)
    Beis abweichend zu T9: Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte. (T12)
  • 6 Ob 258/00k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k
    nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. (T13)
    Beisatz: Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht. (T14)
    Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T15)
  • 7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
    Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T16)
  • 10 Ob 209/02m
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 209/02m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 162/03i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 162/03i
    Vgl; nur: Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist. (T17)
    Beisatz: Auch wenn sich der Patient in einer Ausnahmesituation befindet, ist deshalb eine ärztliche Aufklärung nicht jedenfalls sinnlos. (T18)
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
    nur T1; Beis wie T11
  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
    nur T1
  • 3 Ob 229/04d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 229/04d
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T19)
  • 9 Ob 76/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T19
  • 6 Ob 240/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 240/06x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Extraktion eines bloß „entfernungswürdigen" Weisheitszahnes. (T20)
  • 8 Ob 140/06f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f
    Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist. (T21)
    Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T22)
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T23)
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/122
  • 3 Ob 11/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
    Auch; Beisatz: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T24)
  • 1 Ob 80/08h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h
    nur T1
  • 4 Ob 155/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
    Beisatz: Bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. (T25)
    Beisatz: Gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dessen Ergebnis zweifelhaft ist. (T26)
    Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T27)
  • 4 Ob 39/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 39/09b
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 218/09d
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 218/09d
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht hat sich nicht verwirklicht (Lymphdrainagen - Straffbarkeit des Halses). (T28)
  • 4 Ob 212/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 212/09v
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 203/09w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 203/09w
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 10 Ob 31/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 31/10x
    Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T29)
  • 4 Ob 12/10h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 12/10h
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kosmetische Operation (Unterspritzung der Nasolabial- und Oberlippenfalten). (T30)
  • 3 Ob 101/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 101/10i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 231/10x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 64/11d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 213/11d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d
    Vgl auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T31)
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T33)
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Zahnbehandlungsverträgen maßgeblich. (T34)
    Beisatz: Hier: Nichtaufklärung über ein Risiko einer Allergie bei Kronen auf Edelmetallbasis. (T35)
  • 3 Ob 94/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
    Auch; nur T3; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)
  • 4 Ob 1/15y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
    Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T37)
  • 3 Ob 22/15d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T38)
  • 9 Ob 72/17d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
    nur T1
  • 5 Ob 75/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t
    Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 179/19p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 179/19p
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 28/21k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
    nur T1
  • 1 Ob 132/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 132/23b
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T28
    Beisatz: Aus welchen Gründen sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patientin eine Pflicht der Ärzte zur Vornahme einer in concreto nicht indizierten medizinischen Behandlung ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das Selbstbestimmungsrecht begrenzt die medizinische Behandlungspflicht und erweitert sie nicht. (T39)
  • 4 Ob 13/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 13/24a
    Beisatz wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00713_8800000_001

Rechtssatz für 7Ob236/62; 2Ob330/62; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039018

Geschäftszahl

7Ob236/62; 2Ob330/62; 7Ob350/63; 2Ob390/65; 2Ob345/66; 8Ob363/66; 2Ob4/67; 2Ob319/67; 2Ob398/67; 2Ob88/68; 2Ob66/68; 2Ob129/68; 2Ob98/68; 2Ob139/68; 2Ob116/68; 2Ob251/68; 2Ob301/68; 6Ob338/68; 5Ob344/68; 2Ob391/68; 2Ob284/69; 1Ob16/70; 2Ob70/70; 2Ob122/70; 5Ob219/70; 2Ob358/70; 2Ob354/70 (2Ob355/70); 8Ob74/71; 8Ob191/71; 8Ob196/71; 4Ob64/71; 5Ob269/71 (5Ob270/71-5Ob274/71); 2Ob296/71; 2Ob299/71; 7Ob70/72; 2Ob272/71; 6Ob102/72; 2Ob124/72; 2Ob177/72 (2Ob178/72); 2Ob33/73; 2Ob184/73; 2Ob197/73; 2Ob190/74; 8Ob112/74; 8Ob8/75; 2Ob317/74; 8Ob67/75; 8Ob168/75; 2Ob155/75; 2Ob277/75; 2Ob13/76; 6Ob178/75; 5Ob257/75; 2Ob149/76; 8Ob196/76; 8Ob193/76; 4Ob505/78; 2Ob9/78; 8Ob157/79; 8Ob214/79; 8Ob277/79; 2Ob220/79; 8Ob110/80; 4Ob501/80; 8Ob5/81; 8Ob171/81; 8Ob286/81; 8Ob17/82; 3Ob511/82; 1Ob21/82; 8Ob71/82 (8Ob72/82); 4Ob126/82; 6Ob543/82; 2Ob256/82; 4Ob528/82; 1Ob26/83; 8Ob118/83; 6Ob878/82; 8Ob63/83; 8Ob28/84; 8Ob11/85; 2Ob615/85; 7Ob642/86; 7Ob555/87; 1Ob648/87; 1Ob54/87; 4Ob26/89; 5Ob550/89; 2Ob116/89; 7Ob537/90; 6Ob525/90; 6Ob549/90; 1Ob16/91; 1Ob25/91; 1Ob24/92; 1Ob628/92; 8Ob514/93; 2Ob602/94; 2Ob99/95; 2Ob2165/96p; 1Ob2227/96y; 9Ob411/97z; 2Ob74/98s; 2Ob239/97d; 4Ob107/99k; 6Ob288/98s; 9Ob78/99g; 2Ob187/00i; 6Ob78/00i; 7Ob66/01h; 1Ob124/01v; 2Ob119/04w; 4Ob111/05k; 2Ob40/04b; 4Ob241/05b; 7Ob149/06x; 2Ob232/06s; 10Ob79/05y; 7Ob278/06t; 6Ob48/07p; 7Ob87/07f; 2Ob58/07d; 2Ob30/08p; 7Ob13/08z; 2Ob7/08f; 2Ob184/08k; 1Ob4/09h; 2Ob150/08k; 2Ob277/08m; 1Ob218/09d; 2Ob157/09s; 1Ob213/09v; 7Ob211/09v; 9ObA22/10s; 17Ob29/11f; 2Ob113/11y; 2Ob212/12h; 2Ob123/12w; 8Ob53/14y; 7Ob31/15g; 7Ob96/16t; 3Ob153/16w; 4Ob208/17t; 8Ob138/17b; 4Ob202/18m; 8Ob68/19m; 2Ob50/19w; 2Ob58/21z; 5Ob235/21a; 9Ob41/22b; 4Ob172/22f; 2Ob210/22d; 6Ob158/22m; 1Ob146/23m; 7Ob83/24t; 4Ob109/24v; 3Ob11/25a

