Rechtssatz für 11Os194/97 14Os33/00 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109800

Geschäftszahl

11Os194/97; 14Os33/00; 14Os125/01; 11Os23/04; 13Os124/10z; 11Os100/15p; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os29/19t; 13Os10/20z; 13Os24/21k

Entscheidungsdatum

12.01.2022

Norm

AlVG §50 Abs1
BAO §119
BAO §120
  1. AlVG Art. 3 § 50 heute
  2. AlVG Art. 3 § 50 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  3. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  4. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. BAO § 120 heute
  2. BAO § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 120 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 120 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 120 gültig von 14.01.2010 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  6. BAO § 120 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 120 gültig von 31.12.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. BAO § 120 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 120 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüberhinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen (etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabeschuldners beim Vertrieb) sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 194/97
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 194/97
  • 14 Os 33/00
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 14 Os 33/00
    Auch; Beisatz: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht ferner nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände (hier: Führung eines selbständigen Gewerbebetriebs, im Übrigen im Zusammenhang mit grundsätzlich erlaubter Prostitutionsausübung) beschränkt, darüber hinausgehende Informationen (vor allem über den Einsatz strafrechtlich verpönter Mittel zur Ausbeutung der Prostituierten) indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T1)
  • 14 Os 125/01
    Entscheidungstext OGH 06.11.2001 14 Os 125/01
    Auch
  • 11 Os 23/04
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 23/04
    Auch; Beis wie T1 nur: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, darüber hinausgehende Informationen indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T2)
    Beisatz: Der „nemo tenetur"-Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht. (T3)
  • 13 Os 124/10z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 124/10z
    Auch
  • 11 Os 100/15p
    Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 100/15p
    Auch; Beisatz: Offenlegung von Einkünften nach § 50 Abs 1 AlVG. (T4)
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Auch
  • 13 Os 29/19t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2019 13 Os 29/19t
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Garantien des Art 6 MRK auf den jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwurf beziehen, ist der Gefahr der Selbstbezichtigung nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist. (T5)
  • 13 Os 10/20z
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 10/20z
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 13 Os 24/21k
    Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 24/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109800

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0110OS00194_9700000_002

Entscheidungstext 14Os125/01

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os125/01

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Anmerkung

E64031 14D01251

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 2001, GZ 24 römisch fünf r 484/01-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Jakob L***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Linz teilweise als Geschäftsführer der Firma V***** GmbH & Co KG unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben für 1986 bewirkt, indem er Versicherungsleistungen aus einem Brandgeschehen im Ausmaß von 11,4 Mio S und 862.000 S bezog und diese Einkünfte nicht erklärte, und zwar 4,016.025 S an Einkommensteuer, 1,215.721 S an Gewerbesteuer und 41.322 S an Körperschaftssteuer.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Z "9 Litera a, (b)" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit dem Einwand, er habe das Tatbild des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG "zweifellos erfüllt", wegen des aus Artikel 90, Absatz 2, B-VG abgeleiteten Grundsatzes des Verbots eines Zwangs zur Selbstbezichtigung hätte ihm "dies jedoch nicht strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden dürfen", weil er sich ansonsten der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges hätte bezichtigen müssen, wird weder dargetan, welches Beweisergebnis für die Annahme dieser Tatsache spricht, noch aus welcher Rechtsnorm die Verpflichtung zur Angabe der wahren Gründe für die Zahlung der Versicherungssumme abzuleiten wäre, zumal sich die den Beschwerdeführer nach Paragraphen 119, ff BAO treffende Offenlegungspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt (ÖStZB 1998, 840 mwN), der Abgabenpflichtige seine Einkünfte daher bloß insoweit offen legen muss, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben ermöglicht wird (14 Os 23/00).

Die mangels Vergleichs des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00125.01.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0140OS00125_0100000_000