Rechtssatz für 4Ob324/84; 9Ob71/03m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041792

Geschäftszahl

4Ob324/84; 9Ob71/03m; 3Ob65/05p; 3Ob225/06v; 4Ob151/06v; 8Ob134/06y; 4Ob34/08s; 4Ob203/10x; 6Ob120/11g; 6Ob206/19s

Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

ZPO §41 F1
ZPO §419 E
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Rechtssatz

Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 324/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 324/84
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 71/03m
    Auch
  • 3 Ob 65/05p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 65/05p
    Ähnlich; Beisatz: Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. (T1)
  • 3 Ob 225/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 225/06v
    Vgl; Beisatz: Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. (T2)
  • 4 Ob 151/06v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 151/06v
    Beisatz: Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung. (T3)
  • 8 Ob 134/06y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 134/06y
    nur: Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können. (T4)
    Beisatz: Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung. (T5)
  • 4 Ob 34/08s
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 34/08s
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs. (T6)
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 203/10x
    Auch
  • 6 Ob 120/11g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 120/11g
    Auch
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2020 6 Ob 206/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00324_8400000_001

Entscheidungstext 9Ob71/03m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob71/03m

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Anmerkung

E70995 9Ob71.03m-2

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Christina M*****, Betreuungsstelle *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Gewährung von Betreuungsleistungen, im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 14 R 41/03b-14, womit über Rekurs der klagenden und gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 24. Februar 2003, GZ 16 C 318/03t-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2003 wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende bzw gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei bzw. Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen."

Die klagende (gefährdete) Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof einem Revisionsrekurs der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) gegen die Entscheidung des Rekursgericht, mit der eine von der klagenden (gefährdeten) Partei beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, nicht Folge gegeben.

Wie sich aus Spruch und Begründung der Entscheidung unzweifelhaft ergibt, wurde daher entschieden, dass die in dritter Instanz jeweils aufgelaufenen Verfahrenskosten von der klagenden bzw gefährdeten Partei vorläufig, von der beklagten Partei bzw. Gegnerin der gefährdeten Partei hingegen endgültig zu tragen sind. Auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers wurde dabei aber im Spruch der Entscheidung im Zusammenhang mit den Kosten der gefährdeten Partei von den Kosten "ihres Revisionsrekurses" und im Zusammenhang mit den Kosten der Gegnerin der gefährdeten Partei von den Kosten "ihrer Revisionsrekursbeantwortung" gesprochen, obwohl - wie unzweifelhaft erkennbar ist - in Wahrheit der gefährdeten Partei Kosten der Revisionsrekursbeantwortung und ihrer Gegnerin Kosten des Revisionsrekurses aufgelaufen sind.

Dieses offenkundige Versehen war iSd Paragraph 419, ZPO richtigzustellen. Dessen ungeachtet hat die klagende (gefährdete) Partei die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig; ein wie immer gearteter Zweifel über den Inhalt der Kostenentscheidung konnte nicht bestehen. Als Exekutionstitel kam die Kostenentscheidung nach ihrem Inhalt ohnedies nicht in Betracht vergleiche bereits 4 Ob 324/84 = RIS-Justiz RS0041792).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00071.03M.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0090OB00071_03M0000_000