Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruchs unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so kann § 89 Abs 2 ASGG nicht herangezogen werden. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs kann nämlich in einem solchen Fall nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grund nach besteht. Dies trifft im allgemeinen gerade auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu.Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG setzt voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruchs unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so kann Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht herangezogen werden. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs kann nämlich in einem solchen Fall nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grund nach besteht. Dies trifft im allgemeinen gerade auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu.