Rechtssatz für 14Os93/97 14Os116/97 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108372

Geschäftszahl

14Os93/97; 14Os116/97; 14Os131/98; 11Os7/99 (11Os8/99); 15Os64/06k; 13Os130/06a (13Os131/06y); 11Os54/07m (11Os55/07h); 14Os101/07w (14Os102/07t); 12Os5/11v (12Os6/11s, 12Os7/11p, 12Os8/11k)

Entscheidungsdatum

08.03.2011

Norm

StPO §494a Abs1 Z3
JGG 1988 §15
JGG 1988 §16
  1. StPO § 494a heute
  2. StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 494a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 494a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 494a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 494a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 494a gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) beziehungsweise der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (WK-StPO Paragraph 494 a, Ziffer 3,).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 93/97
    Entscheidungstext OGH 05.08.1997 14 Os 93/97
  • 14 Os 116/97
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 14 Os 116/97
  • 14 Os 131/98
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 14 Os 131/98
  • 11 Os 7/99
    Entscheidungstext OGH 02.03.1999 11 Os 7/99
    nur: Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor. (T1)
  • 15 Os 64/06k
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 64/06k
    Auch; nur T1
  • 13 Os 130/06a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 130/06a
  • 11 Os 54/07m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 54/07m
    Auch
  • 14 Os 101/07w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 101/07w
  • 12 Os 5/11v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 5/11v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108372

Im RIS seit

04.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19970805_OGH0002_0140OS00093_9700000_001

Rechtssatz für 13Os160/99; 15Os64/06k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112915

Geschäftszahl

13Os160/99; 15Os64/06k; 11Os54/07m (11Os55/07h); 14Os101/07w (14Os102/07t); 12Os22/13x; 12Os17/24b

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

JGG §16 Abs1
StPO §288 Abs2 Z3
StPO §494a Abs1 Z3
  1. StPO § 288 heute
  2. StPO § 288 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 288 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 288 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 288 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 494a heute
  2. StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 494a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 494a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 494a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 494a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 494a gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hätte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 160/99
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 160/99
  • 15 Os 64/06k
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 64/06k
    Auch
  • 11 Os 54/07m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 54/07m
    Auch; nur: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. (T1)
  • 14 Os 101/07w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 101/07w
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß §16 Abs 1 erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. (T2)
    Beisatz: Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß § 56 StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des § 16 Abs 1 erster Satz JGG dar. (T3)
  • 12 Os 22/13x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 22/13x
    nur T1
  • 12 Os 17/24b
    Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 17/24b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112915

Im RIS seit

11.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20000112_OGH0002_0130OS00160_9900000_001

Entscheidungstext 14Os101/07w (14Os102/07t)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os101/07w (14Os102/07t)

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Anmerkung

E85213 14Os101.07w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael B***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 129/06x des Bezirksgerichtes Baden, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des genannten Gerichtes vom 10. Jänner 2007, GZ 12 U 129/06x-8, und vom 28. März 2007, GZ 12 U 129/06x-15, in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Höpler, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Michael B***** und Sinisa B***** zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 12 U 129/06x des Bezirksgerichtes Baden verletzen das Gesetz:

1. das Urteil vom 10. Jänner 2007, GZ 12 U 129/06x-8, in seinem „nachträglichen Strafausspruch" zum Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 12. Oktober 2005, GZ 36 Hv 130/05z-46, in den Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz eins, JGG, 494a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, StPO;

2. die gekürzten Urteilsausfertigungen vom 10. Jänner 2007, GZ 12 U 129/06x-8, und vom 28. März 2007, GZ 12 U 129/06x-15, in der Bestimmung des Paragraphen 458, Absatz 3, Ziffer eins, (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2,) StPO;

Das Urteil vom 10. Jänner 2007, GZ 12 U 129/06x-8, das im Übrigen unberührt bleibt, wird „im Ausspruch über die nachträgliche Festsetzung einer Strafe von sechs Wochen bedingt auf drei Jahre Probezeit" zum Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Oktober 2005, GZ 36 Hv 130/05z-46, ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 12. Oktober 2005, GZ 36 Hv 130/05z-46, wurde der am 4. Mai 1990 geborene Michael B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB Bewährungshilfe angeordnet.

Am 2. Oktober 2007 brachte die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt beim Bezirksgericht Baden zu AZ 12 U 129/06x einen Antrag auf Bestrafung des Michael B***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB ein (ON 3). In der Übersendungsnote wurde darauf hingewiesen, dass „gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ... das Strafverfahren des Landesgerichtes Wr. Neustadt, AZ 36 Hv 130/05z, gemäß Paragraph 56, StPO zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe einzubeziehen sein wird" (S 1).

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 wurde das Verfahren des Landesgerichtes Wr. Neustadt, AZ 36 Hv 130/05z gemäß Paragraph 56, StPO einbezogen.

In der am 10. Jänner 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten Michael B***** durchgeführten Hauptverhandlung wurde eine - diesen Beschuldigten und Sinisa B***** betreffende - „Nachtragsanzeige" gemäß Paragraph 56, StPO einbezogen. Nach Ausfolgung des bezughabenden Nachtragsbestrafungsantrags an Michael B*****, seiner Vernehmung zu sämtlichen angeklagten Sachverhalten, der Befragung einer Zeugin, Verlesung „der Anzeige" und der Strafregisterauskunft, Ausscheidung des Verfahrens gegen Sinisa B***** und Schluss des Beweisverfahrens hinsichtlich Michael B***** beantragte die Bezirksanwältin „wie schriftlich" und die Bewährungshelferin des Michael B***** „verwies auf den Bericht" (gemeint: den aktenkundigen Bericht des Vereins „Neustart" vom 9. Jänner 2007 zum bisherigen Betreuungsverlauf [ON 7]).

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil erfolgte sodann ein Schuldspruch des Michael B***** wegen des im Zeitraum vom 3. bis 13. Juli 2006, sohin während der Probezeit, begangenen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB. Die Bezirksrichterin verhängte nach der genannten Gesetzesstelle eine - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von drei Wochen. Darüber hinaus erkannte sie unter einem - ungeachtet fehlender Antragstellung der Staatsanwaltschaft und ohne den Beschuldigten und die Bezirksanwältin dazu zu hören (sowie ohne in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen) - in einem gesonderten Strafausspruch nachträglich zum Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 12. Oktober 2005, GZ 36 Hv 130/05z-46, auf eine sechswöchige Freiheitsstrafe, deren Vollzug ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Am 21. Februar 2007 und 28. März 2007 wurde aufgrund des Bestrafungsantrags vom 10. Jänner 2007 die Hauptverhandlung in Ansehung des Beschuldigten Sinisa B***** durchgeführt und der Genannte mit - ebenfalls unbekämpft gebliebenem - Urteil vom 28. März 2007 der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, stGB schuldig erkannt.

Den Protokollen über die Hauptverhandlungen gegen Michael und Sinisa B*****, in welchen die genannten Schuldsprüche festgehalten wurden (ON 8 und 15), sind zwar die Namen der Beschuldigten, nicht aber Tag und Ort ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit und ihr Beruf zu entnehmen.

Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, liegen mehrfache Gesetzesverletzungen vor:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. Ein solcher wurde im konkreten Fall jedoch nicht gestellt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß Paragraph 56, StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG dar.

Im Fall eines nachträglichen Ausspruches einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltenen Strafe durch das über die innerhalb der Probezeit begangene Straftat erkennende Gericht ist die Unrechtsfolge gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf nur in dem hier nicht aktuellen Fall, dass die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen, zu gesonderten Strafaussprüchen führen (Jerabek, WK- StPO Paragraph 494 a, Rz 3; Schroll in WK² JGG Paragraph 15, Rz 7, 9; Mayerhofer Nebenstrafrecht5 Paragraph 16, JGG E 13).

Vorliegend wäre demgemäß - spezialpräventive Notwendigkeit vorausgesetzt - unter Zugrundelegung beider Schuldsprüche urteilsmäßig (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz JGG) nur eine Strafe zu verhängen gewesen.

Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO verpflichtet das Gericht, vor seiner Entscheidung über (ua) einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Fallaktuell erfolgte zwar die Anhörung der Bewährungshelferin, die dazu auf einen schriftlichen Bericht vom Vortag verwies. Dass auch dem Beschuldigten und der Bezirksanwältin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (sowie dass das Gericht in die Vorakten Einsicht genommen hat), lässt sich dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht entnehmen.

Da sich die festgestellten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, war der gesetzwidrige nachträgliche Strafausspruch ersatzlos zu eliminieren.

Gemäß Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung die in Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, demgemäß (ua) auch Tag und Ort der Geburt des Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf, zu enthalten.

Durch den Mangel der - in den Protokollen über die Hauptverhandlungen vom 10. Jänner und 28. März 2007 enthaltenen, den Voraussetzungen des Paragraph 458, Absatz 3, im Übrigen entsprechenden - bekämpften Urteile in gekürzter Form an derartigen Angaben ist daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, (Paragraph 270, Absatz 2 Z, 2) StPO verletzt. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen; zu einer Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof insoweit jedoch nicht veranlasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00101.07W.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00101_07W0000_000