Rechtssatz für 4Ob27/85 8ObA39/03y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064054

Geschäftszahl

4Ob27/85; 8ObA39/03y

Entscheidungsdatum

26.06.2003

Norm

KollV 03.04.1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe (SonderkollV) §2
KollV für Steinarbeiter §10b

Rechtssatz

Das Erfordernis der schriftlichen Zusicherung der Wiedereinstellung für den Erwerb eines höheren Abfertigungsanspruches war nach dem klaren Wortlaut der Norm Gültigkeitsvoraussetzung (so schon 4 Ob 144/82).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 27/85
    Veröff: Arb 10447
  • 8 ObA 39/03y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 39/03y
    Beisatz: Gilt auch für §10 litb Abs 2 des Kollektivvertrages für Steinarbeiter betreffend die Dienstzeitenbemessung vor 1.Mai 1994. (T1); Beisatz: Berechnung bei kollektivvertraglicher Fiktion eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (§10b KollV für Steinarbeiter). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064054

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0040OB00027_8500000_003

Rechtssatz für 9ObA73/88; 9ObA268/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017802

Geschäftszahl

9ObA73/88; 9ObA268/88; 9ObA76/89; 9ObA115/89; 9ObA118/89; 9ObA193/90; 9ObA118/91; 9ObA71/92; 9ObA74/92; 9ObA63/92; 9ObA27/95; 9ObA139/95; 9ObA2006/96g; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 9ObA2122/96s; 9ObA222/97f; 9ObA216/97y; 9ObA147/98b; 8ObA58/98g; 9ObA323/98k; 9ObA11/99d; 9ObA25/99p; 9ObA155/99g; 9ObA249/99d; 9ObA82/00z; 8ObS106/01y; 8ObS257/01d; 9ObA9/02t; 8ObS191/02z; 8ObA39/03y; 8ObA47/05b; 8ObS3/06h; 9ObA123/07i; 8ObS25/07w; 9ObA13/09s; 9ObA62/11z; 4Ob235/14h; 9ObA35/19s; 8ObA41/20t; 4Ob33/23s

