Mit dem im Spruch genannten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof einem Revisionsrekurs der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) gegen die Entscheidung des Rekursgericht, mit der eine von der klagenden (gefährdeten) Partei beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, nicht Folge gegeben.
Wie sich aus Spruch und Begründung der Entscheidung unzweifelhaft ergibt, wurde daher entschieden, dass die in dritter Instanz jeweils aufgelaufenen Verfahrenskosten von der klagenden bzw gefährdeten Partei vorläufig, von der beklagten Partei bzw. Gegnerin der gefährdeten Partei hingegen endgültig zu tragen sind. Auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers wurde dabei aber im Spruch der Entscheidung im Zusammenhang mit den Kosten der gefährdeten Partei von den Kosten "ihres Revisionsrekurses" und im Zusammenhang mit den Kosten der Gegnerin der gefährdeten Partei von den Kosten "ihrer Revisionsrekursbeantwortung" gesprochen, obwohl - wie unzweifelhaft erkennbar ist - in Wahrheit der gefährdeten Partei Kosten der Revisionsrekursbeantwortung und ihrer Gegnerin Kosten des Revisionsrekurses aufgelaufen sind.
Dieses offenkundige Versehen war iSd § 419 ZPO richtigzustellen. Dessen ungeachtet hat die klagende (gefährdete) Partei die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig; ein wie immer gearteter Zweifel über den Inhalt der Kostenentscheidung konnte nicht bestehen. Als Exekutionstitel kam die Kostenentscheidung nach ihrem Inhalt ohnedies nicht in Betracht (vgl bereits 4 Ob 324/84 = RIS-Justiz RS0041792).Dieses offenkundige Versehen war iSd Paragraph 419, ZPO richtigzustellen. Dessen ungeachtet hat die klagende (gefährdete) Partei die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig; ein wie immer gearteter Zweifel über den Inhalt der Kostenentscheidung konnte nicht bestehen. Als Exekutionstitel kam die Kostenentscheidung nach ihrem Inhalt ohnedies nicht in Betracht vergleiche bereits 4 Ob 324/84 = RIS-Justiz RS0041792).