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Rechtssatz

Dem Feststellungsbegehren kann durch eine Feststellung in der Richtung der Boden entzogen werden, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind; bleibt jedoch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, dann kann dem Geschädigten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 236/62
    Entscheidungstext OGH 21.11.1962 7 Ob 236/62
    Veröff: ZVR 1963/102 S 109
  • 2 Ob 330/62
    Entscheidungstext OGH 10.01.1963 2 Ob 330/62
  • 7 Ob 350/63
    Entscheidungstext OGH 10.01.1964 7 Ob 350/63
  • 2 Ob 390/65
    Entscheidungstext OGH 16.12.1965 2 Ob 390/65
  • 2 Ob 345/66
    Entscheidungstext OGH 19.01.1967 2 Ob 345/66
  • 8 Ob 363/66
    Entscheidungstext OGH 31.01.1967 8 Ob 363/66
    Veröff: EFSlg 8898
  • 2 Ob 4/67
    Entscheidungstext OGH 02.02.1967 2 Ob 4/67
    nur: Bleibt jedoch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, dann kann dem Geschädigten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. (T1)
  • 2 Ob 319/67
    Entscheidungstext OGH 20.10.1967 2 Ob 319/67
    nur T1
  • 2 Ob 398/67
    Entscheidungstext OGH 16.02.1968 2 Ob 398/67
    nur T1; Veröff: LwBetr 1968,157
  • 2 Ob 88/68
    Entscheidungstext OGH 29.03.1968 2 Ob 88/68
    nur T1
  • 2 Ob 66/68
    Entscheidungstext OGH 25.03.1968 2 Ob 66/68
    nur T1
  • 2 Ob 129/68
    Entscheidungstext OGH 09.05.1968 2 Ob 129/68
    nur T1
  • 2 Ob 98/68
    Entscheidungstext OGH 24.05.1968 2 Ob 98/68
    nur T1
  • 2 Ob 139/68
    Entscheidungstext OGH 06.06.1968 2 Ob 139/68
    nur T1
  • 2 Ob 116/68
    Entscheidungstext OGH 06.06.1968 2 Ob 116/68
    nur T1
  • 2 Ob 251/68
    Entscheidungstext OGH 12.09.1968 2 Ob 251/68
    nur T1; Beisatz: "In der Regel" bedeutet keinen Ausschluss. (T2)
  • 2 Ob 301/68
    Entscheidungstext OGH 14.11.1968 2 Ob 301/68
    nur T1; Veröff: SZ 41/153 = EvBl 1969/185 S 271 = ZVR 1969/299 S 271
  • 6 Ob 338/68
    Entscheidungstext OGH 18.12.1968 6 Ob 338/68
    nur T1
  • 5 Ob 344/68
    Entscheidungstext OGH 08.01.1969 5 Ob 344/68
  • 2 Ob 391/68
    Entscheidungstext OGH 14.02.1969 2 Ob 391/68
    nur T1; Beisatz: Feststellungsinteresse auch dann, wenn keine Dauerfolgen zurückgeblieben sind. (T3)
  • 2 Ob 284/69
    Entscheidungstext OGH 23.10.1969 2 Ob 284/69
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1970/122 S 164
  • 1 Ob 16/70
    Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 16/70
    nur T1; Veröff: MietSlg 22208
  • 2 Ob 70/70
    Entscheidungstext OGH 02.04.1970 2 Ob 70/70
    nur T1
  • 2 Ob 122/70
    Entscheidungstext OGH 23.04.1970 2 Ob 122/70
  • 5 Ob 219/70
    Entscheidungstext OGH 04.11.1970 5 Ob 219/70
    nur T1
  • 2 Ob 358/70
    Entscheidungstext OGH 19.11.1970 2 Ob 358/70
    Beisatz: Bejahung des Feststellungsinteresses, wenn Spätfolgen zwar mit einer "der Gewissheit nahen Wahrscheinlichkeit" nicht eintreten werden, jedoch nicht auszuschließen sind. (T4)
  • 2 Ob 354/70
    Entscheidungstext OGH 12.12.1970 2 Ob 354/70
    nur T1
  • 8 Ob 74/71
    Entscheidungstext OGH 30.03.1971 8 Ob 74/71
    nur T1; Beisatz: Spätfolgen hier wegen der erst nach Abschluss des Wachstumsalters des Verletzten gegebenen sicheren Feststellungsmöglichkeit nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. (T5)
    Veröff: ZVR 1972/36 S 56
  • 8 Ob 191/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1971 8 Ob 191/71
    nur T1
  • 8 Ob 196/71
    Entscheidungstext OGH 06.07.1971 8 Ob 196/71
    nur T1; Veröff: ZVR 1972/85 S 150
  • 4 Ob 64/71
    Entscheidungstext OGH 21.09.1971 4 Ob 64/71
    nur T1; Veröff: SozM IA/e,973
  • 5 Ob 269/71
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 269/71
    nur T1; Veröff: Arb 8954
  • 2 Ob 296/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 2 Ob 296/71
    Veröff: ZVR 1973/72 S 84
  • 2 Ob 299/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1972 2 Ob 299/71
    Veröff: ZVR 1973/45 S 54
  • 7 Ob 70/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 7 Ob 70/72
  • 2 Ob 272/71
    Entscheidungstext OGH 18.05.1972 2 Ob 272/71
  • 6 Ob 102/72
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 6 Ob 102/72
    nur T1
  • 2 Ob 124/72
    Entscheidungstext OGH 06.07.1972 2 Ob 124/72
    Veröff: SZ 45/78 = RZ 1972,206 = ZVR 1973/175 S 235
  • 2 Ob 177/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 2 Ob 177/72
    Veröff: ZVR 1973/110 S 144
  • 2 Ob 33/73
    Entscheidungstext OGH 15.03.1973 2 Ob 33/73
  • 2 Ob 184/73
    Entscheidungstext OGH 15.11.1973 2 Ob 184/73
  • 2 Ob 197/73
    Entscheidungstext OGH 06.12.1973 2 Ob 197/73
  • 2 Ob 190/74
    Entscheidungstext OGH 04.07.1974 2 Ob 190/74
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 112/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 112/74
    nur T1; Beisatz: Hier: Nicht mit Sicherheit ausgeschlossen. (T6)
  • 8 Ob 8/75
    Entscheidungstext OGH 12.02.1975 8 Ob 8/75
    nur T1
  • 2 Ob 317/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 2 Ob 317/74
    Beisatz: Rente gemäß § 1327 ABGB Möglichkeit einer Vermehrung der Bedürfnisse durch Alter oder Schicksalsschläge. (T7)
  • 8 Ob 67/75