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen anzustellen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 73/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 73/88
    Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738
  • 9 ObA 268/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88
    Beisatz: Das Gesamtverhalten der Parteien muss der Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. Es sind die Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen und eine allenfalls undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente. (T1)
    Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376
  • 9 ObA 76/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 76/89
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitsamt gegenüber einen (falschen) Auflösungsgrund angibt, kann doch seine Erklärung vom Arbeitnehmer richtig als Anbot eines Aussetzungsvertrages verstanden werden. (T2)
    Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658 = WBl 1989,317
  • 9 ObA 115/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 9 ObA 115/89
    Beis wie T1
  • 9 ObA 118/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 118/89
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 9 ObA 193/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 193/90
    Auch; Beisatz: Dass in der Arbeitsbestätigung die Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen "Zeitablaufs" bestätigt war, schließt die Annahme einer Aussetzungsvereinbarung nicht aus. (T4)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 118/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 118/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung des Arbeitnehmers zur Karenzierung durch Behalten des Werkzeuges um es bei der Weiterarbeit sogleich bereit zu haben. (T5)
    Beis wie T3; Veröff: Arb 10943
  • 9 ObA 71/92
    Entscheidungstext OGH 13.05.1992 9 ObA 71/92
    nur: Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen anzustellen. (T6)
    Beisatz: Auch wenn anlässlich der Karenzierung eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde und entsprechende Bestätigung gegenüber der Arbeitsmarktverwaltung und den Sozialversicherungsträgern abgegeben wurden, schließt dies nicht die Qualifikation als echte Aussetzungsvereinbarung aus. (T7)
  • 9 ObA 74/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 74/92
    Veröff: WBl 1992,302
  • 9 ObA 63/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 63/92
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T3
  • 9 ObA 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 27/95
    Auch; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T8)
    Veröff: SZ 68/75
  • 9 ObA 139/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 139/95
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Karenzierungsvereinbarung vorliegt, ist aus den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln (SZ 62/46). (T9)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 2006/96g
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2006/96g
    nur T6; Beis wie T7; Beis wie T3
  • 8 ObA 216/96
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 216/96
    Beis wie T7
  • 9 ObA 105/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 105/95
    Auch
  • 9 ObA 2122/96s
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2122/96s
    Vgl auch
  • 9 ObA 222/97f
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 9 ObA 222/97f
    nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen. (T10)
    Beis wie T9
  • 9 ObA 216/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 216/97y
    Auch; nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB die Absicht der Parteien zu erforschen. (T11)
    Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs 5 AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. (T12)
    Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils zu Saisonende mit Wiedereinstellungszusage. (T13)
  • 9 ObA 147/98b
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 147/98b
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. (T14)
  • 8 ObA 58/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 58/98g
    Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Wiedereinstellungsvereinbarung. (T15)
  • 9 ObA 323/98k
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 323/98k
    Vgl auch; Beisatz: Bei Abrechnung des Arbeitnehmers und dem anschließenden "Stempelngehen", sohin der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, das nur für den Fall der Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zusteht, sprechen ungeachtet der Etikettierung der Freisetzungsvereinbarung, allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erforschung der Parteienabsicht in der Regel die Indizien für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (T16)
  • 9 ObA 11/99d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 11/99d
    Vgl auch; nur T11; nur: Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien anzustellen. (T17)
    Beisatz: Weil bei diesem Gespräch zumeist wenig Wert auf Präzisierung gelegt wird und die Parteien solchen Gesprächsinhalten über Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen zumeist wenig Bedeutung zumessen. (T18)
  • 9 ObA 25/99p
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 25/99p
    Vgl auch; nur T11; Beis wie T9; Beis wie T14
  • 9 ObA 155/99g
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 155/99g
    Auch; nur T11; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 ObA 249/99d
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 249/99d
    nur T1; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16
  • 9 ObA 82/00z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 82/00z
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. (T19)
  • 8 ObS 106/01y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObS 106/01y
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T14
  • 8 ObS 257/01d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ob eine Karenzierungsvereinbarung vorliegt, ist aus den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. (T20) Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, den Klägern den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist von einer echten Unterbrechung auszugehen und nicht einer bloßen Karenzierung, wobei auf die objektiv ersichtlichen Umstände abzustellen ist insbesondere, ob tatsächlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden. (T21)
  • 9 ObA 9/02t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 9/02t
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 8 ObS 191/02z
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 191/02z
    Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich T12; Beis wie T14; Beisatz: Als besonders wesentlich für die Annahme einer "echten Unterbrechung"- Beendigung- sind die Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, hervorzuheben. (T22)
    Beisatz: Hier: Kein Abfertigungsanspruch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Zwischensaison eines Hotelbetriebes, um der Klägerin den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. (T23)
  • 8 ObA 39/03y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 39/03y
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T19
  • 8 ObA 47/05b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 47/05b
    Vgl auch; Beis wie T19 nur: Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen. (T24)
  • 8 ObS 3/06h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObS 3/06h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T22
  • 9 ObA 123/07i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 123/07i
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 8 ObS 25/07w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObS 25/07w
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob die Parteien im gegebenen Fall eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. (T25)
  • 9 ObA 13/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 13/09s
    Auch; Beis wie T18; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechungsvereinbarung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer bloßen Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. (T26)
    Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer echten Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung, setzt doch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit, also die Unterbrechung (Beendigung) des Arbeitsverhältnisses voraus. Im Einzelfall kann die Erforschung des Parteiwillens aber auch in einem derartigen Fall zum gegenteiligen Ergebnis führen. (T27)
  • 9 ObA 62/11z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 62/11z
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T24
  • 4 Ob 235/14h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 235/14h
    Auch
  • 9 ObA 35/19s
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 35/19s
    Beis wie T12; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T26; Beis wie T27
    Veröff: SZ 2019/65
  • 8 ObA 41/20t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 41/20t
    Vgl; nur T6; Beis wie T14; Beis wie T27
  • 4 Ob 33/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 33/23s
    vgl; Beisatz nur wie T1
    Beisatz: Die undeutliche Äußerung ist dabei zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente. Kommt § 915 Halbsatz 2 ABGB zur Anwendung, so gehen unklare Äußerungen zu Lasten des Verwenders. (T28)
    Beisatz: Hier: Kostentragungsregeln in einem unauflösbaren Widerspruch. (T29)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00073_8800000_003

Entscheidungstext 8ObA39/03y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 5450/6/03 = infas 2003,196/A99 - infas 2003 A99 = DRdA 2003,580

Geschäftszahl

8ObA39/03y

Entscheidungsdatum

26.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Erika Helscher in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Josef K***** KG, ***** vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 8.412,58 netto sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 7 Ra 294/02p-17, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 2002, GZ 30 Cga 95/02b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 6.309,43 netto samt 8,75 % Zinsen seit 7. 12. 2001 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 2.103,14 netto samt 8,75 % Zinsen seit 7. 12. 2001 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.824,43 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 198,86 Umsatzsteuer, EUR 631,25 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 664,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 265 Barauslagen, EUR 66,62 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten, die Betonfertigteile herstellt, vom 1. 5. 1986 bis 6. 12. 2001 mit Unterbrechungen als Kraftfahrer beschäftigt.

