Ein Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Familienangehörigen des selbst sozialversicherten Geschädigten ist zulässig, wenn dadurch der Familienunterhalt nicht geschmälert wird, weil der Ersatzanspruch nur aus dem Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer befriedigt werden soll. - Die Frage, ob ein Deckungsanspruch besteht, ist hier nur soweit zu prüfen, als es zur Klärung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses notwendig ist.