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 8 Ob 67/75
  • 8 Ob 168/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 168/75
    nur T1
  • 2 Ob 155/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 2 Ob 155/75
    Beisatz: Nur wenn die Möglichkeit eines Folgeschadens mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist das Feststellungsbegehren unberechtigt. (T8)
    Veröff: ZVR 1976/113 S 119 = JBl 1976,315
  • 2 Ob 277/75
    Entscheidungstext OGH 15.01.1976 2 Ob 277/75
    nur T1; Beis wie T7
  • 2 Ob 13/76
    Entscheidungstext OGH 19.02.1976 2 Ob 13/76
    nur T1
  • 6 Ob 178/75
    Entscheidungstext OGH 19.02.1976 6 Ob 178/75
    nur T1; Beis wie T8
  • 5 Ob 257/75
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 5 Ob 257/75
    nur T1; Veröff: ZVR 1977/105 S 149 = RZ 1976/92 S 179
  • 2 Ob 149/76
    Entscheidungstext OGH 09.09.1976 2 Ob 149/76
  • 8 Ob 196/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 196/76
    Vgl; nur T1
  • 8 Ob 193/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 193/76
    nur T1; Veröff: ZVR 1978/30 S 27
  • 4 Ob 505/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 505/78
  • 2 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 9/78
    Beis wie T8
  • 8 Ob 157/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 157/79
    nur T1
  • 8 Ob 214/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 214/79
    nur T1; Veröff: ZVR 1980/289 S 298
  • 8 Ob 277/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 277/79
    Auch; Veröff: EFSlg 34395
  • 2 Ob 220/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 220/79
    nur T1; Beisatz: Volle Höhe des Schadens steht derzeit noch nicht fest. (T9)
    Veröff: ZVR 1980/340 S 370
  • 8 Ob 110/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 110/80
    nur T1
  • 4 Ob 501/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 501/80
    nur T1
  • 8 Ob 5/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 5/81
    nur T1
  • 8 Ob 171/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 8 Ob 171/81
    nur T1
  • 8 Ob 286/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 286/81
    nur T1
  • 8 Ob 17/82
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 17/82
    nur T1
  • 3 Ob 511/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 511/82
    nur T1; Beisatz: Ob die Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend (so schon JBl 1976,315). (T10)
  • 1 Ob 21/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 21/82
    nur: Dem Feststellungsbegehren kann durch eine Feststellung in der Richtung der Boden entzogen werden, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind. (T11)
    Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030
  • 8 Ob 71/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 71/82
    nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Allenfalls infolge einer ungenügenden Mitwirkung des Verletzten an seiner Heilung. (T12)
  • 4 Ob 126/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 126/82
    Auch
  • 6 Ob 543/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 543/82
    nur T1
  • 2 Ob 256/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 256/82
    nur T1; Beis wie T8
  • 4 Ob 528/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 528/82
  • 1 Ob 26/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 26/83
  • 8 Ob 118/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 118/83
    Auch; nur T11
  • 6 Ob 878/82
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 6 Ob 878/82
    nur T1
  • 8 Ob 63/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 63/83
    nur T1; Beisatz: Hier: Wenn auch Art 243 des Gesetzes der Teilrepublik Bosnien - Herzegowina vom 29. 05. 1979 über die Familie, dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den auf Zuspruch von Unterhalt gerichteten Antrag eines Ehegatten bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen abzuweisen, handelt es sich aber bei dieser Norm bloß um eine Ermessensbestimmung, sodass im Vorhinein nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist und ihm im Notfall nicht doch ein Unterhaltsanspruch zugebilligt werden könnte. (T13)
  • 8 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 28/84
    nur T1
  • 8 Ob 11/85
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 11/85
    Auch; nur T1; Beis wie T9
  • 2 Ob 615/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 615/85
    Auch; Veröff: SZ 59/190 = RdW 1987,50
  • 7 Ob 642/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 642/86
    nur T1
  • 7 Ob 555/87
    Entscheidungstext OGH 15.05.1987 7 Ob 555/87
    nur T1
  • 1 Ob 648/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 648/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/180
  • 1 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 54/87
    nur T1; Veröff: SZ 61/43 = NZ 1989,95
  • 4 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 26/89
    nur T1; Veröff: MR 1989,132 (Zanger) = JBl 1989,786
  • 5 Ob 550/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 5 Ob 550/89
    nur T1
  • 2 Ob 116/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 2 Ob 116/89
