Gemäß § 16 Abs 1 erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. Ein solcher wurde im konkreten Fall jedoch nicht gestellt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß § 56 StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des § 16 Abs 1 erster Satz JGG dar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. Ein solcher wurde im konkreten Fall jedoch nicht gestellt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß Paragraph 56, StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG dar.
Im Fall eines nachträglichen Ausspruches einer gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Strafe durch das über die innerhalb der Probezeit begangene Straftat erkennende Gericht ist die Unrechtsfolge gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf nur in dem hier nicht aktuellen Fall, dass die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen, zu gesonderten Strafaussprüchen führen (Jerabek, WK- StPO § 494a Rz 3; Schroll in WK² JGG § 15 Rz 7, 9; Mayerhofer Nebenstrafrecht5 § 16 JGG E 13).Im Fall eines nachträglichen Ausspruches einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltenen Strafe durch das über die innerhalb der Probezeit begangene Straftat erkennende Gericht ist die Unrechtsfolge gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf nur in dem hier nicht aktuellen Fall, dass die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen, zu gesonderten Strafaussprüchen führen (Jerabek, WK- StPO Paragraph 494 a, Rz 3; Schroll in WK² JGG Paragraph 15, Rz 7, 9; Mayerhofer Nebenstrafrecht5 Paragraph 16, JGG E 13).
Vorliegend wäre demgemäß - spezialpräventive Notwendigkeit vorausgesetzt - unter Zugrundelegung beider Schuldsprüche urteilsmäßig (§ 16 Abs 1 zweiter Satz JGG) nur eine Strafe zu verhängen gewesen.Vorliegend wäre demgemäß - spezialpräventive Notwendigkeit vorausgesetzt - unter Zugrundelegung beider Schuldsprüche urteilsmäßig (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz JGG) nur eine Strafe zu verhängen gewesen.
§ 494a Abs 3 StPO verpflichtet das Gericht, vor seiner Entscheidung über (ua) einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Fallaktuell erfolgte zwar die Anhörung der Bewährungshelferin, die dazu auf einen schriftlichen Bericht vom Vortag verwies. Dass auch dem Beschuldigten und der Bezirksanwältin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (sowie dass das Gericht in die Vorakten Einsicht genommen hat), lässt sich dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht entnehmen.Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO verpflichtet das Gericht, vor seiner Entscheidung über (ua) einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Fallaktuell erfolgte zwar die Anhörung der Bewährungshelferin, die dazu auf einen schriftlichen Bericht vom Vortag verwies. Dass auch dem Beschuldigten und der Bezirksanwältin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (sowie dass das Gericht in die Vorakten Einsicht genommen hat), lässt sich dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht entnehmen.
Da sich die festgestellten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, war der gesetzwidrige nachträgliche Strafausspruch ersatzlos zu eliminieren.
Gemäß § 458 Abs 3 Z 1 StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung die in § 270 Abs 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, demgemäß (ua) auch Tag und Ort der Geburt des Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf, zu enthalten.Gemäß Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung die in Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, demgemäß (ua) auch Tag und Ort der Geburt des Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf, zu enthalten.
Durch den Mangel der - in den Protokollen über die Hauptverhandlungen vom 10. Jänner und 28. März 2007 enthaltenen, den Voraussetzungen des § 458 Abs 3 im Übrigen entsprechenden - bekämpften Urteile in gekürzter Form an derartigen Angaben ist daher das Gesetz in der Bestimmung des § 458 Abs 3 Z 1 (§ 270 Abs 2Z 2) StPO verletzt. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen; zu einer Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof insoweit jedoch nicht veranlasst.Durch den Mangel der - in den Protokollen über die Hauptverhandlungen vom 10. Jänner und 28. März 2007 enthaltenen, den Voraussetzungen des Paragraph 458, Absatz 3, im Übrigen entsprechenden - bekämpften Urteile in gekürzter Form an derartigen Angaben ist daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, (Paragraph 270, Absatz 2 Z, 2) StPO verletzt. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen; zu einer Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof insoweit jedoch nicht veranlasst.