Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041792

Entscheidungsdatum

27.08.2020

Geschäftszahl

4Ob324/84; 9Ob71/03m; 3Ob65/05p; 3Ob225/06v; 4Ob151/06v; 8Ob134/06y; 4Ob34/08s; 4Ob203/10x; 6Ob120/11g; 6Ob206/19s

Norm

ZPO §41 F1

ZPO §419 E

Rechtssatz

Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-06-05 4 Ob 324/84

TE OGH 2003-09-24 9 Ob 71/03m

Auch

TE OGH 2005-11-24 3 Ob 65/05p

Ähnlich; Beisatz: Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. (T1)

TE OGH 2006-10-19 3 Ob 225/06v

Vgl; Beisatz: Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. (T2)

TE OGH 2007-01-16 4 Ob 151/06v

Beisatz: Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung. (T3)

TE OGH 2007-02-22 8 Ob 134/06y

nur: Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können. (T4)

Beisatz: Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung. (T5)

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs. (T6)

TE OGH 2011-04-12 4 Ob 203/10x

Auch

TE OGH 2011-10-13 6 Ob 120/11g

Auch

TE OGH 2020-08-27 6 Ob 206/19s

Vgl; Beisatz: Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041792