    nur T1; Beisatz: Es genügt, dass in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T14)
  • 7 Ob 537/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 537/90
    nur T1
  • 6 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 525/90
    nur T1; Beis wie T14
    Veröff: ecolex 1990,406
  • 6 Ob 549/90
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 6 Ob 549/90
    nur T1; Beis wie T14
  • 1 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 16/91
    nur T1
  • 1 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 24/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 24/92
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 628/92
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 514/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 514/93
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 602/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 602/94
    nur T1; Veröff: SZ 68/5
  • 2 Ob 99/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 99/95
    Auch
  • 2 Ob 2165/96p
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2165/96p
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch aus den in der Entscheidung 1 Ob 601/93 angestellten Erwägungen zum Verjährungsbeginn ergibt sich nicht die Verneinung eines Feststellungsinteresses. (T15)
  • 1 Ob 2227/96y
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2227/96y
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 9 Ob 411/97z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 411/97z
    Beisatz: Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen. (Hier: Unterhaltsausfälle durch den bei einem Verkehrsunfall verursachten Tod des Vaters beziehungsweise Ehegatten.) (T16)
  • 2 Ob 74/98s
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 74/98s
    Auch; Beis wie T14
  • 2 Ob 239/97d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 239/97d
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage geltend machen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches eines Tages vorliegen werden. (T17)
  • 4 Ob 107/99k
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 107/99k
    Auch; nur T1; Beis wie T14
  • 6 Ob 288/98s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 288/98s
    Vgl
  • 9 Ob 78/99g
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 78/99g
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/165
  • 2 Ob 187/00i
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 187/00i
    Vgl auch
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Auch; Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T18)
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Vgl auch
  • 1 Ob 124/01v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 124/01v
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 119/04w
    Entscheidungstext OGH 04.06.2004 2 Ob 119/04w
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 111/05k
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 111/05k
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Verlegung von Rohrleitungen. (T19)
  • 2 Ob 40/04b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 2 Ob 40/04b
    Auch; Beisatz: Aus der bloßen Feststellung, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist", ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass künftige Schäden nicht (doch) eintreten werden. (T20)
  • 4 Ob 241/05b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 241/05b
    Auch; nur T1; Beis wie T16 nur: Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen. (T21)
  • 7 Ob 149/06x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 149/06x
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hier: Feststellungsinteresse bei Dauerfolgen nach einem ärztlichen Kunstfehler. (T22)
  • 2 Ob 232/06s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 232/06s
    Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T20; Beisatz: Die bloße Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spätfolgen oder Dauerfolgen, „nicht zu erwarten", rechtfertigt nicht den für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden. (T23)
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 278/06t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 278/06t
    Auch; Beisatz: Ein „vorbeugendes Rechtsschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient. (T24)
  • 6 Ob 48/07p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 48/07p
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Umstand, dass Spät- bzw Dauerfolgen „nicht zu erwarten" sind, zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht ausreicht. (T25)
  • 7 Ob 87/07f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 87/07f
    Auch; Beis wie T20
  • 2 Ob 58/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
    Auch; nur T1; Beis auch wie T8; Beis wie T20; Beis wie T23; Beis wie T25
  • 2 Ob 30/08p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 30/08p
    Auch; nur T11; Beis wie T8; Beisatz: Dauerfolgen und Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden: Feststellungsinteresse verneint. (T26)
  • 7 Ob 13/08z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 13/08z
  • 2 Ob 7/08f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 7/08f
