OGH
RS0041792
27.08.2020
4Ob324/84; 9Ob71/03m; 3Ob65/05p; 3Ob225/06v; 4Ob151/06v; 8Ob134/06y; 4Ob34/08s; 4Ob203/10x; 6Ob120/11g; 6Ob206/19s
ZPO §41 F1
ZPO §419 E
Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.
TE OGH 1984-06-05 4 Ob 324/84
TE OGH 2003-09-24 9 Ob 71/03m
Auch
TE OGH 2005-11-24 3 Ob 65/05p
Ähnlich; Beisatz: Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. (T1)
TE OGH 2006-10-19 3 Ob 225/06v
Vgl; Beisatz: Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. (T2)
TE OGH 2007-01-16 4 Ob 151/06v
Beisatz: Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung. (T3)
TE OGH 2007-02-22 8 Ob 134/06y
nur: Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können. (T4)
Beisatz: Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung. (T5)
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs. (T6)
TE OGH 2011-04-12 4 Ob 203/10x
Auch
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 120/11g
Auch
TE OGH 2020-08-27 6 Ob 206/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041792