Im Winter herrscht witterungsbedingt am Bausektor und daraus folgend auch im Betrieb der Beklagten eine schlechte Auftragslage. Damit die Arbeiter im Fuhrpark nicht länger beschäftigt sind als im Unternehmen unmittelbar notwendig, beginnt die Beklagte regelmäßig im Spätherbst damit, die Zahl der LKW-Fahrer entsprechend jener der sinkenden Aufträge abzubauen. Das geschieht so, dass der Fuhrparkleiter den Arbeitern meist Ende November/Anfang Dezember mitteilt, dass die Arbeit aus sei und sie nun "stempeln" gehen sollen. Dabei werden die Arbeiter aber angehalten, vorher noch ihren Resturlaub zu verbrauchen, da es das Bestreben der Beklagten ist, keine Urlaubsentschädigungen auszahlen zu müssen. Nach Konsumation des Resturlaubs werden die Arbeiter bei der Gebietskrankenkasse unter dem Titel "einvernehmliche Auflösung" abgemeldet. Anlässlich der Abmeldung werden den Arbeitern die Sonderzahlungen sowie das Entgelt samt den Überstunden für das letzte Monat ausbezahlt. Eine Abfertigung wurde bei einer derartigen saisonalen Abmeldung niemals ausbezahlt.

Den Fuhrparkmitarbeitern wird bei der Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses im Spätherbst von der Beklagten weder eine schriftliche Wiedereinstellungszusage gegeben noch ein konkreter Zeitpunkt für den Wiederantritt der Arbeit im folgenden Frühjahr genannt. Die Angabe eines genauen Wiedereinstellungstermins ist der Beklagten gar nicht möglich, weil abgewartet werden muss, bis die Baufirmen ihr wieder verstärkt Aufträge zukommen lassen. Das hängt stark von der Witterung im Frühjahr ab. Nur bei der betrieblichen Weihnachtsfeier wird den abgemeldeten Mitarbeitern regelmäßig gesagt, dass man sie im Frühjahr alle wieder sehen wolle. Die - durchwegs langjährigen - Mitarbeiter der Beklagten wissen aber schon im Zeitpunkt ihrer Abmeldung aus der alljährlichen Routine heraus, dass sie, sobald sich im Frühjahr die Auftragslage verbessert, wieder eingestellt werden. In diesem Fall werden sie dann meistens recht kurzfristig - nämlich wenige Tage vor Arbeitsbeginn - wieder von der Beklagten durch den Fuhrparkleiter zum Zwecke der Wiedereinstellung kontaktiert.

Im konkreten Fall war der Kläger vom 1. 5. 1986 bis 6. 12. 2001 mit folgenden saisonbedingten Unterbrechungen ausschließlich bei der Beklagten als LKW-Fahrer im Fuhrpark beschäftigt:

19. 12. 1986 bis 15. 2. 1987 (59 Tage),

22. 12. 1992 bis 12. 1. 1993 (22 Tage),

22. 12. 1993 bis 23. 1. 1994 (33 Tage),

16. 12. 1994 bis 28. 2. 1995 (75 Tage),

15. 12. 1995 bis 8. 4. 1996 (116 Tage),

11. 12. 1996 bis 16. 3. 1997 (96 Tage),

17. 12. 1997 bis 1. 3. 1998 (75 Tage),

1. 12. 1998 bis 31. 1. 1999 (62 Tage),

14. 12. 1999 bis 8. 3. 2000 (86 Tage) und

29. 11. 2000 bis 12. 3. 2001 (104 Tage).

Daraus ergibt sich umgekehrt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum 1. 5. 1996 bis 6. 12. 2001 insgesamt 4971 Tage, das sind 13 Jahre und 7 Monate bei der Beklagten angemeldet war. Während den Zeiten der Abmeldung bezog der Kläger regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Zuletzt war der Kläger vom 13. 3. 2001 bis 6. 12. 2001 angemeldet. Als Abmeldungs- bzw Beendigungsgrund wurde von der Beklagten gegenüber der Gebietskrankenkasse und dem AMS eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angegeben.

Eine schriftliche Wiedereinstellungszusage oder einen konkreten Termin für den Wiederantritt der Arbeit erhielt der Kläger aus Anlass der Abmeldung bzw des Antrittes des Resturlaubs nicht. Den Schlüssel für seinen (defekten) LKW gab der Kläger zurück. Lohn und Überstunden sowie die Weihnachtsremuneration wurden ausbezahlt. An der Weihnachtsfeier 2001 nahm der Kläger teil. Auch dort wurde mit ihm nichts Konkretes über den Arbeitsbeginn im Frühjahr gesprochen.