    Auch; nur T1; Auch Beis wie T8
  • 2 Ob 184/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 184/08k
    Auch; Auch Beis wie T8
  • 1 Ob 4/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 4/09h
    Vgl aber; Beisatz: In Fällen, in denen das Auftreten einer Erkrankung als Folge des schädigenden Ereignisses nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausschließbar ist, besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer (potentiellen) Haftung für zukünftige Schäden. (T27)
  • 2 Ob 150/08k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 150/08k
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren ist stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T28)
    Beisatz: Für das rechtliche Interesse sind konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden nicht erforderlich. (T29)
  • 1 Ob 218/09d
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 218/09d
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T26
  • 2 Ob 157/09s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s
    Auch; nur T1; Beis wie T28
  • 1 Ob 213/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 213/09v
    nur T1
  • 7 Ob 211/09v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 211/09v
    Auch
  • 9 ObA 22/10s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 22/10s
    Beis wie T25; Beis wie T28
  • 17 Ob 29/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T29
  • 2 Ob 113/11y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
    Vgl; Beis wie T28
  • 2 Ob 212/12h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 212/12h
    nur T1; Beisatz: Diese Judikatur betrifft Fälle, in denen beim Geschädigten der Eintritt weiterer zukünftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann; sie ist jedoch nicht auf einen Fall anwendbar, bei dem die klagende Partei zur Begründung des rechtlichen Interesses ihres Feststellungsbegehrens Umstände geltend macht, die darauf beruhen, dass sie von Dritten als Schädiger bzw Haftpflichtiger aus dem betreffenden Verkehrsunfall in Anspruch genommen werden könnte. (T30)
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Beis wie T29
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Auch; Beis ähnlich wie T28; nur: Die Einbringung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient, ist zulässig, wenn künftige Ersatzansprüche, insbesondere gesundheitliche Spät- oder Dauerfolgen, nicht ausgeschlossen werden können. (T31)
  • 7 Ob 31/15g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
    Auch
  • 7 Ob 96/16t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 96/16t
    Auch; Beis wie T28
  • 3 Ob 153/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 208/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/24
  • 8 Ob 138/17b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 138/17b
    nur T1; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 4 Ob 202/18m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 202/18m
    Auch
  • 8 Ob 68/19m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 68/19m
    Vgl; Beis wie T8
  • 2 Ob 50/19w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 50/19w
    Beis wie T28
  • 2 Ob 58/21z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 58/21z
    Beisatz: Hier: Negativfeststellung zu zukünftigen Schäden. (T32)
  • 5 Ob 235/21a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2022 5 Ob 235/21a
  • 9 Ob 41/22b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 41/22b
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T28
  • 4 Ob 172/22f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 172/22f
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T20; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T27; Beis wie T28; Beisatz. Hier: Bejahung des Feststellungsinteresses wenn mit Spät- und Dauerfolgen „aus medizinischer Sicht […] nicht zu rechnen sei“. (T33)
  • 2 Ob 210/22d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 210/22d
    Vgl
  • 6 Ob 158/22m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 158/22m
    Beisatz wie T14: Hier: Feststellungsbegehren der Haftung für einen im PKW eingebauten Motor integrierte Software, welche darauf abzielte, dass die Abgaswerte am Rollprüfstand dergestalt manipuliert wurden, dass eine EG-Betriebserlaubnis erlangt wurde, während die Abgaswerte im Echtbetrieb die zulässigen Grenzwerte überschritten werden, wurde abgewiesen, wobei der KFZ-Käufer das angebotene Software-Update nicht durchführen ließ. (T34)
  • 1 Ob 146/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 146/23m
    Beisatz: Diese Rechtsprechung kann auch auf ein Feststellungsbegehren auf künftigen Verdienstentgang infolge rechtswidriger Abschiebung übertragen werden. (T35)
  • 7 Ob 83/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 83/24t
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T20; Beisatz wie T23; Beisatz wie T25; Beisatz wie T27; Beisatz wie T28
  • 4 Ob 109/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 109/24v
  • 3 Ob 11/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 11/25a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19621121_OGH0002_0070OB00236_6200000_001

