Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0109800
Geschäftszahl
11Os194/97; 14Os33/00; 14Os125/01; 11Os23/04; 13Os124/10z; 11Os100/15p; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os29/19t; 13Os10/20z; 13Os24/21k
Entscheidungsdatum
12.01.2022
Rechtssatz
Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüberhinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen (etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabeschuldners beim Vertrieb) sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert.
Entscheidungstexte
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11 Os 194/97
Entscheidungstext
OGH
21.04.1998
11 Os 194/97
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14 Os 33/00
Entscheidungstext
OGH
29.08.2000
14 Os 33/00
Auch; Beisatz: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht ferner nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände (hier: Führung eines selbständigen Gewerbebetriebs, im Übrigen im Zusammenhang mit grundsätzlich erlaubter Prostitutionsausübung) beschränkt, darüber hinausgehende Informationen (vor allem über den Einsatz strafrechtlich verpönter Mittel zur Ausbeutung der Prostituierten) indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T1)
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14 Os 125/01
Entscheidungstext
OGH
06.11.2001
14 Os 125/01
Auch
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11 Os 23/04
Entscheidungstext
OGH
26.07.2005
11 Os 23/04
Auch; Beis wie T1 nur: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, darüber hinausgehende Informationen indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T2)
Beisatz: Der „nemo tenetur"-Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht. (T3)
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13 Os 124/10z
Entscheidungstext
OGH
16.12.2010
13 Os 124/10z
Auch
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11 Os 100/15p
Entscheidungstext
OGH
27.10.2015
11 Os 100/15p
Auch; Beisatz: Offenlegung von Einkünften nach § 50 Abs 1 AlVG. (T4)
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13 Os 105/15p
Entscheidungstext
OGH
06.09.2016
13 Os 105/15p
Auch
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13 Os 29/19t
Entscheidungstext
OGH
10.07.2019
13 Os 29/19t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Garantien des Art 6 MRK auf den jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwurf beziehen, ist der Gefahr der Selbstbezichtigung nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist. (T5)
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13 Os 10/20z
Entscheidungstext
OGH
07.04.2020
13 Os 10/20z
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
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13 Os 24/21k
Entscheidungstext
OGH
12.01.2022
13 Os 24/21k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109800
Im RIS seit
21.05.1998
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0110OS00194_9700000_002