Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

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Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld und Solidaritätsbeihilfe trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

  1. Absatz 2,Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12113428

Alte Dokumentnummer

N6199750423L

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