Entscheidungstext 1Ob218/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdM-LS 2010/12 (Leischner) = JBl 2010,302 = ZVR 2010/43 S 79 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2010,79 (Danzl, tabellarische Übersicht) = RdM 2010/160 S 174 (Leischner, Rechtsprechungsübersicht) - RdM 2010,174 (Leischner, Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

1Ob218/09d

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie P*****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 7.693,39 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse 3.853,39 EUR und Feststellung) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. August 2009, GZ 1 R 156/09i-64, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. April 2009, GZ 7 Cg 61/06h-58, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

römisch zwei. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Zuspruch von 3.840 EUR sA und in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens rechtskräftig sind, werden dahin abgeändert, dass das Teilurteil insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters 3.840 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 4. 2006 zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 3.853,39 EUR samt 4 % Zinsen seit 26. 8. 2005 sowie 4 % Zinsen aus 3.840 EUR vom 26. 8. 2005 bis 14. 4. 2006 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

römisch drei. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

römisch vier. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die (am 25. 1. 1943 geborene) Klägerin suchte im Herbst 2004 einen plastischen Chirurgen auf. Sie wünschte ein Facelifting sowie eine Straffung des Doppelkinns. Ihr ausdrücklicher Wunsch war, ein möglichst natürliches Ergebnis zu erzielen. Der plastische Chirurg vereinbarte nach einem Aufklärungsgespräch die Durchführung der Operation in einem Landeskrankenhaus und einen Operationstermin für den 17. 11. 2004. An diesem Tag nahm er die kosmetische Operation nach einem neuerlichen Aufklärungsgespräch, das nicht er, sondern eine Ärztin des Landeskrankenhauses am 16. 11. 2004 geführt hatte, vor. Die Klägerin war unter anderem über die Möglichkeit von stärkeren Blutungen, Nachblutungen, Blutergüssen und bleibendem Taubheitsgefühl aufgeklärt worden. Die Operation an sich wurde lege artis durchgeführt und entsprach der getroffenen Vereinbarung. Es konnte eine Straffung des Doppelkinns erzielt werden. Dabei wurde eine Platysma-Raffung durchgeführt, die eine ädaquate Behandlung der Halsregion darstellt. Im Vergleich zum vorherigen Zustand konnte eine Verbesserung erreicht werden. Das Ergebnis war möglichst natürlich. Auch im Halsbereich war eine ausreichende Straffung erzielbar. Nicht lege artis war die Behandlung nur insofern, als eine unmittelbar notwendige Nachbehandlung, nämlich die unverzügliche Ausräumung eines im Zuge der Operation aufgetretenen Hämatoms unterblieben ist. Dadurch bildete sich bei der Klägerin ein großes, ausgedehntes Hämatom, das Schmerzen, Rastlosigkeit und Spannungsgefühle um den Nacken herum erzeugte, in diesem Bereich das Gewebe und die Haut besonders überdehnte und im Vergleich zur Gegenseite eine stärkere Faltenbildung induzierte. Diese verstärkte Faltenbildung hat sich bis etwa Sommer 2005 zurückgebildet. Eine neuerliche Operation wird nicht notwendig sein. Weitere Schmerzen werden nicht entstehen. Eine mit der im Bereich des rechten Kieferwinkels aufgetretenen Sensibilitätsstörungen verbundene funktionelle Beeinträchtigung besteht nicht. Zusätzliche Schmerzen sind dadurch auch nicht entstanden; sie sind auch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Für die - nach dem Facelift medizinisch indizierten - Lymphdrainagen bezahlte die Klägerin umgerechnet 840 EUR.

Die Klägerin begehrte zuletzt 3.000 EUR Schmerzengeld, 3.853,39 EUR Operationskosten, 840 EUR für Kosten der Lymphdrainagen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Soweit für das Revisionsverfahren insbesondere relevant, berief sie sich auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Die versprochene Straffung des Doppelkinns sei nicht erreicht worden. Der plastische Chirurg habe es unterlassen, die Klägerin in einem detaillierten Gespräch über die Grenzen der Machbarkeit, insbesondere die Straffbarkeit des Halses aufzuklären.

