Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zu, daß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zweiter Instanz oberstgerichtliche Judikatur zu der von den zweitinstanzlichen Gerichten unterschiedlich gelösten Zuständigkeitsfrage fehlte. Zwischenzeitig hat sich der Oberste Gerichtshof aber in der Entscheidung vom 24. 8. 1998, 8 Ob 90/98p, mit dieser Rechtsfrage befaßt und sie im Sinn des Antragstellers gelöst.
Zusammengefaßt ist aus dieser Entscheidung hervorzuheben, daß der Oberste Gerichtshof die Meinung Kossaks (aaO), das Schuldenregulierungsverfahren sei grundsätzlich jedem Geschäftsführer einer GmbH zu versagen, weil er diese, für die er als vertretungsbefugtes Organ bestellt worden sei, im Sinn des § 1 HGB und damit auch im Sinn des § 182 KO betreibe, und zwar auch dann, wenn er formell keine Gesellschaftsanteile habe oder nur Minderheitsgesellschafter sei, abgelehnt. Dem Hinweis Kossaks, daß auf den aus § 1 Abs 6 Z 3 IESG entlehnten Begriff des maßgebenden Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens abzustellen sei, ist entgegenzuhalten, daß die zitierte Bestimmung des IESG aus der Motivation heraus geschaffen wurde, diejenigen Personen, denen durch ihre Funktion im Unternehmen des Arbeitgebers eine arbeitgeberähnliche Position zukommt, von der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld auszunehmen. Demgegenüber trifft die Konkursordnung Unterscheidungen zwischen Unternehmern und Nichtunternehmern nur dann, wenn dies aufgrund der besonderen Situation geboten erscheint. Für das Konkursverfahren von Personen, die kein Unternehmen betreiben, sollen die Bezirksgerichte zuständig sein. Damit hat der Gesetzgeber zweifelsohne auf die Bestimmung des § 1 HGB Bezug genommen. Allerdings ergibt sich aus § 1 HGB kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß Geschäftsführer einer GmbH, selbst dann, wenn sie Gesellschafter sind und über einen Mehrheitsanteil verfügen, als Unternehmer zu werten wären. Vielmehr betreiben gerade Gesellschafter einer GmbH oder Organmitglieder juristischer Personen nach LuRsp kein Handelsgewerbe und sind daher auch keine Kaufleute (Straube in Straube HGB2 § 1 Rz 29 mwH). Wenn ein Unternehmen auch mittelbar, dh im Wege einer Gesellschaftsbeteiligung "betrieben" werden kann, gilt dies jedoch nur bei Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften tritt der Umstand dazwischen, daß sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sind und für die Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen haftet. Daraus ergibt sich, daß die GmbH ihr Unternehmen selbst und nicht durch ihre Organe betreibt. Es ist daher Mohr (Privatkonkurs 8 f) zuzustimmen, daß der Betrieb eines Unternehmens jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der Schuldner bloß das vertretungsbefugte Organ einer Kapitalgesellschaft ist. Gleiches gilt zweifelsohne zumindest auch dann, wenn der Schuldner einen Anteil an der Kapitalgesellschaft hält (näheres siehe die genannte Vorentscheidung).Zusammengefaßt ist aus dieser Entscheidung hervorzuheben, daß der Oberste Gerichtshof die Meinung Kossaks (aaO), das Schuldenregulierungsverfahren sei grundsätzlich jedem Geschäftsführer einer GmbH zu versagen, weil er diese, für die er als vertretungsbefugtes Organ bestellt worden sei, im Sinn des Paragraph eins, HGB und damit auch im Sinn des Paragraph 182, KO betreibe, und zwar auch dann, wenn er formell keine Gesellschaftsanteile habe oder nur Minderheitsgesellschafter sei, abgelehnt. Dem Hinweis Kossaks, daß auf den aus Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG entlehnten Begriff des maßgebenden Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens abzustellen sei, ist entgegenzuhalten, daß die zitierte Bestimmung des IESG aus der Motivation heraus geschaffen wurde, diejenigen Personen, denen durch ihre Funktion im Unternehmen des Arbeitgebers eine arbeitgeberähnliche Position zukommt, von der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld auszunehmen. Demgegenüber trifft die Konkursordnung Unterscheidungen zwischen Unternehmern und Nichtunternehmern nur dann, wenn dies aufgrund der besonderen Situation geboten erscheint. Für das Konkursverfahren von Personen, die kein Unternehmen betreiben, sollen die Bezirksgerichte zuständig sein. Damit hat der Gesetzgeber zweifelsohne auf die Bestimmung des Paragraph eins, HGB Bezug genommen. Allerdings ergibt sich aus Paragraph eins, HGB kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß Geschäftsführer einer GmbH, selbst dann, wenn sie Gesellschafter sind und über einen Mehrheitsanteil verfügen, als Unternehmer zu werten wären. Vielmehr betreiben gerade Gesellschafter einer GmbH oder Organmitglieder juristischer Personen nach LuRsp kein Handelsgewerbe und sind daher auch keine Kaufleute (Straube in Straube HGB2 Paragraph eins, Rz 29 mwH). Wenn ein Unternehmen auch mittelbar, dh im Wege einer Gesellschaftsbeteiligung "betrieben" werden kann, gilt dies jedoch nur bei Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften tritt der Umstand dazwischen, daß sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sind und für die Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen haftet. Daraus ergibt sich, daß die GmbH ihr Unternehmen selbst und nicht durch ihre Organe betreibt. Es ist daher Mohr (Privatkonkurs 8 f) zuzustimmen, daß der Betrieb eines Unternehmens jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der Schuldner bloß das vertretungsbefugte Organ einer Kapitalgesellschaft ist. Gleiches gilt zweifelsohne zumindest auch dann, wenn der Schuldner einen Anteil an der Kapitalgesellschaft hält (näheres siehe die genannte Vorentscheidung).
Der erkennende Senat hält diese Rechtsansicht vollinhaltlich aufrecht. Hinzuzufügen ist lediglich, daß für den Antragsteller auch dann das Bezirksgericht zuständig ist, wenn dieser nicht wie in dem der zitierten Vorentscheidung zugrundeliegenden Fall Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter (er hielt dort eine 25 %ige Beteiligung) ist, sondern auch dann, wenn er Geschäftsführer und Mehrheits- oder Alleingesellschafter der GmbH ist, weil die in der Vorentscheidung genannten Gründe auch in diesem Fall uneingeschränkt gelten. Auch der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH betreibt nicht selbst das Unternehmen der Kapitalgesellschaft; vielmehr ist diese auch in einem solchen Fall als selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten zwischengeschaltet. Anhaltspunkte dafür, daß die GmbH ausnahmsweise nur als Treuhänderin des Antragstellers zwischengeschaltet worden wäre und der Antragsteller das Unternehmen in Wahrheit selbst betreibt, liegen nicht vor. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die GmbH noch Geschäfte betreibt, was bei einer in Liquidation befindlichen GmbH jedenfalls hinsichtlich Abwicklungsgeschäften denkbar ist, weil selbstverständlich auch die Tätigkeit als Liquidator einer GmbH nicht dazu führt, daß der Antragsteller selbst das Unternehmen betreibt.
Die Sache ist daher im Sinn der Bejahung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Durchführung des Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens spruchreif. Die angefochtene Entscheidung ist daher dahingehend abzuändern, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wird.