Im Februar 2002 ergab sich für den Kläger die Möglichkeit einer Beschäftigung als Kraftfahrer bei einem anderen Unternehmen. Er nahm diese Arbeit an, weil sie für ihn den Vorteil hatte, im Winter nicht "stempeln geschickt" zu werden. Mitte März 2002 rief der Kläger bei der Beklagten an und teilte mit, dass er bereits eine andere Beschäftigung angetreten habe.

Der Kläger bekam von der Beklagten weder anlässlich der letzten Abmeldung noch einer vorhergehenden eine Abfertigung ausbezahlt.

Der Kläger begehrt den der Höhe nach unstrittigen Betrag von EUR 8.412,58 netto als Abfertigung. Auf sein Arbeitsverhältnis habe der Kollektivvertrag für Steinarbeiter Anwendung zu finden. Es sei von einer Dienstgeberkündigung per 6. 12. 2001 auszugehen, weil es zu keiner verbindlichen Wiedereinstellungszusage gekommen sei.

Die Beklagte wendet ein, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien lediglich vereinbart worden sei, das Dienstverhältnis saisonal zu karenzieren. Eine Weiterbeschäftigung zu Saisonbeginn sei fix vereinbart worden. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis durch seine Erklärung, nicht mehr bei der Beklagten arbeiten zu wollen, selbst durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet. Es stehe ihm daher kein Abfertigungsanspruch zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 4.206,29 netto statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 4.206,29 ab. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass auf den Abfertigungsanspruch des Klägers nicht das Bauarbeiter-Urlaubsabfertigungsgesetz, sondern die allgemeinen Abfertigungsregelungen zur Anwendung kämen. Betonfertigteilerzeuger seien in die taxative Auflistung des Paragraph 2, Absatz 2, BUAG nicht aufgenommen worden.

Gemäß Paragraph 23, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, ArbAbfG gebühre einem Arbeiter grundsätzlich nur dann eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde und es im Zeitpunkt der Auflösung bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert habe. In diesem Fall betrage die Abfertigung das Zweifache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Der Abfertigungsanspruch erhöhe sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache und nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache des letzten Monatsentgelts. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien jene Fälle, in welchen die Absicht des Arbeitgebers erkennbar sei, den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit dem Verbrauch des Resturlaubes und der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht als Karenzierung, sondern als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage zu beurteilen. Gegen eine Karenzierung spreche auch der mangelnde Bindungswille der Beklagten durch Bekanntgabe eines nur ungefähren Zeitpunktes für die Wiedereinstellung, der nicht von objektiv im Vorhinein bestimmbaren Merkmalen, sondern von der nicht genau vorhersehbaren Besserung der Auftragslage abhänge. Die Beklagte habe dadurch, dass sie anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung die aliquoten Sonderzahlungen und eine allfällige Urlaubsabfindung ausbezahlt habe, ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis nicht bloß auszusetzen, sondern zu beenden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bestehe nur dann, wenn es arbeitsvertraglich zu einer Unterbrechung (im Sinne einer Beendigung) des Arbeitsverhältnisses gekommen sei.

Allein auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 23, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, ArbAbfG gestützt, stünde dem Kläger demnach wegen seiner Unterbrechungen keine Abfertigung zu. Das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers habe bloß knappe neun Monate gedauert.

Der auf das vorliegende Dienstverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe enthalte in seinem Paragraph 10, Litera b, allerdings eine Spezialnorm, wonach Unterbrechungen bis zu einem bestimmten Ausmaß abfertigungsunschädlich seien, indem diese ausgeklammert würden und eine von Paragraph 23, AngG geforderte "ununterbrochene Dauer" des Dienstverhältnisses fingiert werde. Aus Paragraph 10, Litera b, des anzuwendenden Kollektivvertrages ergebe sich, dass für eine Anrechnung über das Ausmaß von drei Jahren hinaus eine schriftliche Wiedereinstellungszusage notwendig sei. Diese liege hier nicht vor. Bis zum Ausmaß von drei Jahren entfalle jedoch das Erfordernis der schriftlichen Wiedereinstellungszusicherung. Dienstzeiten, die keine längere Unterbrechung als 120 Tage aufwiesen - wie es hier durchwegs der Fall sei - seien daher ohne weiteres zusammenzurechnen. Sinn dieser begünstigenden Ausnahmeregelung sei es, dem in der Praxis regelmäßig ohne schriftliche Wiedereinstellungszusage "zum Stempeln geschickten" Arbeitnehmer zumindest die Erreichung des gesetzlichen Mindestabfertigungsanspruches zu ermöglichen. Es ergebe sich insgesamt eine als ununterbrochen fingierte Dienstzeit von 1124 Tagen, das seien etwas mehr als drei Jahre. Dem Kläger stehe daher eine Abfertigung im gesetzlichen Mindestausmaß von zwei Monatsentgelten zu.