Die Beklagte behauptete eine lege artis durchgeführte Behandlung und eine ausreichende Aufklärung, insbesondere über die die hier verwirklichte Gefahr der Bildung eines Hämatoms, für dessen Beseitigung ziel- und zeitgerecht gesorgt worden sei.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens zur Gänze statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen, zusammengefassten Feststellungen stellte es noch Folgendes fest: Eine im Bereich des rechten Kieferwinkels aufgetretene Sensibilitätsstörung ist die Folge einer intraoperativen Verletzung der oberflächlichen Hautnerven. Das ist eine typische Komplikation, die bei einem Facelift auftreten kann. Es handelt sich nicht um eine Fehlbehandlung. Der Klägerin seien jene Schmerzen abzugelten, die durch die fehlerhafte Nachbehandlung des aufgetretenen Hämatoms entstanden seien. Berechtigt sei auch ihr Anspruch auf Erstattung des Operationshonorars und der Kosten für die Lymphdrainage. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil Folge- oder Dauerschäden ausgeschlossen seien.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte in seinem Teilurteil den Zuspruch von 3.840 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 4. 2006 und wies das Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus 7.613,39 EUR vom 26. 8. 2005 bis 14. 4. 2006 ab. Im Zuspruch von 3.853,39 EUR sA (Operationshonorar) sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und im Kostenpunkt hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Bei einer kosmetischen Operation sei ohne jeden Zweifel die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass das bestimmte Ziel der optischen Verbesserung aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen und psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. Damit müsse geprüft werden, ob der behandelnde Arzt die Klägerin darüber aufgeklärt hat, dass sie aus subjektiven Gründen mit dem Operationsergebnis nicht zufrieden sein könnte. Was das Feststellungsbegehren betreffe, müsse ein Widerspruch zwischen den beiden Sachverständigengutachten zu der Frage aufgeklärt werden, ob die Sensibilitätsstörung auf ein typisches Operationsrisiko oder auf den Druck des Hämatoms auf das umliegende Gewebe zurückzuführen und Folge der fehlerhaften Nachbehandlung sei. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen beseitigten nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht das Feststellungsinteresse.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.

1.) Verletzung der Aufklärungspflicht - Rückerstattung der Operationskosten von 3.853,39 EUR:

Judikatur und Lehre stellen bei reinen kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation („Schönheitsoperationen") besonders strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht (Juen, Arzthaftungsrecht2, 102 mwN [FN 449]; Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts römisch eins 123; vergleiche Giesen, Arzthaftungsrecht4 Rz 282; Gaisbauer, Die ärztliche Aufklärungspflicht bei kosmetischen Eingriffen, ÖJZ 1993, 25; 6 Ob 558/91 = JBl 1992, 520 [Apathy]; 6 Ob 122/07w; vergleiche RIS-Justiz RS0026313; vergleiche RS0026375). In den beiden bereits zitierten Entscheidungen 6 Ob 558/91 und 6 Ob 122/07w forderte der Oberste Gerichtshof bei kosmetischen Operationen, die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hätten, eine ausdrückliche Aufklärung, das dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte.

Mit diesem Grundsatz rechtfertigt die Klägerin auch hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht, indem sie eine ausdrückliche Aufklärung über eine mögliche subjektive Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis vermisst. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen kosmetische Operationen betrafen, in denen das erzielte Ergebnis dem in Aussicht gestellten Erfolg und der Erwartungshaltung der Patienten nicht entsprach.

In dem zu 6 Ob 558/91 entschiedenen Fall unterzog sich eine Patientin einer Operation zur Verkleinerung der Kinnpartie, deren Ausmaß auf einem Foto der Patientin mit einer strichlierten Linie festgehalten worden war. Durch die Operation wurden aber nur 50 % der auf dem Foto als möglich eingezeichneten Reduktion erreicht. Der behandelnde Arzt hat somit bei der Patientin eine ganz konkrete, nicht verwirklichte Vorstellung über das Operationsergebnis hervorgerufen, die Grundlage für den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Einwilligung in die Operation war.

6 Ob 122/07w betraf eine Brustvergrößerung. Nach der lege artis durchgeführten Operation trat eine sichtbare Kontur des Implantats an der Innenseite der rechten Brust auf. In der Folge kam es zu einer Rotation des Implantats der linken Brust. Mit der Zeit wurde eine unnatürliche Form der Brüste immer deutlicher; die linke Brust saß zuletzt etwa 1,5 cm höher als die rechte. Auch in diesem Fall wurde die Erwartungshaltung der Patientin (auch objektiv) enttäuscht.

