Rechtssatz für 6Ob27/01s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115418

Geschäftszahl

6Ob27/01s

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Norm

EuGVÜ allg
EuGVÜ Art5 Z1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bestimmung des Erfüllungsortes allein Sache des zuständigen nationalen Gesetzgebers:

Er hat den Erfüllungsort in einer Weise festzulegen, die sowohl dem Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch dem eines ausreichenden Schutzes des Einzelnen angemessen Rechnung trägt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nur insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des EuGVÜ abweichenden Zuständigkeitsregeln - wie Artikel 5, Ziffer eins, - so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115418

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00027_01S0000_001

Rechtssatz für 2Ob221/98h 9ObA247/98h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110700

Geschäftszahl

2Ob221/98h; 9ObA247/98h; 2Ob251/98w; 5Nd523/99; 2Ob220/00t; 7Ob117/00g; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 3Nd509/02; 7Ob189/03z; 4Ob191/03x; 5Ob313/03w

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Norm

LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. Auf das IPR des Forums kommt es aber dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Artikel eins, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 221/98h
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 221/98h
    Veröff: SZ 71/143
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    nur: Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. (T1)
  • 2 Ob 251/98w
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
    Auch; nur T1
  • 5 Nd 523/99
    Entscheidungstext OGH 08.05.2000 5 Nd 523/99
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 220/00t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 220/00t
    nur T1
  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    Vgl auch
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Auch; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des EuGH zwingt das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ("Forumgericht") dazu, zur Ermittlung seiner Zuständigkeit nacheinander drei rechtliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrunde liegt. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder auf das EVÜ zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Zuletzt hat das Gericht den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen. (T2)
  • 3 Nd 509/02
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Nd 509/02
    Auch
  • 7 Ob 189/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 189/03z
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 191/03x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 191/03x
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110700

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0020OB00221_98H0000_002

Rechtssatz für 8ObA154/98z 9ObA247/98h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111261

Geschäftszahl

8ObA154/98z; 9ObA247/98h; 6Ob27/01s; 4Ob61/05g

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Norm

EuGVÜ allg
Brüssel II-VO allg

Rechtssatz

Das EuGVÜ ist nunmehr nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für Österreich seit 1. Dezember 1998 in Kraft Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 167 aus 1998,). Gemäß Artikel 13, der Übergangsbestimmungen ist das EuGVÜ auf Klagen, die vor dem 1. Dezember 1998 bei Gericht eingebracht wurden, nicht anzuwenden (Grundsatz der Nichtrückwirkung).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 154/98z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObA 154/98z
    Veröff: SZ 71/207
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Vgl auch
  • 4 Ob 61/05g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 61/05g
    Vgl; Beisatz: Art 42 EuEheVO ist ebenso ein Rückwirkungsverbot zu entnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111261

Im RIS seit

09.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19981210_OGH0002_008OBA00154_98Z0000_002

Rechtssatz für 1Ob173/98t 9ObA247/98h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110434

Geschäftszahl

1Ob173/98t; 9ObA247/98h; 2Ob251/98w; 3Ob45/00i; 1Ob55/00w; 2Ob220/00t; 7Ob117/00g; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 1Ob34/02k; 3Ob111/02y; 7Ob89/03v; 7Ob189/03z; 1Ob63/03a; 1Ob90/07b; 2Ob192/07k; 8Ob56/11k

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Norm

ABGB §905 IA
LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1
  1. ABGB § 905 heute
  2. ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
  4. ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden.

Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß Paragraphen eins und 2 Absatz 2, Ziffer eins, UmwG - sind unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 173/98t
    Veröff: SZ 71/129
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    Auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T1)
  • 2 Ob 251/98w
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
    Vgl auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. (T2); Beisatz: Für jeden Klageanspruch muss der Erfüllungsort selbständig geprüft und festgestellt werden. (T3)
  • 3 Ob 45/00i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 45/00i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 55/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 55/00w
    Auch; Beisatz: Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Z. 2 BGBl I 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T4)
  • 2 Ob 220/00t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 220/00t
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
    Vgl auch
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 34/02k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 34/02k
    nur T1
  • 3 Ob 111/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 111/02y
    nur: Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T5)
  • 7 Ob 89/03v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 89/03v
    Auch; nur T2; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. (T6)
  • 7 Ob 189/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 189/03z
    Vgl auch; Beisatz: Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (§ 905 Abs 2 ABGB), als auch nach deutschem Recht (§ 270 BGB) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist. (T7)
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Vgl aber; Beisatz: Durch Art 5 Abs 1 EuGVVO kommt es - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah, - zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung. Hier: Stornokosten. (T8)
  • 1 Ob 90/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
    Auch; nur T5; Veröff: SZ 2007/160
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl aber; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Werklohn. (T9)
  • 8 Ob 56/11k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 56/11k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110434

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00173_98T0000_001

Rechtssatz für 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109445

Geschäftszahl

7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 6Ob27/01s; 5Ob312/01w; 4Ob116/02s; 8Ob239/02h; 5Ob313/03w; 4Ob11/11p; 8Ob54/16y; 4Ob212/18g

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

EuGVVO Art5 Nr 1 lita
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5 Z1

Rechtssatz

Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.

Für Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Vgl auch; nur: Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. (T1)
    Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T2)
  • 5 Ob 312/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T3)
  • 4 Ob 116/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 116/02s
    Gegenteilig; Beisatz: Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist nicht auf den Erfüllungsort des - regelmäßig auf das Gesetz gestützten - Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird (gegenteilig zu 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f). (T4)
    Veröff: SZ 2002/76
  • 8 Ob 239/02h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 239/02h
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Auch für sekundäre Ansprüche aus Leistungsstörungen ist der Erfüllungsort der verletzten primären Vertragspflicht maßgeblich. (T5)
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 nur: Bei primären vertraglichen Ansprüchen ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung zuständigkeitsbegründend. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T6)
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl; nur ähnlich T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T7)
    Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T8)
  • 8 Ob 54/16y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei sekundären vertraglichen Ansprüchen, wie etwa bei vertraglichem Schadenersatz, ist die verletzte vertragliche Verpflichtung, aus der der sekundäre Anspruch resultiert, maßgebend. (T9)
    Beisatz: Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Verordnung Rom I über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht maßgebend. (T10)
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109445

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0070OB00375_97S0000_001

Rechtssatz für 7Ob132/00p; 7Ob76/01d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114003

Geschäftszahl

7Ob132/00p; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 5Ob312/01w; 7Ob291/02y; 3Ob2/04x; 1Ob31/16i; 1Ob123/17w; 4Ob212/18g; 5Ob240/18g

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

EuGVVO 2012 Art7 Nr1
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5 Z1
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

Rechtssatz

1. Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.

2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    Veröff: SZ 73/106
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    Vgl auch; nur: 2. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungspflichten, Zahlungspflichten oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T1)
    Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T2)
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T3)
  • 5 Ob 312/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T4)
  • 7 Ob 291/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 291/02y
    Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T5)
    Beisatz: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fallen demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung. (T6)
    Veröff: SZ 2003/11
  • 3 Ob 2/04x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 2/04x
    Vgl auch
  • 1 Ob 31/16i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 31/16i
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 123/17w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 123/17w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T7)
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114003

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0070OB00132_00P0000_001

Rechtssatz für 4Ob233/97m; 7Ob375/97s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108473

Geschäftszahl

4Ob233/97m; 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 9ObA247/98h; 7Ob132/00p; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 7Ob127/01d; 4Ob116/02s; 7Ob291/02y; 7Ob89/03v; 5Ob313/03w; 5Ob49/06a; 4Ob11/11p; 2Ob130/13a; 8Ob67/15h; 8Ob125/15p; 1Ob31/16i; 1Ob123/17w; 4Ob212/18g; 5Ob240/18g; 6Ob202/19b; 17Ob12/21w; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 6Ob168/23h; 6Ob164/23w; 4Ob202/24w

