Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 905

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 905

Inkrafttretensdatum

16.03.2013

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 905,
  1. Absatz eins,Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. Für das Maß und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung maßgeblich.

(2) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005;
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013.

Schlagworte

Holschuld, Bringschuld, Schickschuld, Währung

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40148655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P905/NOR40148655

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