Anders zu beurteilen ist die Situation im konkreten Fall: Nach den Feststellungen erreichte die Operation vereinbarungsgemäß eine Straffung des Doppelkinns und des Halsbereichs mit einem möglichst natürlichen Ergebnis, das die Klägerin ja ausdrücklich gewünscht hatte. Gerade dieser, durch die Operation auch verwirklichte Wunsch nach einem möglichst natürlichen Ergebnis spricht gegen eine vor der Operation bestandene, abweichende (unrealistische) Erwartungshaltung der damals 61-jährigen Patientin. Wird ein Arzt mit einer (in vielen Fällen realitätsfremden) Erwartungshaltung des Patienten konfrontiert oder ruft er eine bestimmte Vorstellung über das zukünftige Aussehen hervor, muss er offen und schonungslos darüber aufklären, dass die Zielvorstellungen des Patienten durch die kosmetische Operation nicht immer gänzlich verwirklicht werden können vergleiche Juen aaO; Gaisbauer aaO). Die Behauptungen der Klägerin zur Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis beziehen sich hier aber auf den angeblich nicht erzielten, vereinbarten Erfolg der Straffung des Kinn- und Halsbereichs, weshalb sie die Operation als misslungen wertet. Diese Vorwürfe sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Das von der Klägerin deutlich bestimmte Ziel (Straffung mit natürlichem Ergebnis) wurde erreicht. Für die Annahme einer enttäuschten Erwartungshaltung der Patientin fehlt die sachverhaltsmäßige Grundlage. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zum Thema „Aufklärung über mögliche subjektive Unzufriedenheit und fiktive Zustimmung der Patientin, ist daher nicht erforderlich, weil sich das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht nicht verwirklicht hat vergleiche 4 Ob 137/07m)

Was die (verwirklichten) Risken der Hämatombildung und der Sensibilitätsstörung betrifft, ist nach dem festgestellten Sachverhalt von einer ausreichenden Aufklärung auszugehen. Die Argumente, welche die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung zu diesem Thema vorbringt, sind nicht überzeugend und vernachlässigen die getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Information durch den Arzt, der letztlich die Operation durchgeführt hat. Der Zeitpunkt des ersten Informationsgesprächs ca 7 Monate vor der Operation steht entgegen der Auffassung der Klägerin einer wirksamen Aufklärung nicht entgegen, weil noch vor der Operation im Krankenhaus eine neuerliche Aufklärung - wenn auch nicht durch den Operateur selbst vergleiche Giesen aaO Rz 290) - erfolgte, die die Grundlagen für die Einwilligung „auffrischte" (Juen aaO 132). Gerade bei nicht dringlichen Eingriffen muss die Aufklärung grundsätzlich so zeitgerecht erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen kann. Immer muss eine adäquate Überlegungsfrist eingeräumt werden, um die für und gegen die Operation sprechenden Argumente ausreichend abwägen und gegebenenfalls eine Beratung mit Angehörigen oder die Konsultation eines Vertrauensarztes durchführen zu können. Die (erste) Aufklärung des Patienten ist also grundsätzlich vorzunehmen, wenn der Arzt zum operativen Eingriff rät und einen festen Operationstermin vereinbart (Juen aaO 125 f mwN).

Der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Operationskosten ist aus diesen Erwägungen nicht berechtigt. Die nicht einhellig beantwortete Frage, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht den Behandlungsvertrag aufgrund der fehlerhaften Einwilligung des Patienten hinfällig macht und deshalb ein Anspruch des Patienten auf Rückforderung des ganzen oder anteiligen ärztlichen Honorars resultiert (6 Ob 558/91) oder eine Rückabwicklung ausschließlich nach den Regeln der Irrtumsanfechtung zu erfolgen hat (Apathy, JBl 1992, 522) stellt sich bei diesem Ergebnis nicht.

2.) Zum Feststellungsbegehren:

In diesem Punkt ist der Rekurs nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat zur Ursache der Sensibilitätsstörung einen Widerspruch zwischen zwei Sachverständigengutachten angenommen. Ist diese Störung nicht auf ein typisches Operationsrisiko, sondern auf den Druck des Hämatoms auf das umliegende Gewebe und damit den festgestellten Behandlungsfehler zurückzuführen, haftet die Beklagte aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Nachbehandlung für allfällige zukünftige Folgen der Sensibilitätsstörung. Da aufgrund der vom Erstgericht gewählten Diktion Spätfolgen nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist der Geschädigten das Feststellungsinteresse nicht abzusprechen (RIS-Justiz RS0039018 [T4 und T26]). Der Einschätzung des Berufungsgerichts zur Widersprüchlichkeit der Sachverständigengutachten und zur Notwendigkeit der angeordneten Verfahrensergänzung kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Die Kostenentscheidung gründet sich jeweils auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E92679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00218.09D.1117.000

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20091117_OGH0002_0010OB00218_09D0000_000