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Norm

EuGVVO Art5 Nr1
EuGVVO 2012 Art7 Nr1
EuGVÜ Art5
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Artikel 5, EuGVÜ (und Artikel 5, LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 233/97m
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 233/97m
    Veröff: SZ 70/176
  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
    Auch; nur: In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T1)
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn ein Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, soll sich das angerufene Gericht an dem Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet daher die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts, um einer Gerichtsstandszersplitterung entgegenzuwirken. (T2)
  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T3)
    Beisatz: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt. (T4)
    Beisatz: Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T5)
    Veröff: SZ 73/106
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    nur T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T6)
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. (T7)
    Beisatz: Auch der Begriff "Verpflichtung" ist autonom auszulegen. (T8)
  • 7 Ob 127/01d
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 127/01d
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. (T9) Beis wie T4 nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T10)
  • 4 Ob 116/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 116/02s
    nur T9; Beisatz: Danach sind mit „Ansprüchen aus einem Vertrag" nicht nur die Ansprüche auf Grund von "primären" vertraglichen Verpflichtungen, wie Leistungspflichten, Zahlungspflichten und Unterlassungspflichten, gemeint, sondern es werden davon auch Ansprüche auf Grund von "sekundären" Verpflichtungen erfasst, die, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, an die Stelle einer nicht erfüllten "primären" Verpflichtung treten. (T11)
    Beisatz: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts wird an jenem Ort begründet, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Dabei ist bis zur Erfüllung der vereinbarte oder gesetzliche Erfüllungsort maßgebend, danach der Ort, an dem tatsächlich erfüllt wurde. (T12)
    Veröff: SZ 2002/76
  • 7 Ob 291/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 291/02y
    Auch; nur T1,Veröff: SZ 2003/11
  • 7 Ob 89/03v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 89/03v
    Auch; nur T9
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    nur: Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu bestimmen. (T13)
  • 5 Ob 49/06a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 49/06a
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T14)
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl; nur ähnlich T7; nur ähnlich T9; nur ähnlich T13; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS0118507. (T15)
  • 2 Ob 130/13a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 130/13a
    Vgl aber; nur T9; Beisatz: Der vom Aufwendungsersatzanspruch des Finders zu unterscheidende Finderlohnanspruch unterfällt jedenfalls nicht als quasivertraglicher Anspruch dem Vertragsgerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T16)
  • 8 Ob 67/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
    Vgl auch; Beisatz: Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH fest, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei. Die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung sei aber unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze. (T17)
    Bem: Entscheidung des EuGH zu C‑375/13, Kolassa. (T18); Veröff: SZ 2015/71
  • 8 Ob 125/15p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 125/15p
    Auch; nur T13; Beis wie T17
  • 1 Ob 31/16i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 31/16i
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/17w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 123/17w
    Vgl; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T19)
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T20)
  • 6 Ob 202/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
    Vgl; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche (§§ 82 f GmbHG) sind daher als (gesellschafts-) vertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. (T21)
  • 17 Ob 12/21w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2022 17 Ob 12/21w
    Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T21
  • 8 Ob 172/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 8 Ob 172/22k
    vgl
  • 10 Ob 56/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 56/22s
    vgl
  • 6 Ob 168/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 168/23h
    vgl
  • 6 Ob 164/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 164/23w
    vgl; nur T9
    Beisatz: Danach liegt ein vertraglicher Anspruch vor, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, die verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten widerrechtlich ist. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören demnach nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekundärverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückersatzansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Dies gilt somit auch für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und demnach etwa aus einem nichtigen Vertrag resultieren. (T22)
  • 4 Ob 202/24w
    Entscheidungstext OGH 22.07.2025 4 Ob 202/24w
    vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde vom Glücksspielanbieter als Zahlstelle benannt; Zurückweisung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die aus einer Nichtigkeit der Glücksspielverträge abgeleitet werden, mangels schlüssiger Darlegung eines Verbrauchergerichtsstands vertretbar. (T23); Beisatz wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108473

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00233_97M0000_001