Den dagegen von beiden Teilen erhobenen Berufungen gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es teilte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels einer gesicherten neueren Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Bindung einer über drei Jahre hinausgehenden Zusammenrechnung der Dienstzeiten an eine schriftliche Wiedereinstellungszusage zugelassen werde.

Rechtliche Beurteilung

Da noch im Revisionsverfahren strittig ist, ob das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten durch Arbeitgeberkündigung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers endete, liegen die Voraussetzungen des hier noch anzuwendenden Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vor, sodass die von beiden Parteien erhobenen Revisionen unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig sind.

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, jene des Klägers ist teilweise berechtigt.

Die Vorinstanzen sind zutreffend von einer Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 6. 12. 2001 ausgegangen, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die insofern zutreffende Begründung der angefochtenen Urteile zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus den Umständen des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln (SZ 62/46; 9 ObA 82/00z; 8 ObS 191/02z uva). Entscheidend ist dabei, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer echten Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. Dabei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen (RIS-Justiz RS0017802). Zutreffend hoben die Vorinstanzen hervor, dass insbesondere die Abrechnung des Klägers und das anschließende "Stempelngehen" maßgebliche Indizien für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen (9 ObA 323/98k; 8 ObA 58/98g = WBl 1998, 499; 8 ObS 191/02z uva). Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Kläger zur betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen worden war, an der nur Mitarbeiter teilnahmen, ebensowenig ins Gewicht wie die Behauptung, dass die Schlüsselrückgabe des LKW nur wegen des Defektes erfolgt sei.

Allerdings haben die Vorinstanzen die Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Steinarbeitergewerbe für jene Berufsgruppen, die dem Bauhilfsgewerbe unterliegen (welcher Kollektivvertrag unstrittig anzuwenden ist), übersehen: Diese Änderungen traten am 1. Mai 1999 in Kraft. Dabei wurden in Paragraph 10, Litera b, nach dem zweiten Absatz zwei neue Absätze eingefügt, sodass Paragraph 10, Litera b, nun insgesamt lautet wie folgt:

Für Betriebe, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes 1979 mit folgenden Ergänzungen:

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, soferne die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.

Ab 1. Mai 1994 werden für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, die keine längere Unterbrechung als 22 Wochen aufweisen, wobei der Beginn dieser Unterbrechung nicht vor dem 1. Mai 1994 liegen darf.

Für nach dem 1. Mai 1994 beginnende Unterbrechungen ist eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung nicht erforderlich.

Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des Paragraph 82, GewO, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für alle nach dem 1. Mai 1994 begonnen habenden Unterbrechungen eine Dienstzeitenanrechnung zu erfolgen hat, obwohl eine schriftliche Zusicherung für die Wiedereinstellung nicht gegeben wurde, weil keine der vom Erstgericht festgestellten Unterbrechungen länger als 22 Wochen dauerte. Für den Zeitraum ab Mai 1994 errechnet sich daraus eine Dienstzeit des Klägers von etwas mehr als fünf Jahren. Selbst unter Hinzurechnung der zuvor erworbenen Dienstzeiten im Sinne des Paragraph 10, Litera b, zweiter Absatz letzter Satz des Kollektivvertrages ergibt sich allerdings keine Dienstzeit des Klägers von zehn Jahren. Dem Kläger steht daher ein Abfertigungsanspruch auf das der Höhe nach unstrittige dreifache Monatsentgelt zu.

Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Regelung in Paragraph 10, Litera b, Absatz 2, des Kollektivvertrages für das Steinarbeitergewerbe betreffend die Dienstzeitenbemessung vor 1. Mai 1994 werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Bereits zum Kollektivvertrag vom 3. 4. 1981 über die Regelung der Abfertigung für Arbeiter der Bauindustrie und des Baugewerbes wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass das Erfordernis der schriftlichen Zusicherung der Wiedereinstellung für den Erwerb eines höheren Abfertigungsanspruches Gültigkeitsvoraussetzung ist (RS0064054; RS0063995). Auf die europarechtlichen Bedenken in der Revision des Klägers ist im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage rückwirkend ab 1. 5. 1994 nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.

Textnummer

E70131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00039.03Y.0626.000

Im RIS seit

26.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030626_OGH0002_008OBA00039_03Y0000_000