Zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des § 87 Abs 1 StGB reicht die Absicht aus, (auch nur) einen der im § 84 Abs 1 StGB genannten Erfolge herbeizuführen.Zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, StGB reicht die Absicht aus, (auch nur) einen der im Paragraph 84, Absatz eins, StGB genannten Erfolge herbeizuführen.